Hallo ihr alle, hallo @vermisst,
hiermit leiste ich offiziell Abbitte bei @vermisst.
ich habe mir das was @vermisst immer schrieb, nämlich dass sie für Nichtschädigungsfolgen keine Befreiung erhalten würde, niemals nicht vorstellen können, dass das stimmt.
Ja, bis ich jetzt die rechtliche Begründung bekommen habe und ich bin fassungslos.
Ich habe schon viel Erfahrung mit dem OEg, aber das...habe ich noch nie gelesen.
Was lernen wir daraus.
1. man lernt nie aus und 2. ist es wahnsinnig wichtig, dass wir uns weiter austauschen, denn irgendwann kommt der Nächste mit dem gleichen Problem.
Leider habe ich im Moment ein paar andere eigene Baustellen, dennoch möchte ich euch meine Ideen dazu schreiben, damit einer von euch da mal ein bisschen recherchieren kann, wenn er denn will.
es heißt ja in §10 Abs.7 d BVG: "Entsprechende Leistungspflicht eines anderen Sozialversicherungsträgers."
Da stelle ich mir die Frage, was genau ist damit denn gemeint?
hat es ja schon oft genug gegeben, dass man sagt, och, das passt von der Formulierung ganz gut, das nehme ich mal als Ablehnungsgrund.
Denn wenn ich mir die anderen Punkt ansehe, kommt es da zu einer Zuzahlungsbefreiung, weil es von jemanden anderen bezahlt werden muss, zB. Berufsgenossenschaft oder sie sind eh aus der gesetzlichen raus, wg. zu hohem Einkommen.
Können also wirklich EM-rentner gemeint sein? Die RV übernimmt ja nicht die Zuzahlungen.
Denn, wenn das alles so stimmt, ist das in der Tat eine Diskriminierung der EM-Rentner und das soll das Gesetz gewollt haben? meine KK (hab die ja gefragt, warum?) hat gesagt, das diene der Gleichstellung mit den anderen Versicherten, denn diese wären ja sonst schlechter gestellt.😕
Aber die reden auch viel, wenn der Tag lang ist.
Also, wer Lust hat, lasst mal die Rechner glühen, und schaut mal, ob ihr was zu dem Gesetz findet, für @vermisst und ganz viele andere.
Ich glaube, es könnte sich lohnen, da hinter die Kulissen zu schauen.