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SGB XIV BSA Höhe

Haben sie schon datiert auf nächstes Jahr August. Direkt im Bescheid. Hab grad aber nochmal geguckt. In dem dem GdS 30 zugrundeliegenden Gutachten wird von chronisch und dauerhaft gesprochen.

Wenn es im damaligen Bescheid datiert wurde, heißt es auch noch nicht, dass das Amt es auch wirklich schafft und macht, nachzuprüfen. Zumal ja mitlerweile alles nach dem SGB XIV umgestellt ist (entweder nach Bestandschutz oder eben bei Wahlrecht nach dem Rest vom SGB XIV). Da wird es neuen Bescheid gegeben haben und vielleicht geht es damit ja unter. Ggf. kannst du immer noch nachfragen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte eine Nachprüfung erfolgt und auf das Gutachten zum GdS verweisen. Schließlich ist das Amt ja auch davon ausgegangen, dass wegen den Depressionen sich die PTBS soweit verschlechtert hat, dass du wegen der Depressionen schwere soziale Anpassungsschwirigkeit hast, wegen der PTBS allerdings nur leichte. Wurde bei dir eine komplexe PTBS festgestellt? Weil die meine ich eine schwere Störung wäre, bei welcher die Anpassungsschwirigkeiten schon von daher mind. bei einem Grad von 50 liegen. Eine Differenzierung, welche Anpassungsstörungen aufgrund der nicht anerkannten Depressionen ist und welche wegen der PTBS ist immer schwirig und hier müsste ggf. die aktuelle Rechtssprechung herangezogen werden. Soweit die Erwerbsminterungsrente schädigungsbedingt festgestellt wird, wäre dies ein weiterer Indiz, dass mind. ein GdS von 50 vorliegt. Dazu kommt das du mitlerweile schädigungsbedingt (wenn auch noch nicht beschieden) Pflege bekommst, welche zwa r nicht im dirketen Zusammenhang mit deer Höhe des GdS zu sehen sind, allerdings aus meiner Sicht schon im Indirekten Zusammenhang mit den sozialen Anpassungsschwirigkeiten. Sprich mit einer Nachprüfung könntest du auch versuchen mind. einen GdS von 50 herauszubekommen. Weiterhin sprich für dich, dass du soweit das Amt tatsächlich auf die Idee kommt, dass der GdS geringer ist, in den Widerspruch und ggf. Klage gehen kann und beides aufschiebene Wirkung hat. Bis dann ein Gutachten vom Gericht gemacht wird, läuft noch viel Wasser den Bach runter. Machmal frage ich mich, ob die Ärzte vom Amt auch überlegen, was sie schreiben. Ich habe sogar schon gelesen, dass es aufgrund etwas vorliegt, allerdings im Ergebniss dann wieder abgelehnt wird.
 
Haben sie schon datiert auf nächstes Jahr August. Direkt im Bescheid. Hab grad aber nochmal geguckt. In dem dem GdS 30 zugrundeliegenden Gutachten wird von chronisch und dauerhaft gesprochen.

