Piepel
Aktives Mitglied
In Deutschland kann man bei berechtigte Interesse über eine Abfrage bei der Einwohnermeldebehörde die Anschrift des "Gegners" so genau erfahren, dass man ihm aufgrund der erhaltenen Angaben ein Schreiben beweiswirksam zustellen kann.Allerdings möchte ich nicht, dass die auch noch meine Türnummer erfahren und dann vielleicht "Türterror" betreiben.
Da man hier verpflichtet ist, einen festen Wohnsitz anzumelden, gilt an der Meldeadresse das Schreiben als zugestellt, weil die Vermutung gilt, dass das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.
Fehlt ein Briefkasten, so kann der Gegner das Scheiben auch "öffentlich zustellen". Dazu wird es im Gericht an eine schwarze Wand geheftet.
Es wird also schwierig werden, eine Zustellung - gleich welcher Art - als nicht zugestellt zu beweisen.