also ich habe mich bei kommaustria (östereich.medienbehörde) über den sender beschwert und dies habe ich zur antwort bekommen:
Sehr geehrte Frau......!
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage können wir Ihnen namens der KommAustria
Folgendes mitteilen:
Es gibt Beschwerden und Anfragen zu diesem Programm. Die KommAustria nimmt
diese zur Kenntnis und wird die nötigen bzw. erforderlichen Schritte
setzen. Wir ersuchen jedoch um Verständnis, dass wir zu laufenden Verfahren
aus Gründen der Amtsverschwiegenheit keine näheren Informationen bekannt
geben können.
Sollten Verletzungen des Privatfernsehgesetzes festgestellt werden, kann
dies unter den Voraussetzungen des § 63 PrTV-G zum Entzug der Zulassung
führen. Zu beachten ist jedoch, dass das Gesetz ein mehrstufiges Verfahren
vorsieht. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass gegen die
Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH im März 2008 ein (noch nicht
rechtskräftiger) Rechtsverletzungsbescheid erlassen wurde.
Darüber hinaus können wir Ihnen folgende Daten sowie weiterführende
Informationen über den Sender Kanal Telemedial weiterleiten:
Die Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH ist aufgrund des Bescheides der
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 29.06.2006, KOA 2.100
/06-027, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von
Satellitenfernsehen für die Dauer von zehn Jahren und unterliegt daher
gemäß § 60 iVm § 66 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) der Rechtsaufsicht durch
die KommAustria. Über das Vorliegen von Verletzungen von Bestimmungen des
PrTV-G entscheidet die KommAustria gemäß § 61 Abs. 1 PrTV-G aufgrund von
Beschwerden oder von Amts wegen.
Die Voraussetzungen für eine Beschwerde regelt § 61 PrTV-G. Eingebracht
werden werden kann diese etwa von einer Person, die durch die
Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet, von einem
Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die
behauptete Verletzungen berührt werden oder unter bestimmten
Voraussetzungen auch von einer Person, die durch die behauptete Verletzung
in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen war.
Außerdem besteht die Möglichkeit einer so genannten "Popularbeschwerde",
die von 120 Personen unterstützt sein muss. Die Unterstützung ist durch
eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person,
die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.
Beschwerden sind innerhalb von 6 Wochen nach der behaupteten
Rechtsverletzung einzubringen. Für die näheren Voraussetzungen möchten wir
Sie auf die Bestimmung des § 61 PrTV-G verweisen.
Von Amts wegen werden die Programme der Rundfunkveranstalter
stichprobenweise auf die Einhaltung des Privatfernsehgesetzes überprüft.
Wir merken in diesem Zusammenhang an, dass bei einer Häufung von Anfragen
und Beschwerden zu einem Programm dieses einer verstärkten Beobachtung
durch die KommAustria im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des
PrTV-G unterliegt.
Mit freundlichen Grüßen
RTR-GmbH
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außerdem gibt es eine gute seite,die über die machenschaften dieses senders aufklärt.
Heimlichgucker.de - da s(t)eh ich zu!