G
Gelöscht 119877
Gast
Genau das. Sonntäglich darf in Bäckereien bis drei Stunden gearbeitet werden, wenn die Arbeit nicht werktäglich erbracht wird. Da das weder Nacht- noch Schichtarbeit ist, muss der AG auch keinen Ausgleich leisten.
Wenn der Bäcker aber grundsätzlich an 5 Tagen Schicht ab 03:00 Uhr morgens macht, weil er das gesamte Sortiment backt, so muss der AG für Ausgleich sorgen (Freizeit oder Zulage), sofern tarifvetraglich nicht anderes vereinbart wurde.
Wenn der Bäcker aber grundsätzlich an 5 Tagen Schicht ab 03:00 Uhr morgens macht, weil er das gesamte Sortiment backt, so muss der AG für Ausgleich sorgen (Freizeit oder Zulage), sofern tarifvetraglich nicht anderes vereinbart wurde.