Wenn es im damaligen Bescheid datiert wurde, heißt es auch noch nicht, dass das Amt es auch wirklich schafft und macht, nachzuprüfen. Zumal ja mitlerweile alles nach dem SGB XIV umgestellt ist (entweder nach Bestandschutz oder eben bei Wahlrecht nach dem Rest vom SGB XIV). Da wird es neuen Bescheid gegeben haben und vielleicht geht es damit ja unter. Ggf. kannst du immer noch nachfragen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte eine Nachprüfung erfolgt und auf das Gutachten zum GdS verweisen. Schließlich ist das Amt ja auch davon ausgegangen, dass wegen den Depressionen sich die PTBS soweit verschlechtert hat, dass du wegen der Depressionen schwere soziale Anpassungsschwirigkeit hast, wegen der PTBS allerdings nur leichte. Wurde bei dir eine komplexe PTBS festgestellt? Weil die meine ich eine schwere Störung wäre, bei welcher die Anpassungsschwirigkeiten schon von daher mind. bei einem Grad von 50 liegen. Eine Differenzierung, welche Anpassungsstörungen aufgrund der nicht anerkannten Depressionen ist und welche wegen der PTBS ist immer schwirig und hier müsste ggf. die aktuelle Rechtssprechung herangezogen werden. Soweit die Erwerbsminterungsrente schädigungsbedingt festgestellt wird, wäre dies ein weiterer Indiz, dass mind. ein GdS von 50 vorliegt. Dazu kommt das du mitlerweile schädigungsbedingt (wenn auch noch nicht beschieden) Pflege bekommst, welche zwa r nicht im dirketen Zusammenhang mit deer Höhe des GdS zu sehen sind, allerdings aus meiner Sicht schon im Indirekten Zusammenhang mit den sozialen Anpassungsschwirigkeiten. Sprich mit einer Nachprüfung könntest du auch versuchen mind. einen GdS von 50 herauszubekommen. Weiterhin sprich für dich, dass du soweit das Amt tatsächlich auf die Idee kommt, dass der GdS geringer ist, in den Widerspruch und ggf. Klage gehen kann und beides aufschiebene Wirkung hat. Bis dann ein Gutachten vom Gericht gemacht wird, läuft noch viel Wasser den Bach runter. Machmal frage ich mich, ob die Ärzte vom Amt auch überlegen, was sie schreiben. Ich habe sogar schon gelesen, dass es aufgrund etwas vorliegt, allerdings im Ergebniss dann wieder abgelehnt wird.
 
Wenn es im damaligen Bescheid datiert wurde, heißt es auch noch nicht, dass das Amt es auch wirklich schafft und macht, nachzuprüfen.

Schließlich ist das Amt ja auch davon ausgegangen, dass wegen den Depressionen sich die PTBS soweit verschlechtert hat, dass du wegen der Depressionen schwere soziale Anpassungsschwirigkeit hast, wegen der PTBS allerdings nur leichte.
Nicht ganz. Ich hatte ein bisschen den Eindruck die Gutachterin war da auch nicht wirklich fit und bei mir gab es als ich den GDB beantragt hatte auch noch so viele Diagnosen, dass das irgendwie zusammengewürfelt damals die 80 ergeben hat. Ich denke die haben damals abschließend versucht sich zu überlegen was auf die PTBS entfällt, zumal der GDB ja nur hätte bei 50 sein dürfen laut deren Aussagen ... Im Endeffekt ist das auch das Problem bei psychischen Beschwerden. Wo ist da welche Grenze zu ziehen. Allerdings war es beim GDS Gutachten damals so, dass die Gutachterin die 30 empfohlen hat,weil ich noch einiges konnte, wie arbeiten, Partnerschaft, Hund versorgen zur Zeit des Gutachtens. Die hat da gR nicht gesagt "beides führt zum GDB 50, aber die PTBS macht nur leichte Probleme". Es war vielmehr so, dass sie meinte, dass ich ja noch recht viel könne wie vollschichtig arbeiten und meinen Hund versorgen. Deshalb nur GDS 30 und nicht GDS 50. Das hat sich natürlich zwischenzeitlich stark geändert, aber ich hab Angst dieses Fass aufzumachen. Ich wart jetzt erstmal ab was Pflege und BSA ergeben...
Sprich mit einer Nachprüfung könntest du auch versuchen mind. einen GdS von 50 herauszubekommen.
Ja...nur wie gesagt... das ist mehr Glücksspiel als alles andere, wenn die Gutachter auch nicht wirklich wissen was sie tun, befangen sind weil vom Amt bestellt oder einfach einen schlechten Tag haben...
 
Die hat da gR nicht gesagt "beides führt zum GDB 50, aber die PTBS macht nur leichte Probleme". Es war vielmehr so, dass sie meinte, dass ich ja noch recht viel könne wie vollschichtig arbeiten und meinen Hund versorgen.

