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Mein Finanzieler Todschlag

Hallo DieDiva,

Ich Danke Dir für die Info. Und auch den Anderen allen.

Ich muss doch etwas weiter ausholen. Als ich meine Ex Frau kennengelernt habe war ich in sie total veliebt und es gab nur diese eine. Das hat sie gewust und sicherlich ausgenutzt, denn sie lag in diesen Zeitraum in Scheidung von Ihrem ersten Mann ich bin Nr. zwei.

Meine Ex wollte ein neues Haus bauen. Sie ist Selbstständig und diejenige die von uns am meisten verdient.

Ich hatte noch nie in meinem Leben mit Hausbau und änlichem zu tun und musste mich darauf verlassen das sie wusste was zu tun ist.
Ein Grundstück wurde gekauft und dann ging es zur Musterhaus Ausstellung.
Auch die Mutter meiner Ex wurde mit überzeugt. Die Mutter sollte eine Wohnung bekommen im Haus unterm Dach.
Ein Nahmenhafter Fertighausanbieter Machte ein Angebot da sagte meine Ex sie wolle noch das Gewisse etwas haben, das war ein Schwimmbad am Haus.

Das Haus wurde nicht gebaut deshablb wurde eine Ersatzimmobilie gesucht und der Kredidt auf diese Immobilie genommen.

Die Finanzierung des Fertighauses sah so aus.

Drei Personen drei Kedidte,
Kredidt 1. Meine ex mit dem höchsten Anteil der durch eine Kapitale LV. abgesichert ist. (Diese Kapitele LV.hat eine Dynamik die nicht ausgesezt werden kann)

Kredidt 2. Die Mutter Dieser Kradidt wurde gekündigt als die Mutter erfahren hat das sie keine Wohnung im Haus bekommt ( Die Bausumme Bertug 1000000 DM Die meine Ex aber nicht bekamm das einkommen war zu nidrig, und die sicherheiten zu klein, und meine Ex stand damals in Scheidung.

Kredidt 3. habe ich das ist der Kleinste Kredidt von allen. Auch hier als Abtretung meine LV. Die nach ablauf den Kredidt Tiligt. ( Auch ich habe eine Kapitale LV. bei der die Dynamik nicht ausgesetzt werden darf.

Jezt nach 10 Jahren kommt eine kleine Tilgung von 1% dazu.
Die ganzen Raten zahlt meine Ex , denn ich kann eine solche Rate
bezahlen.

Als ich meine Ex geheiratet habe war dar Haus schon da.
Auch ich hatte ein Wohn und Geschäftshaus in einer Stadt das aber hoch verschuldet war.
Um unser Haus, und die Firma meiner Ex nicht zu verlieren habe wier einen Ehevertrag gemacht.
Dieser Ehevertrag ist nur zu gunsten meiner Ex. Darin steht das wir eine Gütertrennung haben.
Ich bin nun auch zu Meinen Anwalt gegangen und werde gegen viele Dinge vorgehen müssen.

Als ich das erste mal festgestellt habe das mich diese Frau Betrogen hat da wollte ich nicht mehr.

Aber ich habe erfahren das sie das auch mit ihren ersten Mann so gemacht hat. Ausgenommen und weggeschmissen.

Und sie wird wieder auf die suche gehen und sich den nächsten holen den sie reinlegen will.

Nun bin ich auch vom Theme abgekommen, aber ich bin ja schon fertig.
 
als Bürge kommt man nur raus, wenn

- es die Ex-Ehefrau zulässt und die Bank damit einverstanden ist. Heißt also, deine Ex muß ein sehr gutes Einkommen haben um die Belastung allein zu stemmen.

- und wenn du diesen Endfälligkredit mit LV umschulden willst, muß deine Frau mitspielen und vor allem auch die Bank.
Die LV habt ihr ja wahrscheinlich von der Bank eingeredet bekommen, denn so verdient die Bank doppelt mit euch.

Ich bin kein Anwalt aber ehrlich gesagt sehe ich da sehr schwarz. Weder deine Frau noch die Bank haben einen Vorteil, wenn sie dich rauslassen. Ist leider so.

