Deutsche Bürger, welche aus persönlichen und beruflichen Gründen ins Europäische Ausland gehen und in Deutschland verschuldet sind was können die tun?
Können diese Bürger eine Privatinsolvenz in Deutschland machen?
Die Antwort erkennen wir, wenn wir § 15 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 3 und 4 InsO, lesen.
Für einen im Ausland lebenden Deutschen Staatsbürger, der seinen Wohnsitz ständig nur im Ausland hat, sind für ein Verfahren im Inland das Gericht des letzten Wohnsitzes gemäß § 16 ZPO zuständig.
Dieses Insolvenz verfahren ist immer dann möglich wenn diese Dinge beachtet werden:
Verbraucherinsolvenz,Regelinsolvenz, Restschuldbefreiung. Wir zeigen Ihnen den Weg.
Der Vorteil bei den Verfahren ist, dass Deutsches Recht Anwendung findet, auch wenn der Schuldner im Ausland lebt und dort seinen Wohnsitz hat. Außerdem kann der im Ausland beschäftigte Schuldner seine entsprechenden Lohnbescheinigungen einreichen, und es gelten die Deutschen Pfändungsfreigrenzen.
Der im Ausland verbleibende Schuldner hat somit die Möglichkeit von seinem dort erworbenen Geld ohne den Druck der Schuldner in einer schönen Atmosphäre zu leben und außerdem die Möglichkeiten nach Durchführung des Insolvenzverfahrens im Inland ohne Schulden auch einen finanziellen Neustart machen zu können.
Vor allem die Rückkehr zu Besuchen oder für eine ärztliche Behandlung wird so wesentlich erleichtert, da nicht schon Schuldner am Flughafen mit entsprechenden Vollstreckungshandlungen z.B. durch den Gerichtsvollzieher warten.