mikenull
Urgestein
Tatsächlich scheint es über die Verjährungsfristen keine Rechtssicherheit zu geben. Da ist von ein bis vier Jahren alles drin.
Zitat: ( ging um die Frage der Verjährung von Rundfunkgebührenansprüchen )
Durch die unterschiedlichen Ansichten in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werden die Verbraucher verunsichert. Es darf nicht vom Zufall des Ortes der Entscheidung des Verfahrens abhängen, ob eine Verjährungseinrede mit Erfolg erhoben werden kann oder nicht. Hier ist eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Sinne der Verbraucher zu fordern. Die Kriterien für eine unzulässige Rechtsausübung können auch nicht für öffentliches Recht und bürgerliches Recht unterschiedlich formuliert werden. § 242 BGB muss als zentrale Norm auch im öffentlichen Recht Beachtung finden. Bis sich diese Auffassung allgemein durchgesetzt hat, ist den Verbrauchern zu raten, Informationen bezüglich der in ihrem Bereich geltenden Rechtsprechung zu dieser Frage einzuholen und nach Beratung mit einem Rechtsanwalt zu entscheiden, ob ein Verfahren tatsächlich gerichtlich durchgeführt werden soll.
Zitat: ( ging um die Frage der Verjährung von Rundfunkgebührenansprüchen )
Durch die unterschiedlichen Ansichten in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werden die Verbraucher verunsichert. Es darf nicht vom Zufall des Ortes der Entscheidung des Verfahrens abhängen, ob eine Verjährungseinrede mit Erfolg erhoben werden kann oder nicht. Hier ist eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Sinne der Verbraucher zu fordern. Die Kriterien für eine unzulässige Rechtsausübung können auch nicht für öffentliches Recht und bürgerliches Recht unterschiedlich formuliert werden. § 242 BGB muss als zentrale Norm auch im öffentlichen Recht Beachtung finden. Bis sich diese Auffassung allgemein durchgesetzt hat, ist den Verbrauchern zu raten, Informationen bezüglich der in ihrem Bereich geltenden Rechtsprechung zu dieser Frage einzuholen und nach Beratung mit einem Rechtsanwalt zu entscheiden, ob ein Verfahren tatsächlich gerichtlich durchgeführt werden soll.