Man kommt mit anderen Worten gar nicht raus, wie ich sagte 😀
 
Fakten?

1.-Kreditnehmerin ist IMMER Deine Ex?

Oder bist Du beim Kredit 3 Kreditnehmer?

Gibt es JETZT nun EINEN oder MEHRERE Kredite? Das kann ich auch nach MEHRMALIGEM Lesen nicht erkennen!!!

2.-Darlehenszweck ist IMMER das eine Haus? Im Ganzen oder "etagenweise"?
3.-Darlehenssumme ist wieviel insgesamt?
4.-Grundbuchabsicherung ist im Haus? In Höhe des GESAMTEN Darlehens?

5.-Gibt es EINE LV oder ZWEI? (Für Kredit eins und drei?)
6.-Kredit zwei gibt es gar nicht mehr,richtig?

7.-Ist es richtig,daß die TILGUNG der Darlehen "ausgesetzt wird,solange die LV bedient wird" --derzeit also "nur" Zinsen " gezahlt werden?
8.-Welche Zinshöhe? Fest--wieviel Jahre oder variabel?

9.-Wann sind 10 Jahre Darlehenszeit rum?
Kommen die noch?
Aha..in ZWEI JAHREN?!

-->Außerordentliches Kündigungsrecht lt.Gesetz

An eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung würde ich denken--dann müßte sie ALLEIN mit der Bank verhandeln und VÖLLIG NEU finanzieren...((grins))

Deine LV könntest Du "beitragsfrei" stellen oder "verkaufen"--falls sie ihre Aufwendungen geltend macht...

10.- Wie ist/sind die LV konstruiert?
(( Kapital-LV,nehm ich an...logo,weil Dynamik...))

11. Ist SIE die LV-Nehmerin und DU versicherte Person--oder
bist Du Versicherungsnehmer UND versicherte Person?


Da es IHR (?) Kredit ist und Du nur "Bürge" -- kann sie die LV nicht "als eigene Sicherheit" bringen--als Bürge aber wärst Du aus meiner Sicht damit "übern Tisch gezogen"--> sittenwidriger Vertrag--denn ein "Nur-Bürge"
(und NICHT-MITBESITZER) kann nie seine EIGENEN Sicherheiten als WESENTLICHEN ZAHLUNGSTEIL einbringen--das wäre EXTREMST ABARTIG!

Wenn Sie Darlehensnehmerin UND LV-Nehmerin wäre,würdest Du aber ziemlich gefährlich leben...sowieso als versicherte Person....

Dann könntest Du ihr die LV kippen...indem Du plötzlich
noch was fändest,was Du beim Abschluß verschwiegst...
Selbstrauswurf aus LV.


12.Wie lange sind die Zahlungen auf den LV-Vertrag?
Über die komplette Laufzeit (13 Jahre?)

13.Woraus ergibt sich,daß SIE die Zahlungen tätigt--und nicht plötzlich Du zahlen mußt --obwohl Du nie profitierst?

14. noch mal (hab ich das überlesen?) --> WART IHR SCHON VERHEIRATET ,als Darlehen unterzeichnet wurde?
Gab es den Ehevertrag schon mit Gütertrennung?

15.WAS für Einkommen/Berufsstand hattest Du damals ca.?
Wesentlich mehr als "Grundeinkommen"?

16.--> Wenn Gütertrennung nicht AUSDRÜCKLICH diese komische Konstruktion beachtet hat, wäre ggf.der Notar hier schadensersatzpflichtig--> denn: irgendwie bist Du EINSEITIG belastet--es fehlt dieser Ausgleich für Deinen "Bürgenstand"-- nur das Wohnrecht während der Ehe ist mickrig.

17.Ist das richtig,daß nur Du eine LV hast? Oder habt Ihr beide eine--z.B. wechselseitig?

Mir kommen immer mehr Fragen...

aber...vielleicht stellst Du es noch mal zusammen?
 
Zuletzt bearbeitet:
doch schon paar Ideen!

