ilayda meinte:
Hallo,
ich habe neg Eintrag SALDO vom 26.09.2005 (Schufa), die Gläubiger hat jede 3.Monat aklt. SALDO im Schufa immer wieder als SALDO neg.eingetragen. Ich habe gestern(24.07.2006) den Restbetrag ausgeglichen, weil ich monatlich Raten zurück gezahlt habe und heute 25.07.2006 wurde im Schufa als Vermekt erledigt gemeldet.
1. Wie kann ich komplett löschen lassen?
2. Was ist §33?
3. Darf Gläubiger jede 3.Monat aktl.stand als neg. melden?
4. Wo und wie bekomme ich AGB von SCHUFA?
Ich war heute bei Schufa, habe mündl.Auskunft geholt. Die Fragen habe ich auch Schufa gestellt.
Anwort von Schufa:
z.1) nach 3J. wird autm.gelöscht. Vorher nicht möglich.
z.2) kein antwort
z.3) Ja und die haben Recht dazu.
z.4) kein Antwort
Wer kann mir info geben.
Vielen Dank
ilayda
Zu 1. Steht in diesem Thread. Mal lesen.
Zu 2. Bundesdatenschutzgesetz
§33 Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,
die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder
die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
Zu 4. Schufa verkauft Dir nichts und handelt auch nicht. Gibt daher auch keine ABG.
Weitere Infos gibt es auf der Webseite der Schufa.