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Kindergeld

So einfach ist eben NICHT.

Du kannst es VERSUCHEN--aber:

Ausbildung--welches Einkommen?
Azubigeld minus 90Eu muß angerechnet werden als Dein "Einkommen"

Eltern sind EMPFANGSBERECHTIGTE des KG!
Da ist es ERST MAL völlig latte,was sie damit tun.

Sie sind wg."zu wenig Einkommen" auch nicht unterhaltszahlungsfähig.

Deine AUTOVersicherung,Handy,Telefon,Riester etc.interessiert nicht.

Du hast BEDARF --den mußt Du ab 18 SELBST decken.
Wenn das nicht/nur teilweise geht (Ausbildung),kannst Du den
VORGESCHRIEBENEN WEG gehen:

- BAB?
-Auskunft Elterneinkommen in Schriftform
-Bedarf minus erzielbares anrechenbares Einkommen (also Azubigeld minus Pauschale plus Dauermonatskarte (NICHT PKW!)

Der Rest ist Dein "ungedeckter Bedarf".

So...nun kannst Du da was "nicht einsehen oder doch"---das muß Deine Eltern nicht kümmern.

Ist BITTER,aber IST SO!

Sie KÖNNEN freiwillig Geld rüberwachsen lassen ,
KÖNNEN Dir freiwillig das KG übertragen --sie MÜSSEN aber nicht.

--ODER :
Du kannst Dir einen Rechtberatungsschein holen und versuchen,
von ihnen das KG und ggf-weiteren Unterhalt zu erhalten.


Der Bedarf eines "allein wohnenden erwachsenen Kindes in Ausbildung" ist monatlich ca.640 Euro (je nach Bundesland---z.T.auch 670 ).

Zum Bedarf gehört NICHT(!) handy,Auto,Riester,Telefon,Versicherungen...

Dazu gehört: Wohnanteil, Lebenshaltungskostenpauschale ,KK .

Letztere ist über die Ausbildung gegeben,vermute ich.

Hier(link anclicken) findest Du Formulare,die wichtig sind und alle Bedingungen u.sonsige Infos bezügl.Kindergeld.
 

Hallo Micky,

schau mal hier: Kindergeld. Hier findest du vielleicht was du suchst.

Kindern, die nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, steht das Kindergeld direkt zu. Normalerweise wird es trotzdem an die Eltern weitergezahlt, diese haben es dann aber an das Kind auszuhändigen. In Fällen, wo die Eltern einem außer Haus lebendem Kind das KG nicht auszahlen, kann bei der Kindergeldkasse ein Abzweigungsantrag gestellt werden.

Im vorliegenden Fall (Kind in Ausbildung und mit eigener Wohnung) haben die Eltern das KG auszuhändigen.
 
@Missis

Missis:
Bitte gib mir mal das Gesetz/eine verbindliche Verordnung dazu!

Auch auf der KG-Seite des Arbeitsamtes steht:
"Bezugsberechtigt sind DIE ELTERN".
Hab grade alles durchsucht.

Mein Sohn hat das KG immer "durchgereicht" bekommen,
jeden Monat ,belegbehaftet und bestätigt,

die KG-Kasse hat MICH auf RZ verklagt--weil angeblich "der Vater" der Berechtigte wäre.
Und ich eine Steuerstraftäterin , Zinsen zuzüglich...


Dem "Vater" ist "spontan entfallen",daß er vorm Familienrichter auf DAUER verzichtete (den muß ich nun als Zeugen ranrufen) --da ER GENUG EINKOMMEN HAT,Kinder eh nur bei mir waren--und ich eben NICHTS hatte...


Ich hatte UMFANGREICH dem Bescheid widersprochen,darauf ging man NICHT ein.
MIT KEINEM EINZIGEN SATZ.

Derzeit läuft meine Klage gg.den RZ-Bescheid
(5200Eu + Zinsen etc. !) vorm Finanzgericht.

Der "Vater" hatte aber GEGEN SEINEN SOHN geklagt (3 Jahre desh.keinen Unterhalt!) ,
um ihm KEINEN UNTERHALT wie tituliert zahlen zu müssen (Schikane, "Krieg"--er ist ALLEIN verpflichtet u.einkommenstark gewesen).