Also-- da Du nur Bürge bist und offenbar völlig ungleich verdienst (bzw.dies als Eheleute dann so war)

und DAZU NOCH

erstens GÜTERTRENNUNG ist (war) ABER
zweitens DEINE LV zur Finanzierung IHRER IMMOBILIE dient--
hast Du m.E. eine große Chance,

sie auf "Bürgenentlassung" und "Freigabe Deiner LV" zu verklagen-->

dafür muß sie mit Dir gemeinsam 10 Jahre nach Darlehensabschluß die
gesetzlich vorgesehene "außerordentliche Kündigungsfrist" nutzen
(Du mußt sie ggf.verklagen auf ZUSTIMMUNG zur Kündigung!).

Dann wird ihr Darlehen fällig (nicht DEIN Problem!!) --sie kann aber "neu verhandeln"--die 30 Jahre gelten dann nicht!

Im Zweifel fällt Deine LV an die Bank---was Dir aber eh schnurz sein kann...denn--- Du selbst zahlst dort keine Beiträge,richtig?!

Falls die 10 Jahre schon grade rum sind:

Anwalt verklagen--denn: der hätte Dir diese Variante sagen können/müssen!

Dann kannst Du nur "zum Zeitpunkt 10 J.ab Abschluß " kündigen, versuchen,über Bankenaufsicht den Vertrag zu kippen.

