Verzeiht mir, wenn ich mich täuschen sollte, aber ich habe mich in dieses Thema nochmals eingelesen und folgendes bislang herausgefunden:
- Ein Leistung muss nach vollständiger Erbringung bezahlt werden ($271 BGB). Eine Rechnung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Z.B. wenn man sich mit einem Handwerker oder einem Lieferanten über die Leistung und den Preis einig ist, diese erbracht und der Betrag bezahlt wird, dann ist das lt. BGB ausreichend. Wenn der Auftraggeber aber eine Firma ist und die Umsatzsteuer geltend machen will, dann ist dafür ein Beleg erforderlich und dieser Beleg muss innerhalb von 6 Monaten ausgestellt werden, sonst droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Straße bis zu 5.000,-€. Aber das greift hier nicht, weil die TE eine Privatperson ist.
- Der Anspruch auf die Bezahlung einer Leistung verjährt zum Ende des 3. Jahres, das auf die Erbringung der Leistung folgt, falls die Verjährung nicht ordnungsgemäß (z.B. Mahnbescheid) unterbrochen wurde.
- Eine Rechnung kann auch noch nach mehr als 3 Jahren gestellt und bezahlt werden. Sobald sie angezahlt oder bezahlt wird, lebt der Zahlungsanspruch wieder auf, denn die Einrede der Verjährung kann dann nicht mehr gelten gemacht werden. Es sei denn, dass nach dem Stellen der Rechnung wieder keinerlei Reaktion von beiden Seiten erfolgt und die Verjährung wieder von neuem beginnt.
- Von einer 1-Jahresfrist, wonach dann keine Rechnung mehr gestellt werden darf habe ich nirgendwo etwas gefunden.
Hier ein Link, bei dem das alles nicht schlecht zusammengefasst wird. Leider äußern sich fast nur Softwarelieferanten für Rechnungsprogramme zu diesem Thema und auch da gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die vielen anwendbaren Paragraphen sind sehr mühselig zu lesen.
Die Thematik ist für die TE ganz einfach: wenn ein Preis (auch mündlich) vereinbart wurde, dann ist der mit Erbringung der Leistung fällig geworden, auch ohne Rechnung, da sie eine Privatperson ist.
Damit kann auch lt. BGB die Bezahlung nach 30 Tagen ab Lieferung mit einem Mahnverfahren eingefordert werden! Nur wenn die Leistung in der Einkommenssteuer angerechnet werden soll oder in Verbindung mit einem Grundstück steht, dann kann man auf das Ausstellen einer Rechnung bestehen und womöglich mit dem Finanzamt Druck ausüben.
Wie geschrieben: ich bin kein Anwalt und dies ist keine Rechtberatung. Es hat mich nur interessiert. Wer andere Infos hat, immer her damit, denn dieses Wissen kann einem Ausgaben und Ängste ersparen.