Auch wenn es vielleicht nicht mehr Aktuell ist: Nicht schlecht, was hier geschrieben steht. Aber die Pfändungsfreigrenze ist zum 01.07.2005 auf 985,15 Euro für Alleinstehende angehoben worden (BGBl I05S0493). Alles, was darunter ist, ist nicht pfändbar. Bei einer Kontopfändung muß die Bank aber alles, was nach 7 Tagen noch auf dem Konto ist, an den Gläubiger überweisen. Unpfändbar sind nur Sozialleistungen (siehe SGB I, §§ 54, 55).
Die Bank darf den Dispo von heute auf morgen kündigen.:mad:
Danach ist auch jeder Eingang auf das Konto für 7 Tage nicht pfändbar. Das heißt, daß die Bank die Kohle rausrücken muss. Wichtig ist: Sofort eine einstweilige Anordnung beim zuständigen Amtsgericht besorgen, damit das Konto wieder freigegeben wird (innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses).
Was ein neues Konto angeht: Die magischen Worte lauten: "Freiwillige Selbstverpflichtung". Diese Selbstverpflichtung sind die Banken eingegangen, um eine gesetzliche Regelung, die die Regierung Kohl 1995 einführen wollte, zu verhindern. Das zieht nicht bei Privatbanken - die stellen sich quer und wollen am liebsten sowie so nur Geldsäcke als Kunden haben - aber ich denke im Zweifelsfall sollte man in den sauren Apfel beissen und zur Sparkasse wechseln.
Ähem: Wer das BGBl zu den Pfändungsfreigrenzen haben will:
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s0493.pdf
Da gibt's auch 'ne Tabelle, was bei wieviel Lohn gepfändet werden darf.
Hrrmpff! Den wichtigsten Satz habe ich mal wieder vergessen:
Dies ist keine Rechtsberatung, und stellt nur meine persönliche Meinung dar!(mit 'nem schönen Gruß an mitlesende Abmahn-Rechtsverdreher
😀 )