Aber...falls Du reinguckst--bitte ergänze mal meine Fragen...

~~~~~~~~~~~~~~~
Eine Finanzierung über LV macht m.E. NUR Sinn (für den Kreditnehmer *grins*) ,wenn die Tilgungsraten als "Ausgaben" in der Betriebswirtschaftlichen Abrechnung geltend gemacht werden können (gewinnmindernd) --also ein VERMIETETES Objekt o.Geschäftsobjekt finanziert wird.

Hier wurde offenbar auch der Ehemann "benutzt",um die Geschäftsgrundlage der Ex zu stabilisieren--eine LV nutzt nur IHR--sie zahlt weniger Steuern --vorausgesetzt,der Kredit darf als "Ausgabe" in der BWA erscheinen.

LV mindert Steuer ,Tilgung wohl nicht meiner Laienmeinung nach (jedenfalls war es bei mir eine ähnliche Konstruktion ).

Wurde ihr Steuergewinn beachtet--bekommst Du einen AUSGLEICH?
 
Zuletzt bearbeitet:
P.S.

Du kannst mir auch eine mail schicken oder PN --
es wird sonst vielleicht unübersichtlich und zu detailreich ??
 
Wann könnte eine Bürgschaft Sittenwidrig sein? Danke schon mal im voraus.


[FONT=Arial Unicode MS, sans-serif][FONT=Verdana, sans-serif]Checkliste zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverpflichtungen in der Schuldnerberatung[/FONT][/FONT]
[FONT=Arial Unicode MS, sans-serif][FONT=Verdana, sans-serif]Gerade die neuere Entwicklung in der Bürgschaftsrechtsprechung stellt erhöhte Anforderungen bei der Überprüfung solcher Verpflichtungen an die Schuldnerberatung. In der Beratungspraxis sollten die Kriterien, die die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung begründen, erkannt und im Einzelfall gegenüber dem Gläubiger offensiv vertreten werden. In vielen Fällen wird die Sachlage jedoch so komplex sein, dass für die Auseinandersetzung mit dem Gläubiger die Hilfe eines Rechtsanwaltes der Immobilienakuthilfe gesucht werden soll. Zur ersten Beurteilung einer Bürgschafsverpflichtung kann folgende Checkliste hilfreich sein.

[/FONT][FONT=Verdana, sans-serif]1. Liegt eine Bürgschaftsverpflichtung oder Schuldbeitritt vor?[/FONT][FONT=Verdana, sans-serif]
In den meisten Fällen dürfte diese Frage keine Schwierigkeiten bereiten. Wenn es sich um die Bürgschaft für einen Bankkredit handelt ist der Vertragstyp meist genau bezeichnet. Eine Mitverpflichtung unter Privatpersonen ist oft schwieriger einzuordnen. Hier stellt sich außerdem die Frage, ob die Wirksamkeitskriterien des BGH überhaupt anwendbar sind. In jedem Fall ist die Bürgschaft oder der Schuldbeitritt von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Klient nicht als Sicherungsgeber sondern als Vertragspartner verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn er mit seinem (Ehe-)partner gemeinsam den Kreditvertrag unterschrieben hat und somit mit diesem gesamtschuldnerisch haftet. Für die Frage der Sittenwidrigkeit nach den Kriterien des BGH ist dann kein Raum mehr.

[/FONT][FONT=Verdana, sans-serif]2. Ist der Verpflichtete wirtschaftlich krass überfordert?[/FONT][FONT=Verdana, sans-serif]
Grundsätzlich gilt: Wenn der Bürge wirtschaftlich in der Lage ist, seine Verpflichtung zu erfüllen, ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig. Das Gesetz will niemanden davor bewahren wirtschaftlich riskante und auch ruinöse Verträge einzugehen. Dies zeigt eine Entscheidung des BGH zur Verpfändung des Hausgrundstückes (BGH, Urteil v. 19.6.2002 - IV ZR 168/01, NJW 2002, 2633). Nur wenn bereits bei Vertragsschluss offensichtlich war, dass der Verpflichtete niemals in der Lage sein wird, die Sicherheit zu erfüllen, dann handelt es sich auch für den Sicherungsnehmer um einen wirtschaftlich unsinnigen Vertrag. Diese schützt die Rechtsordnung nicht. Allgemein liegt eine krasse wirtschaftliche Überforderung des Bürgen vor, wenn dieser voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH XI. Zivilsenat Urteil v. 14.11.2000, NJW 2001, 815).
[/FONT][/FONT]
[FONT=Arial Unicode MS, sans-serif][FONT=Verdana, sans-serif]3. Handelt der Bürge aus einer emotionalen Näheverhältnis zum Hauptschuldner?[/FONT][FONT=Verdana, sans-serif]