Mir scheint, die Gutachterin im OEG Verfahren, hätte dir auch nur einen GdB von 30 gegeben. Wobei du schreibst, dass noch andere Diagnosen beim GdB hinzugezählt wurden. bei vielen psychischen Diagnosen, wird der GdB meist anhand der sozialen Anpassungsschwirigkeiten ermittelt, aus diesem Grund müssten bei einem GdB von 80 schwere soziale Anpassungsschwirigkeiten vorliegen. Wenn allerdings andere Diagnosen, die sozialen Anpassungsschwirigkeiten die Auswirkungen beeinflussen, könnte meine ich auch der GdB erhöht gesehen wurden sein. Zumal du geschrieben hattest aufgrund eines Verfahrensfehlers, evtl. wurde hier falsch "aufaddiert" o.ä.. Ob jetzt dadurch das es Rechtskräftig ist, der Schluss gesogen werden müsste, dass wegen des GdB von 80 auch deine damaligen Problematiken, als schwere soziale Anpassungsschwirigkeiten eingestuft wurden, weiß ich nicht.

Ja...nur wie gesagt... das ist mehr Glücksspiel als alles andere, wenn die Gutachter auch nicht wirklich wissen was sie tun, befangen sind weil vom Amt bestellt oder einfach einen schlechten Tag haben...

Ich meinte es, wenn das Amt eine Nachprüfung macht und evtl. sogar auf die Idee kommt runterzustufen. Wobei es auch sein kann, dass das Amt von sich aus bei einer Nachprüfung feststellt, dass sich der GdS verschlechtert hat. Habe ich immer mal gehört, dass das Amt von sich aus, auch den GdS erhöht hat. Wahrscheinlich kennst du die Abgrenzungskriterien von leichten Anpassungsschwirigkeiten zu mittleren bzw. schweren Anpassungsschwirigkeiten. Das du noch deinen Hund versorgen kannst bzw. konntest, wäre lediglich ein Indiz z.B. wenn die Voraussetzungen für mittlere Anpassungsschwirigkeiten vorliegen.

"
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)
30-40
Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50-70

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100"

In den Versorgungsärztlichen Grundsätzen stehen Beschlüsse / Urteile, wann was vorliegt.

Wurde bei dir eine einfache oder komplexe PTBS anerkannt? Mit dem ICD 10 wurde hier leider noch nicht unterschieden, trotzdem allerdings teilweise komplexe PTBS (soweit ich es verstanden habe, handelt es sich hierbei um eine schwere Störung) geschrieben.

Leider bewerten Amtsgutachter den GdS häufiger niedriger und beachten nicht immer die Grundsätze.

Ich hoffe, du bekommst BSA und bei der Pflege wird entsprechend der Pflegebegründene Diagnose (ich meine du hast geschrieben, dass die PTBS im Pflegegutachten steht) auch gesehen, dass diese Schädigungsbedingt.
 
aus diesem Grund müssten bei einem GdB von 80 schwere soziale Anpassungsschwirigkeiten vorliegen.
Ja richtig.
Also ich sehe es persönlich ehrlicherweise selbst so, dass mein GDB mit 50 richtig bemessen wäre im Prinzip, allerdings werde ich einen Teufel tun, da irgendwas zu veranlassen, dass die den absenken können.
Das Gericht hat das damals unter anderem deshalb auf den GDB 80 entschieden, weil sie mir nach den VMG keine Merkzeichen zusprechen konnten, auch wenn bei mir schlimme Dissoziationen vorliegen etc. aufgrund derer ich vieles nur in Begleitung kann. Der Richter sagte mir damals durch die Blume, dass ich durch den GDB 80 ja dann wenigstens steuerliche Vorteile hätte und auch den ein oder anderen Eintritt mal günstiger bekomme. Ich hab das dann dankend so angenommen, zumal die Verwaltung auch wirklich eine Menge Mist gebaut hatte.

