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SGB XIV BSA Höhe

Danke für deine Erfahrung. In meinem Fall wurde die Schädigungsbedingte Pflegebedürftigkeit, ohne Begutachtung festgestellt. Die Pflegebedürftigkeit war dem Amt nur durch mein MDK Gutachten hinterlegt. Während meines Bearbeitungsprozesses , kam einfach ein Brief mit der Anerkennung als Schädigungsfolge. Leider habe ich da keine Erfahrungen, weshalb ich nachhöre.
 
A

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Re: SGB XIV BSA Höhe
Hallo Arlonia,

schau mal hier:
SGB XIV BSA Höhe. Hier findest du vielleicht was du suchst.
Bei mir liegt der GDS schon seit 1998 vor und der Pflegegrad kam dann erst 2015 dazu. Den hatte ich vorher nicht. Und meine damalige APP-Pflegerin hat dann mit mir den Pflegegrad ganz normal über die Pflegekasse beantragt. Die haben allerdings nichts an das Versorgungsamt weiter gegeben. Und da das VA sich nicht meldet, obwohl das ja regelmäßig in Therapieberichten drin steht mit dem Pflegegrad, die also davon wissen, lasse ich es einfach so wie es ist.
Aber bei dir scheint das ja relativ neu zu sein mit der OEG-Anerkennung? Dann ist es denke ich günstiger, das über das OEG/SGB XIV laufen zu lassen.
 
Bei mir prüft das Amt noch, ob die Pflege schädigungsbedingt anerkannt wird. Seit 15 Jahre ist das Amt der Meinung, dass sie nur noch nichts gefunden haben, was schädigungsunabhängig ist.

Mit dem SGB XIV ist der von der Pflegekasse festgestellte Pflegegrad bindent zu übernehmen. Die Leistungen, welche nach dem SGB XI gewährt werden, laufen analog wie bei Krankenbehandlungen, über die Pflegekasse und werden dieser dann erstattet.

Allerdings gibt es mit dem SGB XIV noch ergänzende Leistung bei Pflegebedürftigkeit und Pflegeleistungen im Arbeitgebermodell.

Ergänzte Leistungen sind angemessene Mehrkosten z.B. in der Sachleistungen (anders als Hilfe zur Pflege nicht vom Einkommen und Vermögen abhängig), bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel, Tages und Nachtpflege, Vollstationäre Pflege.

Auch werden Kosten im Arbeitgebermodell (wenn du besondere Pflegekräfte wie ein Arbeitgeber einstellst) erstattet. Dies können auch z.B. Ehegatter oder Eltern sein, soweit dadurch eine fachgerechte Pflege gewährleistet ist. Allerdings sollen nach dem SGB XIV nur € 35,-- monatlich angemessene Betriebsausgaben sein. Davon wird es schwer möglich sein, wenigstens einen Steuerberater für die Lohnabrechnung, geschweige denn andere Betriebsausgaben zu zahlen.

Leistungen können nach dem SGB XIV auch im Persönlichen Budget bezogen werden, allerdings weiß ich nicht ob bei Pflege, wie nach dem SGB XI nur das Arbeitgebermodell oder wie ansonsten im Persönlichen Budget auch z.B. das Dienstleistermodell möglich ist.
 
Danke für die Informationen.
Es ist schwierig diese ganze Bürokratie zu durchblicken.
Wie und ob sich das Arbeitgebermodell, in der Praxis umsetzen lässt, wage ich zu bezweifeln.
Der Mehrbedarf bei ergänzenden Leistungen war mir auch bekannt. Ist der Mehrbedarf, eine Ermessenssache der Bearbeiter?

Ich habe von der Pflegezulage gelesen, hast du Wissen über diese Leistung?

Ich hoffe, dass du nicht mehr lange auf die Entscheidung deiner Anerkennung warten musst.
 
