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Konsequenzen für zu langsames fahren?

hand aufs herz, fuß auf die bremse...
ich bin auch so ne lahmi-autofahrerin!!ich hab gerne nen lkw vor mir, ich bin ja auch so, dass ich nich mal nen traktor überhole... gaaanz schlimm.man👎 sagt mir nach, ich führe innerorts wie außerorts immer 80 km/h. deshalb bekomme ich auch immer so viele strafzettel. das ist KEIN scherz!

Trecker überhol ich immer... meine Wohngegend ist ja stark agrarisch genutzt und bei fast allen Überholverbots-Zonen ist das Zusatzschild dabei, dass Trecker überholt werden dürfen. Wobei ich mich über die auch weniger ärgere, die machen auch nur ihre Arbeit und die Dinger geben nun mal nicht mehr her.

LKW´s vor mir mag ich allein deshalb nicht, weil viele von den Dingern bestialisch stinken.

Und 80 innerorts find ich saugefährlich... DA kann es dann nämlich wirklich ganz schnell passieren, dass einem ein Kind vors Auto rennt. 😱
 
Das glaube ich so aber nicht. Wenn der Mann ernsthaft seine Augen vorgebracht, wäre das vermutlich Fahren ohne Fahrerlaubnis gewesen - denn wer sich ans Steuer setzt und von seinen Gebrechen weiß, der darf erst gar nicht losfahren.
Da ist auch mit zahlen bei der Polizei nichts - denn das ist keine Ordnungswidrigkeit mehr. Und da mit Absicht sowieso doppelter Betrag übrigens.

....

Ich glaube das schon UND ich konnte es kaum fassen, das sie ihm nicht gleich den Führerschein... . Es war mein Vater 😎😱. Aber keine Sorge, der fährt nicht mehr, der fährt nie mehr.
Die Fahrerlaubnis hat er ja noch gehabt, aber es hätte überprüft werden müssen, ob er sie denn auch behalten kann.... . Bei manchen Augenerkrankungen ist es dem Betroffenen oft zunächst nicht klar, was ihre Seheinschränkung überhaupt bedeutet. Sie gewöhnen sich sozusagen daran. Seine Brille, die trug er ja und er war an dem Tag selber irritiert und sagte deshalb ja auch ahnungslos:"Da stimmt heute etwas mit meinen Augen nicht." ... . - So ganz einfach ist das nicht mit der Rechtsprechung, Mikenull.

LG
Landkaffee
 
Dann konnte er glauhaft machen, das der Umstand gerade erst eingetreten ist bzw. von ihm bemerkt wurde. Dann mag es gehen. Den Führerschein darf ihm deswegen die Polizei eben nicht abnehmen. Das ist dem Ordnungsamt vorbehalten - auf Anraten der Polizei.

Doch - wenn man jemandem die Absicht nachweisen kann, zahlt man doppelt. Wesn man auch nie auf der Straße bei der Polizei eine Aussage zum Geschehen machen sollte. Die sind im Regelfall zu zweit und man hat anschließend ganz schlechte Karten.
 
.....
Und grad solche Leute, wie LK beschreibt, die nicht mehr gut sehen, die haben m.E. am Steuer eines Autos nichts mehr zu suchen. Wer schleicht, weil er schlecht sieht, der übersieht vielleicht auch mal ein spielendes Kind...

Ja, und ich möchte nicht wissen, wieviele Autofahrer unterwegs sind, die eigentlich nicht fahrtüchtig sind.
Es geht ja nicht nur um die Sehtüchtigkeit.... .
Wieviele fahren auch unter Drogen, Medies... .
Das soll ja enorm zugenommen haben.

LG
LK
 
Was mich manchmal belustigt sind die Huper, wenn einer mal nicht schnell genug an der Ampel bei grün reagiert, eine Sekunde Karenz hat man bei denen höchstens und dann wird wild mit den Armen gefuchtelt und mit den Hufen gescharrt.😀
Du meinst wohl ehr eine Millisekunde! Bei sowas bekomm ich dann einen fürchterlichen Schreck.:unschuldig: Davon erhole ich mich bis zu letzten Millisekunde und fahr weiter bei gelb. :unschuldig:

Was die Konsequenzen für zu langsames fahren angeht. Tja.. es nervt. Am Ende tritt jeder aufs Gas wenn es eilt. Wegen einem Traktor oder sonstiges gedöns, will man ja nicht zu spät kommen. Z.B. Bewerbungsgespräch. Dann lieber einen Strafzettel.
Einzigst was hier hilft. Früher losfahern. Aber wenn dann 2-4 solche Langsamereignisse kommen, wird es eng. Also... Gas... Natürlich vorrausschauend und nicht wie blöd. Klar.