Ein solches Näheverhältnis besteht nicht nur zwischen Ehepartnern, sondern auch zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und zwischen Eltern und Kindern oder auch zu anderen Angehörigen. Die formale Verwandtschaftsbeziehung reicht jedoch nicht aus. Im Einzelfall ist darzulegen, dass dieses Näheverhältnis Motivation für die Bürgschaftsübernahme oder den Schuldbeitritt war. Dies ist anhand der Besonderheiten des Einzelfalls darzulegen. Dabei indiziert ein Verwandtschaftsverhältnis auch die emotionale Nähe.
[/FONT][/FONT]
[FONT=Arial Unicode MS, sans-serif][FONT=Verdana, sans-serif]4. War dies für den Sicherungsnehmer (kreditgebende Bank) offensichtlich erkennbar?[/FONT][FONT=Verdana, sans-serif]
Entscheidend für die Annahme einer sittenwidrigen Vereinbarung ist das Ausnutzen der besonderen emotionalen Bindung zwischen Hauptschuldner und Bürge durch den Sicherungsnehmer. Dies ist nur möglich, wenn dieser von den vorgenannten Umständen Kenntnis hat oder sie ihm sich gerade zu aufdrängen. Grob fahrlässige Unkenntnis dürfte insoweit ausreichen. Der Entscheidung des Bürgen liegen dann keine wirtschaftliche, sondern sachfremde, d.h. aus einer emotionalen Zwangslage resultierende Motive zugrunde, die der Sicherungsnehmer ausgenutzt hat. Im Einzelfall ist daher darzulegen, dass sich diese Umstände dem Gläubiger geradezu aufgedrängt haben und er bei der Kreditvergabe und der Bürgschaftsunterzeichnung die Augen davor verschlossen hat (Vgl.: BGH Urteil v. 28.5.2002 - XI ZR 199/01, NJW 2002, 2634).
[/FONT][/FONT]
[FONT=Arial Unicode MS, sans-serif][FONT=Verdana, sans-serif]5. Hatte der Bürge ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Kreditaufnahme?[/FONT][FONT=Verdana, sans-serif]
Selbst wenn die Kriterien 1 - 4 vorliegen ist die Bürgschaftsvereinbarung nicht sittenwidrig, wenn der Bürge ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Kreditvergabe hatte. Ob ein mittelbares Eigeninteresse ausreicht oder ein unmittelbares Interesse ausreicht ist nicht eindeutig beantwortet. In den meisten Fällen bürgt der Ehepartner für den Geschäftsbetrieb des anderen Partners. Ist der bürgende Teil hieran weder als Gesellschafter finanziell beteiligt noch mit Aufgaben der Geschäftsführung betraut, so ist ein wirtschaftliches Eigeninteresse stets zu verneinen. Der BGH geht in einer neuen Entscheidung noch weiter. Auch der Kommandantist einer KG kann ohne wirtschaftliche Eigeninteressen an der Gesellschaft beteiligt sein. In diesem Fall ist er als sog. "Strohmann" genauso zu behandeln wie der gänzlich unbeteiligte Ehepartner, der für die Verbindlichkeiten des Geschäftsbetriebes bürgt (vgl.: BGH Urteil v. 28.5.2002 - XI ZR 199/01, NJW 2002, 2634). Auch hier müssen dem Sicherungsgeber die Umstände bekannt gewesen sein.
[/FONT][/FONT]
[FONT=Arial Unicode MS, sans-serif][FONT=Verdana, sans-serif]6. Enthält die Bürgschaftsvereinbarung eine Klausel, die den Bürgschaftszweck auf den Fall der Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten (oder eines erwarteten Vermögenszuwachses - Erbschaft) beschränkt?[/FONT][FONT=Verdana, sans-serif]
Seit den jüngsten Entscheidungen des BGH gilt für alle Bürgschaftsverträge - auch die vor dem 1.1.1999 abgeschlossenen -, dass nur eine ausdrückliche Haftungsbeschränkungsklausel die Sittenwidrigkeit verhindert, wenn der Bürge zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses finanziell krass überfordert ist. BGH Urteil v. 14.05.2002 - XI ZR 50/01 NJW 2002, 2228, BGH Urteil v. 14.05.2002 - XI ZR 81/01 NJW 2002, 2230
Beachte aber: BGH, Urteil v. 27.01.2000, IX ZR 198/98; NJW 2000, 1182
Nach einer neueren Entscheidung des IX. Senats (BGH NJW 2000, 1182) ist aber auch eine Bürgschaft sittenwidrig, obwohl sie eine solche Vereinbarung über den beschränkten Haftungszweck enthält, wenn die Höhe der Bürgschaft das berechtigte Sicherungsinteresse des Gläubigers weit übersteigt.
[/FONT][/FONT]
Dies alles muss aber im Einzelfall überprüft werden und ist nicht zu pauschalisieren!!
 
AW: Fakten?

1.-Kreditnehmerin ist IMMER Deine Ex?

Oder bist Du beim Kredit 3 Kreditnehmer?