Moin,
bei mir läuft PG 2 momentan unkompliziert über Krankenkasse. Da bei mir aktuell noch die Nachprüfung läuft und das Pflegegutachten auch dem Versorgungsamt vorliegt, bin ich gespannt was die daraus machen. Natürlich gibt es über das SGB XIV noch erweiterte Möglichkeiten bzgl. der Pflegeleistungen, aber das hört sich alles wieder kompliziert an...
 
Moin,
bei mir läuft PG 2 momentan unkompliziert über Krankenkasse. Da bei mir aktuell noch die Nachprüfung läuft und das Pflegegutachten auch dem Versorgungsamt vorliegt, bin ich gespannt was die daraus machen. Natürlich gibt es über das SGB XIV noch erweiterte Möglichkeiten bzgl. der Pflegeleistungen, aber das hört sich alles wieder kompliziert an...
Guten Morgen Mürbeteig,
Bei mir bestand der PG auch bereits zuvor über die Krankenkasse und wurde durch Vorlage meiner Pflegegutachten in der Akte beim Versorgungsamt automatisch geprüft.

Mit der Herausforderung, der dadurch entstehenden Möglichkeiten, stehst du nicht alleine da . Gerade in diesem Fall, bin ich dankbar für das Forum und Erfahrungsberichte🙂
 
Wie und ob sich das Arbeitgebermodell, in der Praxis umsetzen lässt, wage ich zu bezweifeln.

Beeinträchtigte welche die Gelder für die Leistungen im Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX bekommen, rechnen häufig über das Arbeitgebermodell ab. Für Pflegeleistungen nach den SGB XI, ist das Persönliche Budget sogar nur im Arbeitgebermodell möglich. Ob dies auch aufs SGB XIV zutrifft, wonach die Leistungen auch im Persönlichen Budget bezogen werden können, weiß ich nicht. Im SGB XIV wird hier zusätzlich, dass Arbeitgebermodell erwähnt. Insoweit sollte es auch ohne die Voraussetzungen für das Persönliche Budget möglich sein. Ich glaube, dass nur nach dem SGB XIV, auch Eltern bzw. Ehegatten im Arbeitgebermodell, unter o.g. Auflagen abrechnen können. Wie jetzt das Arbeitgebermodell nach dem SGB XIV abgerechnet wird, bleibt abzuwarten. Das u.a. Pflegeleistungen im Persönlichen Budget entsprechend § 29 SGB IX in Anspruch genommen werden, ist nach § 26 SGB XIV geregelt. Da es die Regelung zum Arbeitgebermodell nach § 76 SGB XIV zusätzlich gibt, müsste dies auch ohne die Voraussetzungen nach § 29 SGB IX möglich sein. Das Arbeitgebermodell nach § 76 SGB XIV scheint intressant zu sein, wenn die Pflege fachgerecht von Eltern oder Ehegatten ausgeführt werden kann.

Der Mehrbedarf bei ergänzenden Leistungen war mir auch bekannt. Ist der Mehrbedarf, eine Ermessenssache der Bearbeiter?

Teoretisch sollte es keine Ermessensache der Bearbeiter sein. Er soll gewährt werden, wenn der Mehrbedarf angemessen ist. Die Angemessenheit sollte sich, soweit ich es verstanden haben, an die Grundlagen nach dem SGB XI richtet, nur eben ohne Pauschalierung. Sprich wenn die Pauschalen ausgeschöpft sind, allerdings Mehrpflege benötigt wird und diese im Satz eines zugelassenen Anbieters hoffe ich, dass es als angemessener Mehrbedarf gesehen wird.

Ich habe von der Pflegezulage gelesen, hast du Wissen über diese Leistung?

Mit dem SGB XIV gibt es die Pflegezulage nicht mehr. Nach dem BVG wurde sie gewährt, wenn du Hilflos warst. Wobei sie auf die Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet werden sollte. Wie dies umgesetzt wurde, weiß ich nicht.
ch hoffe, dass du nicht mehr lange auf die Entscheidung deiner Anerkennung warten musst.

Hoffe ich auch.
 

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