Dieser Richter war auch derjenige, der mir damals empfohlen hat mal Pflegeleistungen zu beantragen. Das war - auch wenn ich nicht so Recht bekam wie erhofft - ein super netter Mann, der sehr verständnisvoll war - man muss ja auch mal die positiven Erlebnisse teilen 🙂 Das hat für mich vieles verbessert, zumindest finanziell, weil ich mir bestimmte Hilfen jetzt einkaufen kann.
evtl. wurde hier falsch "aufaddiert" o.ä..
Davon gehe ich auch aus, bzw. das damals jemand von den VMG keine Ahnung hatte und nur von meinen Schilderungen ausgegangen ist und davon wie wenig ich damals machen konnte.
Wurde bei dir eine einfache oder komplexe PTBS anerkannt?
Im Bescheid steht nur "Posttraumatische Belastungsstörung". Wie du sagst, damals wurde da noch nicht unterschieden.
Ich hoffe, du bekommst BSA und bei der Pflege wird entsprechend der Pflegebegründene Diagnose (ich meine du hast geschrieben, dass die PTBS im Pflegegutachten steht) auch gesehen, dass diese Schädigungsbedingt.
Ich bin halt einfach gespannt wie lange das alles noch dauert, nachdem es jetzt schon 10 Monate wieder sind.
Und ja die PTBS steht bei mir als pflegebegründende Diagnose im Pflegegutachten - Gott sei Dank. Das Schlimme ist ja, dass das eine das andere sowieso beeinflusst und es somit eigentlich total egal ist, dass da 2 Diagnosen sind. Zusätzlich ist es wissenschaftlich ja eh nachgewiesen, dass ein Großteil der Menschen mit einer PTBS irgendwann auch Depressionen entwickeln. Die Auswirkungen auf den Alltag sind ja enorm...
 
Ich mache mal einen Einzelbeitrag weil ich noch was ganz interessantes beim BMAS gefunden habe.

Hier kam ja mal die Diskussion auf, ob die in der Berufsschadensausgleichsverordnung geregelte Zuordnung zu den Besoldungsgruppen (SGBXIVBSchAV § 3) komplett bindend ist und es da nur um den Berufsabschluss geht.

Nein es geht nicht nur um den Berufsabschluss sondern primär um die Stellung, die man vor der Schädigung erreicht hatte oder bereits hatte, als sich die Schädigung auswirkte (also man zum Beispiel voll erwerbsgemindert aufgrund der Schädigung wurde). Das regelt § 4 dieser Verordnung nämlich so, dass in die Besoldungsgruppe zugeordnet werden muss, der die vorherige Arbeitsstellung am nächsten kam.

Beispielsweise war ich auf einer Stelle die nach A10 / E9b eingruppiert war für mehrere Jahre. Ich hatte diese Stelle inne bis ich in die Erwerbsminderung abrutschte aufgrund der Schädigung und das obwohl ich "nur" eine Ausbildung zu diesem Zeitpunkt hatte, wodurch ich eigentlich nur irgendwo zwischen A6 und A8 eingruppiert gewesen wäre.

Man darf aber nicht schlechter gestellt werden, als man tatsächlich beschäftigt war (vor allem wenn das ein langer Zeitraum war) und ich habe mal versucht rauszufinden, wie denn dann das Vergleichseinkommen berechnet wird. Also ob in meinem Fall z.B. die A10 Stufe 8 genommen wird, da meine letzte Stelle eben nach A10 besoldet war.

Interessanterweise hat das BMAS genau für diese in § 4 SGBXIVBSchaAV genannten Fälle hier eine Tabelle veröffentlicht und das ist für mich jetzt auch die Bestätigung, dass eine von § 3 SGBXIVBSchaAV abweichende "Sonderzuordnung" möglich ist:

Vergleichseinkommen Fälle des § 4 SGBXIVBSchaAV

Dort werden alle anderen Besoldungsgruppen, in denen man so gewesen sein könnte benannt, was es für mich sehr offensichtlich macht, das eben doch eine individuelle Bewertung erfolgen soll, womit man seinem alten Gehalt am nächsten kommt.

"Pauschale Zuordnung" meint hier also insgesamt nur, dass die Vergleichseinkommen als Basis genommen werden, damit nicht jeder kommt und auf den Cent genau sein letztes Einkommen als BSA Grundlage haben möchte.

Pauschale Zuordnung heißt aber NICHT, dass nicht individuell geschaut werden muss, welche Stellung die Person hatte und man nur auf den Berufsabschluss abzielt.

