Hastest du davor eine Gegenüberstellung erhalten?
Da der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Amt sofort zum 01.01.2024 Bescheide, mit Aufklärung, ggf. der möglichkeit Fallmanagerin und Gegenüberstellung raussenden und dann wir ein Jahr Frist haben, denke ich ist die Problematik "Zinsen" gar nicht bedacht wurden.
Besonders in den Fällen, bei dennen noch gar keine rechtskräftigen OEG / BVG bescheide vorliegen, kann sich alles noch viele Jahre hinstrecken.
Nach dem SGB X sollen Zinsen ein halbes Jahr nach Ablauf des Vollständigen Antrages bezahlt werden. Hier liegt das Problem, selbst wenn das Wahlrecht als Antrag gewährtet wird, würde erst ab diesem nach einem halben Jahr Zinsen evtl. bezahlt werden. Allerdings kann der Antrag auf Wahlrecht in den meisten Fällen noch nicht gestellt werden, da die Grundvoraussetzungen (z.B. rechtskräftige höhe BVG Leistunge und damit 125% SGB XIV, Gegenüberstellung, Auswirkungen auf andere Leistungen) noch nicht bekannt sind. Auch gibt es nicht die möglichkeit eines vorläufigen Antrages auf Wahlrecht (z.B. wenn die Gegenüberstellung und anderen Leistungen zu den 125%
aus rechtskräftigen BVG Leistungen besser und höher sind, dann Antrag auf vorsorglich Wahlrecht).
Hast du dein Wahlrecht bereits vor über einen halben Jahr gestellt?
Da der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Amt sofort zum 01.01.2024 Bescheide, mit Aufklärung, ggf. der möglichkeit Fallmanagerin und Gegenüberstellung raussenden und dann wir ein Jahr Frist haben, denke ich ist die Problematik "Zinsen" gar nicht bedacht wurden.
Besonders in den Fällen, bei dennen noch gar keine rechtskräftigen OEG / BVG bescheide vorliegen, kann sich alles noch viele Jahre hinstrecken.
Nach dem SGB X sollen Zinsen ein halbes Jahr nach Ablauf des Vollständigen Antrages bezahlt werden. Hier liegt das Problem, selbst wenn das Wahlrecht als Antrag gewährtet wird, würde erst ab diesem nach einem halben Jahr Zinsen evtl. bezahlt werden. Allerdings kann der Antrag auf Wahlrecht in den meisten Fällen noch nicht gestellt werden, da die Grundvoraussetzungen (z.B. rechtskräftige höhe BVG Leistunge und damit 125% SGB XIV, Gegenüberstellung, Auswirkungen auf andere Leistungen) noch nicht bekannt sind. Auch gibt es nicht die möglichkeit eines vorläufigen Antrages auf Wahlrecht (z.B. wenn die Gegenüberstellung und anderen Leistungen zu den 125%
aus rechtskräftigen BVG Leistungen besser und höher sind, dann Antrag auf vorsorglich Wahlrecht).
Hast du dein Wahlrecht bereits vor über einen halben Jahr gestellt?