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Inkasso

G

Gast

Gast
Hallo!

Ich habe vergessen eine Rechnung zu bezahlen. Nach der 1. Mahnung habe ich zu spät überwiesen. Es kam ein Brief vom Inkassobüro worauf ich sofort die Schulden direkt an den Gläubiger bezahlt habe.
Die Rechnung beim Gläubiger betrug 33 € plus 5 € Mahngebühr. Dann schrieb das Inkassobüro ich hätte eine Teilzahlung in höhe von 38€ geleistet und sollte die Restforderungen von 58€ (Inkassokosten) begleichen.
Ich habe Widerspruch eingelegt mit der Begründung es fehle nach §xxx die Vollmacht und ich habe widersprochen eine Teilzahlung geleistet zu haben da ich die Forderungen direkt an den Gläubiger überwiesen habe.
Nun kam wieder Post von denen:

"Nachdem Sie sich in Verzug befinden, da ausschlaggebend das Datum der Wertstellung ist, Wertstellungsdatum xx.xx.xx und nicht das der Überweisung. Entgegen Ihrer Ansicht sind, die mit unserer Beauftragung enstandenen Kosten gemäß §§ 280 Abs. 1und 2 i.V.m. 286 BGB erstattungsfähig.

Die Höhe des geltend gemachten Verzugsschadens ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Plausibilitätskontrolle werden durch zentralen Mahngerichte Inkassokosten bis zu 1,5 analog RVG bestätigt, so das an der Durchsetzbarkeit kein Zweifel besteht."


Verstehe nur Bahnhof.
Anbei eine Kopie der Vollmacht des Gläubigers die aber allerdings erst am 27.02 unterschrieben wurde. Wertstellungsdatum war der 09.02.

D.h die Vollmacht wurde nachträglich ausgestellt wo ich ja die Zahlung an den Gläubiger ja schon geleistet habe.

Wie kann ich weiter vorgehen, oder muss ich bezahlen? Muss nicht ein Original vorliegen?

Danke und Gruß
Anna
 
Hallo Gast,

schau mal hier: Inkasso. Hier findest du was du suchst.

Werner

Sehr aktives Mitglied
Was steht denn in den AGB des Unternehmens, mit dem du das Geschäft gemacht hast? Wird dort darauf hingewiesen, dass nach der 1. Mahnung ein Mahnverfahren eingeleitet wird - normalerweise macht man das erst nach der 2. Mahnung bzw. einer angemessenen Frist.

Würde ich mich mal genau informieren und wenn du im Recht bist, es auf einen Gerichtstermin ankommen lassen - da muss man glaube ich Widerspruch einlegen und es gibt Fristen.

Blöde Sache ...
 
G

Gast

Gast
Wieso soll man den einem Inkassobüro nicht antworten?
Wenn ich irgendwo Leistungen oder Waren bezogen habe und nicht bezahlt ist es doch das gute Recht des Gläubigers zu versuchen an sein Geld zu kommen.
Ich habe mich immer dort gemeldet und zumindest eine Ratenvereinbarung geschlossen (wenn der Anspruch rechtens war).
Egal bei welchem, wenn man sich meldet kann man mit denen reden und sich einigen.
Wenn nicht kommt halt früher oder später das Mahnschreiben vom Gericht usw.

In dem Fall ist es aber schon komisch, weil das Datum ja wesentlich später war wie die Wertstellung.

Ausserdem finde ich es komisch das nach der 1. Mahnung ein Inkassobüro beauftragt wird.
 
T

Tamo

Gast
Nicht zahlen und nicht antworten!!

Inkasso antwortet man nicht..wie oft muss ich das denn hier noch sagen??:confused:

Bei evtl.Mahnbescheid Widerspruch einlegen.

Richtig!
Es ist Sache des Gläubigers die Übergabe der Forderung an das Inkasso zurückzuziehen, da die Zahlung bereits geleistet war, als die Vollmacht erteilt wurde.
Aber es kann nicht schaden nochmal den Gläubiger zu kontakten und darauf zu bestehen, daß er sich um die Rücknahme der Inkassoforderung kümmert - schließlich hat er verpennt den Zahlungseingang zu buchen!:rolleyes:
 

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