Gibt es JETZT nun EINEN oder MEHRERE Kredite? Das kann ich auch nach MEHRMALIGEM Lesen nicht erkennen!!!

2.-Darlehenszweck ist IMMER das eine Haus? Im Ganzen oder "etagenweise"?
3.-Darlehenssumme ist wieviel insgesamt?
4.-Grundbuchabsicherung ist im Haus? In Höhe des GESAMTEN Darlehens?

5.-Gibt es EINE LV oder ZWEI? (Für Kredit eins und drei?)
6.-Kredit zwei gibt es gar nicht mehr,richtig?

7.-Ist es richtig,daß die TILGUNG der Darlehen "ausgesetzt wird,solange die LV bedient wird" --derzeit also "nur" Zinsen " gezahlt werden?
8.-Welche Zinshöhe? Fest--wieviel Jahre oder variabel?

9.-Wann sind 10 Jahre Darlehenszeit rum?
Kommen die noch?
Aha..in ZWEI JAHREN?!

-->Außerordentliches Kündigungsrecht lt.Gesetz

An eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung würde ich denken--dann müßte sie ALLEIN mit der Bank verhandeln und VÖLLIG NEU finanzieren...((grins))

Deine LV könntest Du "beitragsfrei" stellen oder "verkaufen"--falls sie ihre Aufwendungen geltend macht...

10.- Wie ist/sind die LV konstruiert?
(( Kapital-LV,nehm ich an...logo,weil Dynamik...))

11. Ist SIE die LV-Nehmerin und DU versicherte Person--oder
bist Du Versicherungsnehmer UND versicherte Person?

Da es IHR (?) Kredit ist und Du nur "Bürge" -- kann sie die LV nicht "als eigene Sicherheit" bringen--als Bürge aber wärst Du aus meiner Sicht damit "übern Tisch gezogen"--> sittenwidriger Vertrag--denn ein "Nur-Bürge"
(und NICHT-MITBESITZER) kann nie seine EIGENEN Sicherheiten als WESENTLICHEN ZAHLUNGSTEIL einbringen--das wäre EXTREMST ABARTIG!

Wenn Sie Darlehensnehmerin UND LV-Nehmerin wäre,würdest Du aber ziemlich gefährlich leben...sowieso als versicherte Person....

Dann könntest Du ihr die LV kippen...indem Du plötzlich
noch was fändest,was Du beim Abschluß verschwiegst...
Selbstrauswurf aus LV.

12.Wie lange sind die Zahlungen auf den LV-Vertrag?
Über die komplette Laufzeit (13 Jahre?)

13.Woraus ergibt sich,daß SIE die Zahlungen tätigt--und nicht plötzlich Du zahlen mußt --obwohl Du nie profitierst?

14. noch mal (hab ich das überlesen?) --> WART IHR SCHON VERHEIRATET ,als Darlehen unterzeichnet wurde?
Gab es den Ehevertrag schon mit Gütertrennung?

15.WAS für Einkommen/Berufsstand hattest Du damals ca.?
Wesentlich mehr als "Grundeinkommen"?

16.--> Wenn Gütertrennung nicht AUSDRÜCKLICH diese komische Konstruktion beachtet hat, wäre ggf.der Notar hier schadensersatzpflichtig--> denn: irgendwie bist Du EINSEITIG belastet--es fehlt dieser Ausgleich für Deinen "Bürgenstand"-- nur das Wohnrecht während der Ehe ist mickrig.

17.Ist das richtig,daß nur Du eine LV hast? Oder habt Ihr beide eine--z.B. wechselseitig?

Mir kommen immer mehr Fragen...

aber...vielleicht stellst Du es noch mal zusammen?



Hallo und guten Abend Micky, Ich Danke Dir für die Info. und antworte Dir wie folgt.

Für Kredit Nr. 1. meine Frau
Kredit Nr.2. Ihre Mutter ( Wurde gekündigt und ist abgewickelt bzw. abgeschlossen.)
Kredit Nr.3 habe ich

2. Darlehen für das ganze Haus

3. Dahrlenssumme 281210,54 €

4. ja.

5. Für Kredit Nr. 1. eine LV. und für Kredit Nr. 3. eine LV.

6. ja.

7. Kredit Nr.1 ab 30.09.2010 neu mit Tilgung von 1,69 %
Zinsbindung bis 31.10.2018 Jahreszins 5,85%
und Kosten für LV mit Dynamik.

Kredit Nr. 3 ab.30.11.2008 neu mit Tilgung von 1,29%
Zinsbindung 31.10.2018 Jahreszins 5,85%
und Kosten für LV mit Dynamik.


Die Dynamik daf nicht ausgesetzt weden. Da die LV. noch nicht genügend Eingezahlt wurde.


11. LV.zu Kredit 1. Versicherte Person meine Frau und auch Beitragszahlerin bezahlt Beiträge selbst.

LV. zu Kredit 3. Versicherte Person ich bezahle meine LV. selber


12. Ich kann nur für Kredit Nr.3.schreiben Laufzeit bis 04.2026
event. Überschuß der LV. wird ausgehahlt wenn vorhanden.

über LV für Kredit Nr.1. habe ich keine daten aber event.
selbige Laufzeit.

13. Wir haben beide diese Verträge Unterschrieben.


14. Wir wahren noch nicht verheiratet. Den Ehevertrag gab es noch nicht.

15. Ich war zu Diesem Zeitpunkt Arbeitssuchend.
 

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