Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt. Die Entscheidung darüber, ob eine minderjährige Person in Obhut genommen wird, steht alleine dem Jugendamt zu, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Minderjährige tatsächlich aufhält. (...) Sucht ein Kind oder Jugendlicher selbst um Schutz nach, so ist das Jugendamt verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen. (...) Das Jugendamt ist verpflichtet, die Inobhutnahme den Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Verlangen diese die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt (nach Prüfung des Sachverhalts) verpflichtet, dem nachzukommen oder andernfalls – falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint – eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen.
Erfährt das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung (...), kann es den/die Minderjährige/n in Obhut nehmen, wenn es keine andere geeignete Hilfemöglichkeit gibt. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden (...). Sie sind außerdem nur zulässig, um Gefahren für Leib und Leben des Betroffen oder von Dritten abzuwenden (...). Zu freiheitsentziehenden Maßnahmen wird im Rahmen von Inobhutnahmen äußerst selten gegriffen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. (...) In der Regel finden Kinder und Jugendliche Obhut in Bereitschaftspflegefamilien und Heimeinrichtungen, die mit den örtlichen Jugendämtern Verträge über Bereitstellung von Plätzen für Notsituationen geschlossen haben.