Ich finde nur : "wenn das KG ein TEIL DES UNTERHALTES IST" ,sind Kinder bezugsberechtigt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Missis:
Bitte gib mir mal das Gesetz/eine verbindliche Verordnung dazu!


Das ergibt sich z.B. hieraus:

http://www.arbeitsagentur.de/zentra...ichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf

Da im vorliegenden Fall das Kind für seinen eigenen Unterhalt aufkommt, steht ihm auch das KG zu.

Wir hatten seinerzeit eben das Problem mit dem Ex meiner Tochter. Er wurde mit Volljährigkeit aus dem Kinderheim "entlassen, stand obdachlos auf der Strasse. Ich griff ihm unter die Arme, war behilflich bei Behördengängen und Wohnungssuche. Die ARGE verlangte dann, dass er sich sein Kindergeld beschafft, da das Kosten sind, die dann gespart werden. Da die Eltern seit Jahren verschollen waren und über die also das Kindergeld nicht bezogen werden konnte, musste der Junge den Abzweigungsantrag stellen.

Wäre der Aufenthalt der Eltern bekannt gewesen, hätte zunächst über diese der Antrag gestellt werden müssen, diese hätten das Geld an ihn auskehren müssen, da sie für den Unterhalt des Jungen nicht aufkamen, sondern er selbst durch H4.
 
Bei volljährigen Kindern mit Behinderung (keine Einkommenserzielung möglich) ist AUCH nicht das Kind der Berechtigte --so steht es auf DIESER Seite.

In DIESEM LINK steht sogar,daß eine sozialhilfeberechtigte Mutter das KG ,welches sie WEGEN DES VOLLJ.KINDES erhält,als IHR EINKOMMEN anzugeben hat--und das KG dann ihren "Unterstützungsbedarf" mindert!

Dort steht nur: wenn das Kind seinen BEDARF nicht decken kann...

Also: ERST Bedarf darlegen..?!

Ich finde keine "automatische Überleitung" an das Kind --solange nicht was über "offene Unterhaltssummen/ Bedarf " gesagt wurde.

Bei verwaisten Kindern,Kindern ohne "Finden" der Eltern ist es klar!

HIER ABER HAT SIE NICHT(!) DARGELEGT,WAS OFFEN IST!

Wenn sie z.B. 750 Eu Ausbildungsgeld bekäme,hätte sie keinen Bedarf!

******************
Also:
offenbar ist es z.T. Einzelfallentscheidung je nach konkreter Lage.

Bei mir z.B. gab es eine "Berechtigtenbestimmung",die nie widerrufen wurde ,es gab ungedeckten Bedarf ,
es gab Überleitung und Entreicherung...und
auf den Widerspruch wurde nicht eingegangen etc.etc.

vom Prinzip her waren ja "beide Eltern kg-berechtigt" und nachweislich kam ja das KG als "Teil des Ausbildungsunterhaltes" an.

Wenn überhaupt,hätte der "Vater" gegen mich bzw.den Sohn versuchen können,zu klagen...im Innenverhältnis.

Da ja AUCH Haushaltsaufnahme vorhanden war.

Mal sehen,was die letztmögliche Instanz dann sagt,bin noch nicht mal "richtig" in der ersten.

Wird auch interessant, die GRÜNDE zu erfragen---die KG-Stellen-Tanten zu solchen eigentümlichen "RZ-Begehren" treiben.

Ich glaube,da ist auch noch was Unbeantragtes offen...

bis 25 +Zivizeit.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei volljährigen Kindern mit Behinderung (keine Einkommenserzielung möglich) ist AUCH nicht das Kind der Berechtigte --so steht es auf DIESER Seite.

In DIESEM LINK steht sogar,daß eine sozialhilfeberechtigte Mutter das KG ,welches sie WEGEN DES VOLJ:KINDES erhält,als IHR EINKOMMEN anzugeben hat--und ddas KG dann ihren "Unterstützungsbedarf" mindert!

Dort stweht nur: wenn das Kind seinen BEDARF nicht decken kann...
Also: ERST Bedarf darlegen..

Ich finde keine "automatische Überleitung" an das Kind --solange nicht was über "offene Unterhaltssummen/ Bedarf " gesagt wurde.

Bei verwaisten Kindern,Kindern ohne "Finden" der Eltern ist es klar!


HIER ABER HAT SIE NICHT(!) DARGELEGT,WAS OFFEN IST!

