a) Es ist [...] davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffs noch nicht die erforderliche Reife hatte, um die Bedeutung der Beschneidung und ihre Tragweite für sein Leben zu erfassen.
Für die Fähigkeit zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe gibt es keine starre Altersgrenze, sondern es kommt darauf an, ob das Kind nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Tragweite des Eingriffs zu ermessen vermag (Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 5. Aufl., § 57 Rz. 79; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Übbl. Vor § 104 Rz. 8
😉. In der Rechtsprechung ist für einen neunjährigen Jungen die Fähigkeit zur Einwilligung in seine Beschneidung in diesem Sinne verneint worden (
LG Frankenthal MedR 2005, 243).
Das kann in dieser generellen Weise ohne eine Prüfung des Einzelfalles für einen Zwölfjährigen nicht angenommen werden.
Da es sich nämlich um eine dem religiös-kulturellen Bereich zugehörige Frage handelt, sind zur Orientierung über die sich im Verlauf der Altersentwicklung verschiebende Grenze zwischen dem elterlichem Erziehungsrecht aus
Art. 6 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus
Art. 1 I GG, die Altersgrenzen des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung heranziehen. Nach § 5 RelKEG darf ein Kind nach Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht mehr gegen seinen Willen zu einem anderen als dem bisherigen Bekenntnis erzogen oder gezwungen werden. Danach wäre bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte davon auszugehen,
dass ein Zwölfjähriger über die Einsichtsfähigkeit für eine solche Entscheidung verfügt. Der Antragsteller hat jedoch Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei ihm aus besonderen Gründen eine Verzögerung seiner Reife gegeben und er deshalb bei Vornahme der Beschneidung kurz nach Vollendung seines zwölften Lebensjahres noch nicht einwilligungsfähig war.
[...] Dabei kann es offen bleiben, ob generell und bis zu welchem Alter die Einwilligung zu einer Beschneidung durch muslimische Eltern oder durch einen muslimischen Vater allein als vom Eziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen werden kann.