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frage

Der TE bist Du, Video - der Threadersteller.
Allerdings ist da Pünktchen mit etwas Halbwissen dazwischengebraten.
Man sollte - wenn man Besitzer ( aber nicht Eigentümer ) des Fahrzeugs ist, beim Besuch des GV tunlichst nachweisen können, das einem das Auto nicht gehört. Das geht z.B. mit dem Kauf- oder Kreditvertrag ganz vortrefflich. ( ganz Clevere leihen sich ihre Fahrzeuge nur und päesentieren dem GV ca. 50 Leasing-Verträge..... )
Denn eines ist natürlich richtig - wenn zunächst nicht nachgewiesen werden kann, wer Eigentümer des Autos ist, kann der GV das Ding u.U. zunächst mal sicherstellen. Pfänden kann er es nicht, weil er gegen den Eigentümer keinen Titel hat.
 
Zuletzt bearbeitet:

Hallo mikenull,

schau mal hier: frage. Hier findest du vielleicht was du suchst.

irgendwas läuft in deinem post falsch.

nicht der unternehmer soll die kosten seines unternehmens decken,
sondern das unternehmen soll dem unternehmer gehalt zahlen.

wenn die richtige rechtsform gewählt ist, so sind
die beiden juristischen personen (unternehmen/unternehmer) voneinander
bis zu einem gewissen grad unabhängig.
dies ist bei den rechtsformen GmbH, AG und der hierzulande zugelassenen
britischen Ltd. der fall.

was du beschreibst, ist deine private pleite. bei den genannten
rechtsformen betrifft sie nicht das unternehmen, da dieses auch
über eigene konten verfügt. im gegenzug würde dich als chef
auch eine firmenpleite nicht persönlich jücken.

alles andere (gbr, ohg, freelancer-arbeitsform) ist eine unzertrennliche
einheit. unternehmen = unternehmer (bei einer person).
 
Das ist ja absolut nicht mehr lustig, wie sich die diskutierenden Teilnehmer am Thema vorbeischlängeln, bewusst oder unbewusst.
mike: bei einer gewerblichen Insolvenz gibt es einen Insolvenzverwalter. Und der hat absolut nichts mit einem Gerichtvollzieher zu tun 😀 . Vor dem wedelts du mit garnichts rum, absolut mit garnichts ...
Denn wenn der Insolvenzverwalter auftritt, dann hat jeder Gerichtsvollzieher erstmal Pause 😉

Und das gleiche gilt auf für Querkopf ... erst nachdenken und verstehen, dann schreiben. Schreib dir das hinter deine Ohren ....

Wünsche den Finanzhelfern einen guten Rutsch ins neue Jahr, auf dass das jetzt besser wird 😉 mit dem helfen ...

lg
Standhafter

P.S. Punkt hat in allen Dingen recht, auch wenn er das erstmal sehr direkt daherschreibt.
 
Ich glaube, Standhafter, Du solltest Dir es zuerst mal alles durchlesen. Die Sache mit der Pfändung wurde erst durch Punkt ins Spiel gebracht. Obwohl wir das ja nicht wissen.
Ich glaube aber nicht das bei einer Insolvenz fremdes Eigentum vom Insolvenzverwalter verwertet werden darf. Genau dafür gibt es ja Aussonderuns-und Absonderungsberechtigte. ( plus die 5 K )

Meine Maus will heute morgen aber gar nicht recht.......
Hier ist der Link für das Aussonderungsrecht - und diese Aussage ist wohl eindeutig. ( und entspricht dem was ich sagte ) Ein Auto bei dem nicht alles Raten bezahlt sind und dessen Brief zur Sicherheit beim Geldgeber liegt, ist fremdes Eigentum.

Insolvenzrecht - Aussonderungsrecht

Absonderungsrecht


Gegenstände, die der Absonderung unterliegen, werden auch mit vom Insolvenzverfahren umfasst. Sie haben aber eine gewisse Sonderstellung. Diese Sonderstellung ist gerechtfertigt, weil die Forderung des Gläubigers an oder mit einem Gegenstand des Schuldners besonders abgesichert ist. Das kann eine Absicherung z.B. durch Grundschuld oder Hypothek auf dem Grundstück des Schuldners im Grundbuch sein, § 49 InsO. Auch das gesetzliche Vermieterpfandrecht bietet dem Gläubiger diese Vorzugsbehandlung, § 50 InsO. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner dem Gläubiger einen Gegenstand oder ein Anwartschaftsrecht zur Sicherheit übereignet hatte (Sicherungsübereignung), § 51 InsO.
Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann Befriedigung seiner Forderung allein für sich zunächst aus dem ihm zur Sicherheit gegebenen Gegenstand fordern. Reicht die Verwertung des Gegenstandes nicht zu seiner Befriedigung aus, kann der Gläubiger seine restliche nicht befriedigte Forderung auch noch als normaler Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Schuldner dem Gläubiger versprochen hatte, nicht nur mit dem zur Sicherheit gegebenen Gegenstand, sondern auch noch persönlich mit seinem Vermögen haften zu wollen. Der Gläubiger wird dann auf seine Restforderung nur die Insolvenzquote bekommen. Von der Absonderung zu unterscheiden ist die Aussonderung.
 
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