Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige und weibliche Auszubildende. Weitere Regelungen zum gesundheitlichen Schutz werdender Mütter vor Gefahren, Überforderung und der Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz finden sich unter anderem in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).
Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.
Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist.
Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgeber können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.
Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel. Akkord- Fließband,- Mehr, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.
Um die Frau in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:
Das Mutterschaftsgeld
Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
Das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (so genannter Mutterschutzlohn)
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.
Kurz du mußt es deinem Chef bei nächst bester gelegenheit sagen und er darf dir nicht zuviel Arbeit aufhalsen und dich bis vier Monate nach der Entbindung NICHT kündigen.
AUch die Arbeit nach der Entbindung muß in einer ordentlichen Norm sein.
Im Übrigen würde ich mich dennoch mit dem Gedanken anfreunden danach eventuell einen neuen Platz zu suchen schon allein wenn du dich nicht mit ihm verstehst, kann das schwierig werden auch ohne Kind.
Und es gibt durchaus Chefs die menschlich mit einem umgehen auch wenn sie sicherlich auch schauen müßen das die Arbeit erledigt wird wie sie erledigt werden muß.
Außerdem gibts auch noch Azubis, die kosten den Chef nichts und können durchaus etwas entlasstend sein.