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Kündigungfrist Wohnung aus Sicht des Mieters

Hallo Ihr,
ja, das steht fast überall im Netz noch missverständlich...

Hier ein Text, den ich gerade auf die Schnelle fand...
(leider lahmt das Forum bei mir extrem, muss mir das jetzt erst mal genauer anschauen...daher nur das:

5. Rechtsprechung des BGH
Der BGH löste sämtliche Streitfragen beginnend ab 2003 bis ins Jahre 2005 hinein und hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die Wiederholung der alten Kündigungsfristen bzw. die sinngemäße Wiederholung zur Weitergeltung der alten symmetrischen Fristen führt. Den Schlusspunkt setzte der BGH mit seiner Entscheidung, wonach auch die Schuldrechtsreform keinerlei Einfluss auf die Fortgeltung der Altkündigungsfristen hat.





Aber


6. Klarstellungsgesetz
Zum 1. Juni 2005 ist als Reaktion auf die Entscheidungen des BGH die Ergänzung zur Übergangsvorschrift für Kündigungsfristen in Altverträgen (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB) in Kraft getreten, die auch Altmietern den Vorteil der neuen kurzen Kündigungsfrist gewähren soll, wenn in einem Formularmietvertrag die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen nur wiederholt werden. In der Überleitungsvorschrift wurde folgender zusätzlicher Satz angefügt:
"Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind."
Satz 2 der Neuregelung greift ein, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F. durch AGB vereinbart sind. Das kann eine wörtliche oder sinngemäße Wiederholung sein, die im Fließtext des Vertrags oder einer Fußnote enthalten sein kann.
7. Neue Rechtslage
Die neue Rechtslage, wie sie sich aus der Mietrechtsreform 2001 und dem Klarstellungsgesetz 2005 für unbefristete Mietverhältnisse ergibt, stellt sich damit wie folgt dar:
● Mietvertragsabschluss nach dem 1. September 2001. Kündigungsfrist für den Mieter: immer drei Monate.
● Mietvertragsabschluss vor dem 1. September 2001 und keine Regelung zu Kündigungsfristen im Mietvertrag.
Kündigungsfrist für den Mieter: drei Monate.
● Mietvertragsabschluss vor dem 1. September 2001 und Regelung im Mietvertrag, dass die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollen.
Kündigungsfrist für den Mieter: drei Monate.
● Im Mietvertrag steht im „Kleingedruckten“, also im normalen Vertragstext oder in einer Fußnote: Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten fünf Jahren drei Monate, nach fünf Jahren Wohndauer sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate und nach zehn Jahren zwölf Monate.
Kündigungsfrist für den Mieter: drei Monate ab 1. Juni 2005.
● Im Mietvertrag steht: Die Kündigung ist bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren jeweils um drei Monate.
Kündigungsfrist für den Mieter: drei Monate ab 1. Juni 2005.
● Im Mietvertrag wird nach langem Hin und Her, kontroversen Diskussionen, handschriftlich und somit letztlich durch Individualvereinbarung festgehalten: Für Mieter und Vermieter gelten folgende Kündigungsfristen: Bis zu einer Wohndauer von fünf Jahren: drei Monate; bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren: sechs Monate; bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren: neun Monate und bei einer Wohndauer von mehr als zehn Jahren: zwölf Monate.
Kündigungsfrist für den Mieter: Je nach Wohndauer zwischen drei und zwölf Monaten.
Praxishinweis: Nach dem Gesetzeswortlaut genügt jede Abweichung von den in § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB (alte Fassung) bestimmten Kündigungsfristen, um den Bestandsschutz auch für AGB-Regelungen in Altverträgen zu erhalten. Es ist also nicht so, dass es nur für Individualvereinbarungen (die ohnehin nur ausnahmsweise anzunehmen sein dürften) beim Bestandsschutz bleibt.
7. Zeitlicher Geltungsbereich
Der Zusatz der Überleitungsvorschrift gilt nur, wenn die Kündigung ab 1. Juni 2005 zugeht. Für all diejenigen, die schon vor Juni 2005 mit langer gesetzlicher Frist gekündigt haben, verkürzt sich die Kündigungsfrist jetzt nicht automatisch auf drei Monate. Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen wirkt nicht rückwirkend, sondern betrifft Kündigungen, die ab 1. Juni 2005 ausgesprochen werden.
Allerdings bleibt es dem Mieter unbenommen, die Kündigung ab 1.6.2005 zu wiederholen, um so zu einer Abkürzung des Mietverhältnisses zu gelangen. Kündigt dieser Mieter nochmals, und zwar nach dem 1.6.2005, fällt die Kündigung unter das Klarstellungsgesetz.
8. Verbleibende Schwachstellen
Die Gesetzesänderung stuft die AGB in einer bisher unbekannten Weise ab. Soweit die AGB nur irgendwie, sei es auch nur geringfügig, von der früheren gesetzlichen Regelung abweichen, werden sie im Bestandsschutz wie Individualvereinbarungen behandelt. Hingegen sind AGB, in denen der Vermieter einseitig die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen nur etwas abgewandelt hat, vertraglich überlegen. Diese unterschiedliche Bewertung ist die Schwachstelle der Gesetzesänderung.
9. Auswirkungen auf die Praxis
In der Praxis bedeutet es, dass nach wie vor jede Kündigung zunächst anhand des Mietvertrages zu überprüfen ist. Liegt keinerlei Vereinbarung über Kündigungsfristen vor oder wird bloß allgemein auf die Gesetzeslage verwiesen, dann gilt die Rechtslage nach der Mietrechtsreform mit den asymmetrischen Kündigungsfristen.
Liegen Vereinbarungen über Kündigungsfristen in diesen Mietverträgen vor dem 1.9.2001 vor, muss zunächst überprüft werden, ob sie mit § 565 BGB identisch sind.
● Liegt keine Identität vor, greift der nun angefügte Zusatz der Überleitungsvorschrift nicht. Die Vereinbarung geht der Rechtslage nach der Mietrechtsreform vor, sofern die abweichende Vereinbarung wirksam ist.
● Liegt dagegen eine wörtliche oder sinngemäße Identität mit § 565 BGB a.F. in der Vereinbarung vor, ist danach zu differenzieren, ob es sich bei der Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder aber um eine Individualvereinbarung handelt.
RA Christian Bauer

