AW: OEG Widerspruch gegen Bezahlung.....
Hallo, Vermisst,
ich habe Dir der Klarheit halber einen Text rauskopiert von einer Anwaltskanzlei, ich denke daraus geht alles hervor:
Widerspruchsverfahren
Wenn der Antrag auf Rente vom Rentenversicherungsträger abgelehnt wird, kann gegen diesen
Bescheid durch den Versicherten oder durch den beauftragten Anwalt
Widerspruch eingelegt werden. Die gesetzliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat; sollte der Bescheid nicht mit einer Widerspruchsbelehrung versehen sein, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Für dieses sog. Widerspruchsverfahren im braucht man natürlich nicht zwingend einen Rechtsanwalt. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass ohne
Anwalt geführte Widerspruchsverfahren gegen einen ablehnenden Bescheid im Regelfall mit einem ebenfalls ablehnenden
Widerspruchsbescheid enden. Darüber hinaus besteht zumindest die Gefahr, dass die Versicherten ohne anwaltliche Unterstützung im Verfahren ungeschickt agieren und so u.U. eine Faktenlage schaffen, welche auch in späteren Verfahrensstadien nur schwer zu korrigieren ist. Insofern sollte zumindest eine Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um mit diesem den optimalen „Fahrplan“ im Verfahren anzusprechen.
Um im Widerspruchsverfahren erfolgreich agieren zu können, ist es für den Anwalt unabdingbar, zunächst durch Akteneinsicht Kenntnis von den, für die Verwaltungsentscheidung maßgebenden Fakten zu erlangen.
Bei einem Antrag auf
Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung aufgrund
Berufsunfähigkeit, ebenso wie beim Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, sind natürlich v.a. die ärztlichen Befundungen und Berichte, welche der Rentenversicherungsträger von Amts wegen einzuholen hat, von Bedeutung. Ebenfalls geht es bei der Akteneinsicht um die Überprüfung der Vorgehensweise des zuständigen Sachbearbeiters.
Durch die Kenntnis der Verwaltungsakte kann der Rechtsanwalt, entscheidenden Einfluss auf das Verfahren nehmen und den Rentenversicherungsträger zwingen, seine bisher u.U. nur ungenügend ausgeübte Pflicht zu Überprüfung des Sachverhaltes von Amts wegen tatsächlich auszuüben.
Darüber hinaus steht dem Rechtsanwalt ebenfalls das Druckmittel der
Untätigkeitsklage zu, wenn erkennbar geworden ist, dass die Rentenversicherung ohne Grund die Ermittlungen von Amts wegen nicht oder nur schleppend geführt hat.
Sollte die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs abgelaufen sein, kann u.U. ein sog. Überprüfungsantrag sinnvoll sein. Auch in diesem Zusammenhang sollte vorher jedoch unbedingt Rechtsrat eingeholt werden.
Am Ende des Widerspruchsverfahrens steht entweder die dem Widerspruch abhelfende begünstigende Verwaltungsentscheidung (sog. Abhilfebescheid) oder der negative sog. Widerspruchsbescheid, gegen den innerhalb eines Monats
Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden kann.
Mehr kann ich Dir auch nicht helfen,
liebe Grüße
Barnici