Hatte man also mit einer Berufsausbildung (eigentlich Zuordnung zu A7) zum Beispiel eine Stelle in der freien Wirtschaft inne, bei der man Führungsverantwortung hatte und dadurch jahrelang 5000 € Brutto verdiente, so wäre man definitiv eher der Bundesbesoldungsgruppe A9 zuzuordnen (Vergleichseinkommen 4311 €), als der A7 (Vergleichseinkommen 3712 €).

Hier geht es nur um die tatsächliche Stellung, ich habe hier keinen schädigungsbedingt verhinderten Berufsaufstieg berücksichtigt, weil das nochmal ein anderes und schwierigeres Thema ist. Mir geht es hier nur darum, dass ich weiß, dass viele bereits falsch eingruppiert wurden, weil das falsch ausgelegt wurde mit den pauschalen Zuordnungen.

Falls dazu noch irgendwer Fragen hat, gerne melden.
 
Im Bescheid steht nur "Posttraumatische Belastungsstörung". Wie du sagst, damals wurde da noch nicht unterschieden.

Soweit du auch dissoziationen hast, hört sich für mich alles so an als, wenn es eine komplexe PTBS ist. Es gibt im Internet die Interwiew Fragen, woraus du sehen könntest, ob auch die Voraussetzungen für eine kPTBS vorliegt. Vielleicht hast wird dir mit dem ICD 11 auch die kPTBS diagnostisiert und vom Amt übernommen. Somit hättest du bei einer Nachprüfung des GdS evtl. eher die Chance auf einen GdS von 50 zu kommen.
 
Zusätzlich ist es wissenschaftlich ja eh nachgewiesen, dass ein Großteil der Menschen mit einer PTBS irgendwann auch Depressionen entwickeln. Die Auswirkungen auf den Alltag sind ja enorm.

Depressive Phasen können meines Erachtens in einer PTBS enthalten sein. Es wäre eher zu überlegen, ob mit der PTBS nicht auch die Depressionen abgedeckt sind.
 
Zu mir kurz. Ich hab eine Diagnostizierte chronische ptbs stark krankheitswertig, emotional Instabile persönlichkeitsstörung typ borderline und eine dependente Persönlichkeitsstörung aktuell mach ich eine umschulung zum kaufmann büromanagment kann aber vermutlich bloss noch teilzeit weil diese Umschulung in Teilzeit vollzogen wird. Das Amt prüft bei mir seit 2 Jahren und hatte bis vor kurzem einen Anwalt vom Weißen Ring. Ich hab 2023 aus Angst vor dem Täterkreis erst den Antrag gestellt. Ich weiß nicht was mich jetzt erwartet seit Wochen google und recherchier ich. Hatte 2 Betreuungen und mehrere BkH aufenthalte. Durch die LTA Prüfung wurde mein Fall dann wieder neu aufgerollt. Was kann man hier erwarten und würde falls ich ein BSA bekomme den auch bewilligt bekommen wenn ich nach der LTA nur noch teilzeit arbeiten kann ? Zu dem bekommt man den vorläufigen BSA auch während der LTA und vor allem wie hoch wär den mein GDS gibts da Vergleiche richtlinien ? Grüße und danke für die Hilfe
 
Erstmal muss die Tat*en als bewiesen anerkannt werden. Erst danach wird geprüft ob und welche Schädigungsfolge anerkannt wird und mit welchem GdS. Wie hoch dein GdS sein könnte, kann dir besser ein Arzt sagen. Erst wenn du nach § 1 OEG anerkannt wurdest, stellt sich die Frage ob die Voraussetzungen für den BSA gegeben sind.

Meist holt das Amt erstmal Unterlagen ein, z.B. die von dir genannten Zeugen (Personen die etwas zur Tat oder dem Täter o.ä. sagen können), Ärztliche Befunde etc. ein. Ggf. stellt es noch Rückfragen, die sehr belastend sin können. Ggf. wird eine Begutachtung erfolgen. Wie lange es bis zum Erstbescheid dauert ist unterschiedlich.
 

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