Also - außer im Falle einer individuellen Nebenabrede hat der Mieter grundsätzlich
3 Monate Kündigungsfrist!

So - jetzt muss ich schnell chrismas ent-christen!😱

😀
 
Ach Leute macht es euch nicht so schwer.
Diese ganzen Sachen betreffen nicht die privaten Mietverträge.
Das ist der Satz(teil)!
"Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht,

Also gilt jetzt der neue § BGB 573c!
 
Och Rhenus, ich will auch!😛

Das ist(sind) mein(e) Satz (Sätze):

Kündigungen von Mietverträgen, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden und in denen die (alten) Kündigungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen/gesetzl. Kündigungsfristen, auch Staffelmieten vereinbart wurden, unterliegen ab dem 01.06.2005 der Kündigungsfrist des § 573c BGB.
Dies gilt jedoch nur für von dem Mieter ausgesprochene Kündigungen.


Mieter haben es anscheinend schwer...😀


Wie muss ich Deinen Satz verstehen?

Beziehst Du Dich bei den NICHT "Privatverträgen" auf diesen Passus??
(der ist aber doch interessant und wichtig...denk)

Die Gesetzesänderung stuft die AGB in einer bisher unbekannten Weise ab. Soweit die AGB nur irgendwie, sei es auch nur geringfügig, von der früheren gesetzlichen Regelung abweichen, werden sie im Bestandsschutz wie Individualvereinbarungen behandelt. Hingegen sind AGB, in denen der Vermieter einseitig die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen nur etwas abgewandelt hat, vertraglich überlegen. Diese unterschiedliche Bewertung ist die Schwachstelle der Gesetzesänderung.

und jetzt bitte nur einmal senden...
 
