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Meine Tochter (12) will angeblich keinen Kontakt

Es ist doch ganz einfach: Wenn der Vater Unterhalt beim Jugendamt beantragt hat, kann es gut sein, dass sich das Jugendamt bei der Mutter meldet – und dann muss sie das ganze Geld, das das Jugendamt vorgestreckt hat, zurückzahlen. Zusätzlich kann sie auch noch Unterhalt an den Vater leisten müssen. Das kann sich schnell auf ein paar tausend Euro summieren. Die TE hätte sofort aktiv werden müssen. Sie kennt den Namen ihrer Tochter, ihr Geburtsdatum und den Geburtsort – das reicht, damit das Jugendamt sie finden kann.
Okay, als letztes noch, dann ist es hier gut für mich.

Nein, das muss sie nicht, denn es wurde nie von ihr Unterhalt gefordert. Und schon gar keinen Betreuungsunterhalt. Woher nimmst Du das? Hast Du gelesen, was ich bisher schrieb?

Nur eine entsprechende Forderung zu jener Zeit kann Voraussetzung für die Rückzahlung von geleisteten Vorauszahlungen sein. Link siehe einer der vorigen Beiträge dazu.
 
Die TE hat ja inzwischen den Kindesvater kontaktiert. Bleibt zu hoffen, dass er nicht auf die Idee kommt, jetzt, später oder irgendwann den Unterhalt doch noch einzufordern.
Ja, das kann schon sein. Dann braucht man anwaltlichen Beistand. Denn dass es nicht rechtmäßig ist, hält nicht unbedingt davon ab, es trotzdem zu probieren. Auch Anwälte. Die schreiben ja erst einmal, was der zahlende Mandant will.
 
Was diskutiert ihr denn hier? Es gibt höchstwahrscheinlich keinen rückwirkenden Unterhaltsanspruch des Kindes.

Wenn das Jugendamt einem Elternteil Unterhaltsvorschuss gewährt verpflichtet sich dieser auch, den Unterhalt beim anderen Elternteil einzufordern. Das Jugendamt hilft dabei, ermittelt den Aufenthalt dieses Elternteils und betreibt die Forderung auch selbst. Das nennt sich dann Beistandschaft.

Bei einer Beistandschaft klagt das Jugendamt im Namen des Kindes auf Unterhalt. Und vorher schriebt es Drohbriefe an den rückständigen Elternteil, fordert auf das Einkommen offenzulegen usw.

Das ist doch alles nicht passiert, nehme ich an. Kindesunterhalt gibt's nur für die Zukunft. Und auch da liegt der Selbstbehalt bei 1450€. Sofern man nicht weitere Unterhaltspflichten hat, alles was drüber ist wird anteilig verteilt.

Und überhaupt. Umgang/ Kontakt und Unterhalt sind getrennte Dinge. Keine staatliche Stelle schränkt den Umgang mit der Begründung ein, der Unterhalt sei nicht gezahlt worden. Das wäre rechtswidrig, offiziell wird das nie die Begründung sein.
 
Es wurde damals entschieden, dass ich, mein Umfeld und die ganze Situation nichts für ein kleines Kind sind und deswegen wurde das Sorge- und Umgangsrecht entzogen.
Das war aber doch sicherlich keine Entscheidung, die definitiv für alle Zeiten gelten sollte, oder? Hast du denn damals keine Informationen darüber erhalten, wie vorzugehen ist, wenn sich deine Situation ändert und die Gründe, die zum Entzug des Sorge- und Umgangsrechts geführt haben, nicht mehr fortbestehen?

Ich denke, das Beste wäre, dich an das Gericht zu wenden, das damals diese Entscheidung getroffen hatte. Und/oder an einen Fachanwalt für Familienrecht. Auf diesem Wege solltest du dich dann vor allem erstmal darum bemühen, herauszufinden, wie die Lebensumstände deiner Tochter inzwischen sind, ob es möglich und sinnvoll ist, zum jetzigen Zeitpunkt wieder Kontakt zu ihr aufzunehmen, oder welche Alternativen ansonsten bestehen.
 
Ich denke, das Beste wäre, dich an das Gericht zu wenden, das damals diese Entscheidung getroffen hatte.
Ein guter Rat.

Das Umgangsrecht kann nicht entzogen werden. Es wird höchstens für eine bestimmte Zeit eingeschränkt. Begleiteter Umgang etwa. Und rein praktisch indem das Kind ganz woanders wohnt. Wenn man sich dann aber nicht drum kümmern kann, verselbständigt sich das.
 
Das Umgangsrecht kann nicht entzogen werden. Es wird höchstens für eine bestimmte Zeit eingeschränkt. Begleiteter Umgang etwa.
Kann das Umgangsrecht nicht auch komplett eingeschränkt werden?

Ich kenne es aber ebenfalls nur so, dass es dafür gewichtige Gründe geben muss. Und dass bei Änderung der Lebensumstände dann eben auch eine neue Entscheidungsgrundlage besteht. Nur muss man als Elternteil, das eine Neubewertung wünscht, diese natürlich aktiv anstreben... von alleine passiert das nicht.
 
Kann das Umgangsrecht nicht auch komplett eingeschränkt werden?
Der Umgang ust an die Eigenschaft des Elternteiles gekoppelt. Andere Personen müssen irgendwelche Bedingungen erfüllen, die Eltern aber nicht. Es genügt, das sie Elternteil sind.

Man müsste also die Eigenschaft als Mutter entziehen, um das Umgangsrecht von vornherein auszuschließen. Das ist fast immer unmöglich da ja klar ist, wer das Kind geboren hat. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat, so steht das im BGB.

Dem Staat ist der Umgang aber nicht viel Wert. Das gesamte Unterhaltsrecht torpediert den Umgang, indem der Umgangsberechtigte die dafür anfallenden Kosten allein tragen muss.

Kein Problem, wenn jemand alle 14 Tage ein Kind hat das in der Nähe wohnt. Wenn er aber 4 Kinder hat die er an 2 Tagen in der Woxhe betreut, muss er dennoch alles selbst bezahlen und zusätzlich vollen Unterhalt. Zu den 2000€ Unterhalt kommen also nochnal sagen wir 800€ die er aus eigener Tasxhe draufzahlt.

Auxh wenn das Kind in einer Pflegefamiöie lebt wird das Umgangsgrecht der Eltern oft negiert. Die Eltern sollen am Besten dort gar nicht mehr aufkreuzen, bevor die Pflegeeltern die Lust verlieren und das Kind an das Jugendant "zurückgeben".
 
Der Umgang ust an die Eigenschaft des Elternteiles gekoppelt. Andere Personen müssen irgendwelche Bedingungen erfüllen, die Eltern aber nicht. Es genügt, das sie Elternteil sind.

Man müsste also die Eigenschaft als Mutter entziehen, um das Umgangsrecht von vornherein auszuschließen.
Hm... ok. Ich hatte die TE so verstanden, dass gerichtlich entschieden wurde, dass (angesichts der damaligen Gegebenheiten) gar kein Umgang mit der Tochter stattfinden dürfe. So etwas kann ein Gericht aber doch festlegen, oder nicht?

Oder hattest du dich evtl. freiwillig damit einverstanden erklärt, @Sonnenschein12?
 

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