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Räumungsklage wegen Zahlungsverzug

G

Gast

Gast
Hallo liebe Community,

ich habe folgendes Problem:

ich lebe mit meinen Eltern sowie drei Geschwistern in einem Haushalt. Meine Eltern bekommen Hartz IV und haben vor ca 2 Wochen eine fristlose sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug erhalten. Die Miete von 2 Monaten sowie eine Betriebskostennachzahlung wurden nicht gezahlt. Die o.g Beträge gehen eigentlich per Dauerauftrag automatisch jeden Monat an den den Vermieter aber wegen mangelndem Bankguthaben wurden die Aufträge nicht ausgeführt, was meinen Eltern nicht auffiel und da wir bis vor kurzem auch keinerlei Benachrichtigung vom Vermieter erhielten dachten sie dass die Miete und die o.g Nachzahlung überwiesen wurden.
Nachdem wir nun die Kündigung erhielten haben wir uns mit dem Vermieter bzw der Hausverwaltung in Verbindung gesetzt, dass das ja nicht sein könne und dass wir das überprüfen würden. Als meine Eltern nun feststellten, dass tatsächlich was offen stand haben wir den gesamten offenen Betrag nachgezahlt. Das war ca. 2 Wochen nach Erhalt der ersten Kündigung.(Die Kündigungen enthielten jeweils nur eine Frist von ca einer Woche in der wir ausgezogen sein sollten) In der Zwischenzeit gingen nochmals zwei Weitere ein und es wurde wohl auch bereits Klage auf Räumung eingereicht.

Meine Frage:

1. Gibt es eine Möglichkeit die Klage trotz ordentlicher Kündigung abzuwenden? Immerhin haben wir die Rückstände sofort beglichen und es ist auch die erste Kündigung die wir je erhalten haben.

2. Durch die Zahlung der Rückstände haben wir ja die fristlose Kündigung abgewendet. Muss sich der Vermieter nun an die üblichen Kündigungsfristen halten oder kann er immer noch verlangen dass wir sofort ausziehen? Würden wir immer noch sofort angeklagt werden oder würde das erst nach Ablauf der Frist passieren?

3. An wen könnte man sich zur Unterstützung, insbesondere auch wegen der Wohnungssuche, wenden?

Vorab schon mal vielen Dank für die Antworten
 
B

Bad Grandpa

Gast
Selbstverständlich kann regulär gekündigt werden. Habe ich auch schon oft machen müssen. Es ist halt das Wesentliche eines Vertrages, dass dieser auch gekündigt werden kann. Die Ursache dazu müssen sich die Eltern des TE hier leider anrechnen lassen. Ich schaue auch regelmäßig meine Konten an, um zu prüfen, ob alles korrekt ist. Warum machen sie dieses nicht?

Es ist dem TE geraten, dass sich seine Haushaltsvorstände mit dem betreuendem JobCenter in Verbindung setzen, um die Situation zu klären.

Gleichzeitig sollten sie sich vorsichtshalber beim zuständigen Wohnungsamt als wohnungssuchend melden und sich zukünftig besser um diese wichtigen Angelegenheiten kümmern.
 

strandstuermer

Aktives Mitglied
schlimm, dass hier leute schreiben, die keine ahnung haben, also nochmal detaillierter.

wohnraummietverträge gehören zum besonderen teil des schuldrechts und stehen unter einem kündigungsvorbehalt.

die kündigung geht nur nach 543 abs. 2 satz 2 bgb, wenn der verzug nicht bis zum ende der mündlichen verhandlung ausgeglichen ist. das geht laut ständiger bgh rchtsprechung genau einmal, beim nächsten verzug geht die kündigung durch!

auch kündigung aus eigenbedarf ist einer wohnungsgesellschaft unmöglich, daher braucht ihr definitiv nicht ausziehen.

aber:deinen eltern fehlt offenbarder überblick über die finanzen unddas führt ins chaos. unterstütze sie dabei!
 
G

Gast Chaossy

Gast
Bitte nehmt euch umgehend einen Anwalt! Da ihr nur geringes Einkommen habt, steht euch Beratungsbeihilfe zu, ggf. auch Prozesskostenhilfe. Sprich: Das kostet euch keinen Cent.

So, wie du das schilderst, ists NICHT rechtens! Aber das wird der Anwalt klären.
 
A

AliceimWonderland

Gast
Soviel ich weiß (bin juristischer Laie) muss bei der Kündigung eines Wohnraumes wegen Zahlungsverzugs eine Schonfrist von zwei Monaten abgewartet werden. Nach Zustellung der Räumungsklage besteht für den Mieter die Möglichkeit, innerhalb von diese Frist (zwei Monate) sämtliche Mietrückstände zu bezahlen. Damit wird die fristlose Kündigung unwirksam. Dies ist jedoch nur einmal innerhalb von zwei Jahren möglich!

Du (Deine Eltern) als Mieter hast (haben) dafür Sorge zu tragen, dass die Miete pünktlich zum 3. Werktag des Monats beim Vermieter eingeht. Der Vermieter braucht nicht einmal mahnen, kann soviel ich weiß, kann gleich klagen. Aber da immer etwas passieren kann, wäre es meiner Meinung nach fair gewesen, wenn er sich mit Euch zuerst einmal in Verbindung gesetzt hätte.

Ein Anwalt der sich mit Mietrecht auskennt kann, wenn man ihm alle Unterlagen vorlegt, gut Auskunft geben. Frag mal (beim Amtsgericht?) nach ob und wie Du Beratungshilfe durch einen Rechtsspfleger, etc., bekommen kannst.

https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

Zukünftig besser einmal im Monat das Konto checken...
 

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