AGB ist eine Bezeichnung aus dem Geschäftsbereich.
Die strittigen Sachen gingen um Läden Hallen oder Boote, Schiffe!
Hier kämpft man natürlich!
Und hier sah das BGH nicht nur den Mietvertrag, sondern auch den Geschäftsvertrag und machte die Verwirrung komplett. Ist aber logisch, weil das Urteil immer auf den Fall bezogen ist.
Der Gesetzgeber hat auch falsch beschlossen, denn die ganze Änderung beruht auf dem Flexibilisierungsgesetz für Arbeit, damit der Arbeitnehmer (Sozialhilfeempfänger)schneller umziehen kann.
Doch wenn man das so will, muss man es auch so sagen.

Also diesen Satz muss man nur umdrehen, damit er verständlich ist, weil er bezieht sich ja auf die Ausnahme.

Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, gilt das für alle Privatmietverträge (Wohnraum).

Das ist jetzt juristisch nicht ganz richtig, aber egal.
Für Privatmietraum gelten nach der Klarstellung in den Übergangsrichtlinien nur noch bei Kündigung durch den Mieter die verkürzte Kündigung auch bei Verträgen vor 2001.
Bis auf eine Ausnahme, die man aber vergessen kann.
 
AGB ist eine Bezeichnung aus dem Geschäftsbereich.
Joa, ist klar😉

Die strittigen Sachen gingen um Läden Hallen oder Boote, Schiffe!
Hier kämpft man natürlich!
Und für diese gilt der BGB 573c ebenso?
Und ein Pachtvertrag fällt auch darunter? Und ein Liegplatz im Yachthafen auch?

Und hier sah das BGH nicht nur den Mietvertrag, sondern auch den Geschäftsvertrag und machte die Verwirrung komplett. Ist aber logisch, weil das Urteil immer auf den Fall bezogen ist.
Kann auch die AGB einer Wohnungsgesellschaft gemeint sein?
Der Mieter eines Bootes, Motorrades oder einer Halle kann ja ebenso privat sein - oder auch nicht. Wie bei einer Wohnung, die ja mitunter auch zu gewerblichen Zwecken angemietet wird😕

Der Gesetzgeber hat auch falsch beschlossen, denn die ganze Änderung beruht auf dem Flexibilisierungsgesetz für Arbeit, damit der Arbeitnehmer (Sozialhilfeempfänger)schneller umziehen kann.
Joah, das hatte ich mitbekommen, mehr Mobilität zwecks Flexibilisierung für den Arbeitsmarkt.


Doch wenn man das so will, muss man es auch so sagen.
Gibt es einen Grund, warum man das unmissverständlicher formulierte?

Also diesen Satz muss man nur umdrehen, damit er verständlich ist, weil er bezieht sich ja auf die Ausnahme.
Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, gilt das für alle Privatmietverträge (Wohnraum).
Okay, dann hab ich es jetzt noch besser kapiert!😀


Das ist jetzt juristisch nicht ganz richtig, aber egal.
Für Privatmietraum gelten nach der Klarstellung in den Übergangsrichtlinien nur noch bei Kündigung durch den Mieter die verkürzte Kündigung auch bei Verträgen vor 2001.
Bis auf eine Ausnahme, die man aber vergessen kann.
Welche Ausnahme meinst Du?

Will ja nicht dumm sterben!
😎
 
Ne Aloha,

bitte verlang das jetzt nicht alle Fälle aufzudröseln.

Dann schaue dir die einzelnen §§ an im BGB, die unter die Ausnahme fallen. Die Ausnahme bezieht sich darauf, dass der Vermieter die längere Kündigungsfrist hat, diese muss er nicht einhalten, wenn gewisse Gründe, die ja mit den §§ genannt werden, zB. keine Mietezahlung, vorliegen.
Und die Ausnahme sind auch Zeitmietverträge, wobei es da wieder kompliziert werden kann. Zusatzvereinbarungen sind immer noch möglich.
Jeder Fall ist eben anders. Doch hier gings ja um eine Frage zur Kündigung einer Mieterin.

Und AGB hebeln nie das Mietrecht Privat aus!
Doch Geschäftsleute unter sich dürfen davon abweichen.

Ja richtiger formulieren könnte der Gesetzgeber, indem er ausschließt, dass Richter nur Recht sprechen und nicht Gesetze schaffen.
Hier hätte man nur die Formulierung gebraucht, die in der zweiten Fassung der Übergangsregelung gefunden wurde.
 

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