S
Schlot
Gast
Ich kann die angehängten Bilder nicht sehen. Mir wäre allerdings auch neu, dass die Staatsanwaltschaft irgendwas mit der Beitreibung von zivilrechtlichen Verfahrenskosten zu tun hat. In welchem Bundesland wohnst du? In allen, die ich kenne, läuft das entweder unmittelbar über die Zahlstelle des betreffenden Gerichts oder eine Zentrale Zahlstelle der Justiz (z.B. NRW). Die Staatsanwaltschaft hat nun irgendwie komplett andere Aufgaben.
Ansonsten ist es komplett unschädlich, einfach das Gericht anzuschreiben und die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Entweder ist die Forderung tatsächlich verjährt, dann ist die Sache damit erledigt. Oder sie ist nicht verjährt und du bekommst halt eine weitere Zahlungsaufforderung. Deine Vermögensverhältnisse offenzulegen (Vorlage Rentenbescheid etc.) und dezent auf deine Unpfändbarkeit hinzuweisen, kann auch nicht schaden.
Grundsätzlich verjähren Gerichtskosten mit Ablauf des vierten Jahres nach der Kostenentscheidung (was in den meisten Fällen dem Abschluss des Verfahrens entspricht) und die Verjährung wird von Amts wegen nicht berücksichtigt. Es gibt aber diverse Tatbestände, die die Verjährung wieder neu beginnen lassen. Z.B. wenn du schon mal Teilbeträge gezahlt hast, man dir die Forderung gestundet hat, du um Stundung gebeten hast oder - und das ist ganz blöd - dir das Gericht schon mal eine Zahlungsaufforderung hat zukommen lassen. Auch dadurch beginnt die Verjährungsfrist nämlich einfach wieder von vorne (§ 5 Abs. 3 S. 2 GKG). D.h. sofern du regelmäßig alle paar Jahre mal eine Zahlungsaufforderung im Briefkasten gehabt haben solltest, wäre da wahrscheinlich nichts verjährt.
Ansonsten ist es komplett unschädlich, einfach das Gericht anzuschreiben und die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Entweder ist die Forderung tatsächlich verjährt, dann ist die Sache damit erledigt. Oder sie ist nicht verjährt und du bekommst halt eine weitere Zahlungsaufforderung. Deine Vermögensverhältnisse offenzulegen (Vorlage Rentenbescheid etc.) und dezent auf deine Unpfändbarkeit hinzuweisen, kann auch nicht schaden.
Grundsätzlich verjähren Gerichtskosten mit Ablauf des vierten Jahres nach der Kostenentscheidung (was in den meisten Fällen dem Abschluss des Verfahrens entspricht) und die Verjährung wird von Amts wegen nicht berücksichtigt. Es gibt aber diverse Tatbestände, die die Verjährung wieder neu beginnen lassen. Z.B. wenn du schon mal Teilbeträge gezahlt hast, man dir die Forderung gestundet hat, du um Stundung gebeten hast oder - und das ist ganz blöd - dir das Gericht schon mal eine Zahlungsaufforderung hat zukommen lassen. Auch dadurch beginnt die Verjährungsfrist nämlich einfach wieder von vorne (§ 5 Abs. 3 S. 2 GKG). D.h. sofern du regelmäßig alle paar Jahre mal eine Zahlungsaufforderung im Briefkasten gehabt haben solltest, wäre da wahrscheinlich nichts verjährt.