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In Obhut vom Jugendamt

Franchise

Neues Mitglied
Meine Tochter lebt zur Zeit in einer Einrichtung vom Jugendamt aus, das nennt sich in Obhut nehmen. Sie hält sich dort nicht an Regeln, und wird nun mit Essensentzug bestraft, leidet aber an einer Essstörung, ist es dann zulässig zu solchen Mitteln zu greifen?
 

jasmine4

Aktives Mitglied
was sind denn das für Erziehungsmethoden?

das ist natürlich nicht zulässig. Das würde ich zur Anzeige bringen. Sowas geht gar nicht.


Aber warum ist sie eigentlich in Obhut vom Jugendamt?
 
A

Ahmed

Gast
Meine Tochter lebt zur Zeit in einer Einrichtung vom Jugendamt aus, das nennt sich in Obhut nehmen.......
Also ist die Tochter in einem Heim / einem Kinderheim?

wahrscheinlich auf Anordnung eines Betreuungsgericht,
denn alleine ohne gerichtlichen Beschluss dürfte ja das Jugendamt nicht diese freiheitsentziehende Maßnahme durchführen.
 

HalliGalliSuperstar

Aktives Mitglied
wahrscheinlich auf Anordnung eines Betreuungsgericht,
denn alleine ohne gerichtlichen Beschluss dürfte ja das Jugendamt nicht diese freiheitsentziehende Maßnahme durchführen.
Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt. Die Entscheidung darüber, ob eine minderjährige Person in Obhut genommen wird, steht alleine dem Jugendamt zu, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Minderjährige tatsächlich aufhält. (...) Sucht ein Kind oder Jugendlicher selbst um Schutz nach, so ist das Jugendamt verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen. (...) Das Jugendamt ist verpflichtet, die Inobhutnahme den Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Verlangen diese die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt (nach Prüfung des Sachverhalts) verpflichtet, dem nachzukommen oder andernfalls – falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint – eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen.

Erfährt das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung (...), kann es den/die Minderjährige/n in Obhut nehmen, wenn es keine andere geeignete Hilfemöglichkeit gibt. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden (...). Sie sind außerdem nur zulässig, um Gefahren für Leib und Leben des Betroffen oder von Dritten abzuwenden (...). Zu freiheitsentziehenden Maßnahmen wird im Rahmen von Inobhutnahmen äußerst selten gegriffen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. (...) In der Regel finden Kinder und Jugendliche Obhut in Bereitschaftspflegefamilien und Heimeinrichtungen, die mit den örtlichen Jugendämtern Verträge über Bereitstellung von Plätzen für Notsituationen geschlossen haben.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Inobhutnahme

Den Teil hier verstehe ich allerdings nicht so richtig:

Im Hinblick auf die Situation im Elternhaus ist das Jugendamt aufgrund seines Schutzauftrages (...) auch bei einer Gefährdung eines Minderjährigen zunächst verpflichtet, die Eltern zur Zusammenarbeit zu bewegen. Ist dies nicht möglich, muss das Jugendamt gegebenenfalls nach den § 1666 beziehungsweise § 1666a BGB eine Eilentscheidung des Familiengerichts erwirken (...). Bei Gefahr im Verzug ist der Minderjährige (ggf. mit Unterstützung durch die Polizei) direkt in Obhut zu nehmen und die Entscheidung des Gerichts nachzuholen.
Wird nicht klar, wozu genau es der Entscheidung eines Gerichts bedarf.
 

weidebirke

Urgestein
Auch mich würde interessieren, warum Deine Tochter dort lebt, wie lange schon, wie alt sie ist und wie Euer Kontakt zur Zeit ist.

Was genau ist passiert? So richtigen Essensentzug kann ich mir kaum vorstellen, aber durchaus eine Situation wie, dass sie nicht außerhalb der gemeinsamen Mahlzeiten essen darf und nicht allein in ihrem Zimmer.

Hast Du schon mit der Bezugsbetreuerin darüber gesprochen?
 

Sassa8

Aktives Mitglied
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Inobhutnahme

Den Teil hier verstehe ich allerdings nicht so richtig:



Wird nicht klar, wozu genau es der Entscheidung eines Gerichts bedarf.

Die dauerhafte Herausnahme eines Kindes und Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einem Heim bedarf immer eine Entscheidung des Gerichts. Das Gericht (das Familiengericht, nicht das Betreuungsgericht) überprüft die Herausnahme.


franchise, du schreibst deine Tochter hält sich nicht an Regeln und darf daher nicht mitessen. Was sind es denn für Regeln gegen die sie so bestraft wird? Hast du das im Hilfeplangespräch angesprochen? Wenn erstmal keines ansteht kannst du dich ja an den zuständigen Mitarbeiter des JA wenden. Dort musst du aber konkret werden und die Situationen genau schildern.
 
G

Gast bleibt Gast

Gast
Vielleicht ist die Regel das gemeinsame Essen.

Da die Tochter der TE an einer Essstörung leidet, hat sie möglicherweise diese Regel nicht beachtet.

Hat ja auch irgendwo gesundheitliche Aspekte.

Aber sicherlich gibt es einen Grund warum das Familiengericht der Inobhutnahme zugestimmt hat. Aber das ist nicht das Thema.
 
E

Edy

Gast
Alles, was man Eltern vorwirft, wird in der Fremdbetreuung selber praktiziert. Das ist nichts Neues und ich denke nicht, dass da eine Heimaufsicht einsichtig sein würde...
 
G

Gast bleibt Gast

Gast
Das sehe ich auch so. Und das schlimmste bei der Sache ist die sogenannte Sozialindustrie, die ja alles so schlimm redet, damit sie noch mehr Geld herausholen kann. Das ist ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftszweig. Und die großen caritativen Träger sind da nicht besser, eher sogar noch schlimmer.

Und wie sagte neulich eine Mitarbeiterin zu mir, die machen doch gute Arbeit. Und ich fragte sie wo und wie? Da war dann Schweigen.

Mittlerweile habe ich die Überzeugung, dass es zu viel Jugendamt und Sozialamt gibt.

Und wenn ich dann sehe, welche Figuren im Jugendhilfeausschuss sitzen, denn der ist ja Teil des Amtes, bekomme ich das kalte Grausen. Diese sogenannten sozialerfahrenen Personen sind in der Regel Vertreter der Träger und diese entscheiden dann über die Zuschüsse, welche die Träger bekommen. Geile Abzocke von Steuergeldern.
 

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