Wenn sie z.B. 750 Eu Ausbildungsgeld bekäme,hätte sie keinen Bedarf!

Das stimmt schon, bei Volljährigkeit + eigenes Einkommen, wird dieses zugrunde gelegt. Daher ja auch die Bezugnahme in der Broschüre auf "Unterhalt". Ist das volljährige Kind unterhaltsberechtigt, liegt es logischerweise mit dem eigenen Einkommen unter dem Bedarfssatz. Den Eltern steht dann KG zu. Lebt das Kind in einer eigenen Wohnung,oder aber bei anderen Personen als den Bezugsberechtigten und benötigt Unterhalt, so ist das KG von den Bezugsberechtigten an das Kind oder die Person, bei dem das Kind lebt auszuzahlen.

Mit Erreichen der Volljährigkeit stellt die KG-Kasse automatisch die Zahlung ein, wenn man die Einkommensverhältnisse nicht offenlegt. Im vorliegenden Fall gehe ich daher davon aus, dass die Einkommensgrenze nicht erreicht ist, da die Eltern sonst kein KG mehr erhalten würden. Da sich aber durch Zahlung des KG ein Unterhaltsbedarf der TE ergibt, steht ihr auch das KG zu.

Ich hoffe, ich habe das jetzt nicht zu wirr erklärt. 😱
 
Kindergeldberechtigte sind IMMER die Eltern, egal wie alt das "Kind" ist, für das Kindergeld gezahlt wird.

Lebt das Kind alleine, gilt derjenige als Berechtigter der dem Kind den höheren Unterhalt leistet.

Eine richtige Abzweigung kann nur erfolgen, wenn ein Elternteil die Unterhaltspflicht verletzt.

Kindergeld gilt als Ausgleich für die Kosten die die Eltern haben. Leistet ein Elternteil Unterhalt, somit ist er berechtigt!!

Kindergeld ist kein Taschengeld, das dem Kind zusteht.
 
Bei mir z.B. gab es eine "Berechtigtenbestimmung",die nie widerrufen wurde ,es gab ungedeckten Bedarf ,
es gab Überleitung und Entreicherung...und
auf den Widerspruch wurde nicht eingegangen etc.etc.

vom Prinzip her waren ja "beide Eltern kg-berechtigt" und nachweislich kam ja das KG als "Teil des Ausbildungsunterhaltes" an.

Wenn überhaupt,hätte der "Vater" gegen mich bzw.den Sohn versuchen können,zu klagen...im Innenverhältnis.

😕 Letztlich ist es doch unerheblich, wer von den beiden Berechtigten das KG bezogen hat. Wenn ich dich richtig verstanden habe, ist das Geld dort angekommen, wohin es gehörte, beim Sohn. Denn dafür ist KG ja gedacht, für die Unterhaltung der Kinder. Hätte der Vater das KG bekommen, hätte er es eben in Form von Unterhalt an den Jungen weiterleiten müssen. Oder habe ich deine Situation jetzt falsch verstanden?
Nach meiner Auffassung müsste das FG das ebenfalls so sehen.
 
Kindergeldberechtigte sind IMMER die Eltern, egal wie alt das "Kind" ist, für das Kindergeld gezahlt wird.

Lebt das Kind alleine, gilt derjenige als Berechtigter der dem Kind den höheren Unterhalt leistet.

Eine richtige Abzweigung kann nur erfolgen, wenn ein Elternteil die Unterhaltspflicht verletzt.

Kindergeld gilt als Ausgleich für die Kosten die die Eltern haben. Leistet ein Elternteil Unterhalt, somit ist er berechtigt!!

Kindergeld ist kein Taschengeld, das dem Kind zusteht.

Eben das haben wir ja in den letzten Beiträgen schon festgehalten. Im Fall der TE scheint es ja offensichtlich so zu sein, dass sie weder Unterhalt, noch KG von den Eltern bekommt.
 
kleinezicke19: Ich selbst komm nur selten über die Runden, da ich mehr ausgaben wie einnahmen habe.

Ich muss Mickey recht geben,
SIE bekommt Ausbildungsgeld,
hat scheinbar daher keinen Anspruch auf ergänzendes ALG II
oder evtl. BAFÖG.
Das sie nicht mit ihrem Geld auskommt ist nicht das Problem der Eltern, bei denen wird das KG allerdings auch als Einkommen berücksichtigt!😎
 

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