Übrigens langsame Fahrzeuge fahren, wenn die Schlange dahinter zu lang wird, auch mal rechts ran bis sich das auflößt. Find ich immer sehr nett und vorrausschauend von dem Lenker. :daumen:

@ Acro!
Die Person hat alles geben was sie konnte! Wenn das Mobile nur 50km/h bietet, da ggf. gedrosselt, kanns nicht mehr werden. Das sieht man ja dem Auto nicht an. Dafür gibt es aber Aufkleber.( Den kannste Kaufen und klatsch den dann beim Vorbeifahren mit -Ätsch!- dran. [scherz])
 
Dann konnte er glauhaft machen, das der Umstand gerade erst eingetreten ist bzw. von ihm bemerkt wurde. Dann mag es gehen. Den Führerschein darf ihm deswegen die Polizei eben nicht abnehmen. Das ist dem Ordnungsamt vorbehalten - auf Anraten der Polizei.

Doch - wenn man jemandem die Absicht nachweisen kann, zahlt man doppelt. Wesn man auch nie auf der Straße bei der Polizei eine Aussage zum Geschehen machen sollte. Die sind im Regelfall zu zweit und man hat anschließend ganz schlechte Karten.

Hätte sehr gewünscht, man hätte ihm den abgenommen. 😱 Ich verstand auch seinen Hausarzt nicht, der doch Bescheid wusste.... . (längere Geschichte, die ich auch erst später verstand).
Meines Wissens darf die Polizei doch einen Führerschein erst einbehalten bis die Situation geklärt ist, oder? Wenn jemand auf der Autobahn viel zu langsam fährt und schwer die Spur halten kann, nicht alkoholisiert ist... . Wird dann nicht weiter geguckt was die Usache ist?
Und wenn jemand über so Augenbeschwerden klagt, wieso darf der dann noch mit seinem PKW weiter fahren?

LG
Landkaffee
 
Weil es sich ja um einen gerade aufgetretenen Umstand handeln kann, der keineswegs dauerhaft sein muß. Die Polizei kann in so einem Fall das Weiterfahren verbieten - also Autoschlüssel abnehmen und ein Verbot aussprechen. Die Fälle in denen die Polizei den Führerschein sofort abnehmen darf, sind ja klar umrissen. Und alleine wegen gesundheitlicher Gebrechen wird ja auch kein Schein abgenommen - wenn der Mann sowieso nie mehr fährt.

Bei dem Fall auf der Autobahn kommt es drauf an, was der mann sagt, wenn er was sagt und ansonsten bleiben ihnen nur die üblichen Mittel. Also Alkohol und Drogenkontrolle.
 
Du meinst wohl ehr eine Millisekunde! Bei sowas bekomm ich dann einen fürchterlichen Schreck.:unschuldig: Davon erhole ich mich bis zu letzten Millisekunde und fahr weiter bei gelb. :unschuldig:

Ja, am besten erstmal aussteigen, mit besorgtem Blick ums Auto laufen, Reifendruck prüfen, unters Auto schauen etc. Wenn es gelb wird, mit einem Achselzucken wieder einsteigen. Der nette Herr hintendran wollte mich doch bestimmt auf ein Problem mit dem Auto aufmerksam machen.😎
 
Ja, am besten erstmal aussteigen, mit besorgtem Blick ums Auto laufen, Reifendruck prüfen, unters Auto schauen etc. Wenn es gelb wird, mit einem Achselzucken wieder einsteigen. Der nette Herr hintendran wollte mich doch bestimmt auf ein Problem mit dem Auto aufmerksam machen.😎

Ich denke mal, dass sowas schon beinahe unter "Nötigung" läuft. 🙄
 
Bußgeld gibt es auch für zu langsames Fahren. Wer zum Beispiel auf einer Landstraße nur 50 statt 100 Stundenkilometer fährt, der macht sich der Verkehrsbehinderung schuldig. Bis zu 20 Euro Bußgeld. Regel: Man darf ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass man den Verkehrsfluss behindert.
Quelle: Bußgeldrechner


Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln
§3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

  1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
  2. außerhalb geschlossener Ortschaften
    1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
    2. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, ... 60 km/h,
    3. für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.
      Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.


Siehe auch § 49 StVO
 
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