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Frage zu Pfändung / Pfändungstabelle

Portion Control

Urgestein
Hi,
vielleicht hat ja jemand von euch beruflich damit zu tun.

1 Kind vorhanden, also definitiv schon mal 1 unterhaltsberechtigte Person.

Aber wie ist die Tabelle zu lesen wenn der Mitarbeiter verheiratet ist und Steuerklasse III hat?

Muss ich hier in Erfahrung bringen ob der Ehepartner eigenes Einkommen hat? (Steuerklasse V)
Hängt eigenes Einkommen also davon ab, ob ich den Ehepartner als unterhaltsberechtigte Person einzustufen habe?
Oder ist es egal und jeder Ehepartner wird grundsätzlich als unterhaltsberechtigte Person gezählt.

Plus 1 Kind, wäre der Mitarbeiter dann gegenüber 2 Personen unterhaltspflichtig?

Im Netz habe ich das gefunden:

  • Für die erste Unterhaltspflicht, zum Beispiel für Deinen Ehepartner, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag um 585,23 Euro (§ 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).


Das sieht für mich so aus als hätte man gegeneinander eine Unterhaltspflicht.
Der Knackpunkt ist halt für mich, ob es eine Rolle spielt wenn der andere auch Einkommen hat oder zu Hause ist.

Aber vielleicht verkompliziere ich das auch viel zu sehr.
Weil, ich bin ja am überlegen ob ich jetzt den Mitarbeiter anrufen muss um zu erfahren ob der Ehepartner in Arbeit ist. 😳

Danke für Feedback.
 
Zur Unterhaltspflicht gehören nur leibliche Kinder, Ehepartner ohne eigenes Einkommen oder geschiedene Ehepartner.

Da verschiedene Lohnsteuerklassen vorliegen, scheinen beide ein Einkommen zu haben. Dein Mitarbeiter ist der Besserverdienende wenn er die III hat.
 
Das sind letzte Fragen, das wissen nur Spezialisten im Detail.

Grundsätzlich gibt es 2 Ebenen. Ebene 1 ist die Unterhaltspflicht an und für sich. Wem schuldet der Mitarbeiter wieviel Unterhalt. Darüber gibt es offenbar einen Titel bzw. ein Urteil, anderenfalls gäbe es von vornherein nichts zu pfänden. Jedenfalls muss der Anspruch selbst erstmal vorliegen, und natürlich wäre es denkbar, das es auch 2 oder 3 Titel zum Thema Unterhalt gibt.

Ebene 2 ist das Eintreiben dieser Forderungen, dafür gibt es das Mittel der Pfändung. Das gepfändet werden kann bedarf eines weiteren Urteils, vielleicht gibt es aber Ausnahmen davon.

Und dann gibt es Pfändungsfreibeträge, die alles mögliche Berücksichtigen, beispielsweise Kinder die mit im Haushalt leben. Aus der Rechtssprechung heraus werden bei Pfändung z.T. auch Kosten berücksichtigt, die sich aus dem Umgang ergeben.

Grundsätzlich haftet ein Ehepartner nicht für den anderen, aber nur im Grundsatz. Es kommt auf die Einzelheiten an, also wer verdient wieviel.

... Du musst jemanden finden der Ahnung hat, das kannst du nicht ergoogeln. Dann muss deine Firma halt Geld für einen guten Rat ausgeben. Der Streit mit dem Betroffenen wenn ihr es falsch macht kann aber auch Geld kosten.
 
Es kommt ab und zu vor, dass ich Bescheinigungen nach § 903 Zivilprozessordnung (ZPO) ausstelle. Diese sind zur Vorlage bei Banken. Und in dem Formular wird nur nach der Anzahl der Personen gefragt, denen gegenüber jemand zum Unterhalt verpflichtet ist. Es wird nicht danach gefragt, inwieweit die unterhaltsberechtigten Personen Einkommen erzielen. Vielleicht hilft dir das ja weiter.
 
Grundsätzlich gibt es 2 Ebenen. Ebene 1 ist die Unterhaltspflicht an und für sich. Wem schuldet der Mitarbeiter wieviel Unterhalt. Darüber gibt es offenbar einen Titel bzw. ein Urteil, anderenfalls gäbe es von vornherein nichts zu pfänden.
Es geht meinem Verständnis nach nicht um Unterhaltsschulden unbedingt, sondern @Portion Control fragt sich grad, inwiefern die Unterhaltspflichten den Freibetrag erhöhen, also wieviel Geld vom Gehalt des Schuldners er als Arbeitgeber dem Pfändenden überweisen muss.

und welcher Art die Schulden sind, sind bei Pfändungen irrelevant.

Wobei ich es sehr interessant fände, wenn man bei Pfändungen wegen nciht gezahltem Unterhalt die Unterhaltspflicht als freibetragserhöhend geltend machen könnte 🤣
 
Da verschiedene Lohnsteuerklassen vorliegen, scheinen beide ein Einkommen zu haben. Dein Mitarbeiter ist der Besserverdienende wenn er die III hat.
Nein, auch wenn der andere nicht arbeitet hat der arbeitende natürlich die III.
Er kann ja schlecht die I oder etwas anderes haben.
Es geht meinem Verständnis nach nicht um Unterhaltsschulden unbedingt, sondern @Portion Control fragt sich grad, inwiefern die Unterhaltspflichten den Freibetrag erhöhen, also wieviel Geld vom Gehalt des Schuldners er als Arbeitgeber dem Pfändenden überweisen muss.

und welcher Art die Schulden sind, sind bei Pfändungen irrelevant.
Das ist korrekt.
Das sind letzte Fragen, das wissen nur Spezialisten im Detail.
Lohnpfändungen gehören leider mittlerweile zum Berufsalltag.
Es ist eigentlich einfach nur eine Frage, welche von einer Personalabteilung locker beantwortet werden kann. Die haben damit andauernd zu tun.

Bei uns ist es so das der Chef meist die Schulden direkt zahlt und mit dem Mitarbeiter dann aushandelt, was er ihm monatlich einbehalten kann. Die anderen die wir in der letzten Zeit über das Lohnprogramm einpflegten, waren unverheiratet. Hatte auch schon gesehen das jemand weit unter der Grenze war und beantwortete das Schreiben der Gläubiger entsprechend.

Danke für die bisherigen Antworten.
 
und welcher Art die Schulden sind, sind bei Pfändungen irrelevant
Es gibt aber auch die Kontopfändung, und es muss geschaut werden, ob man in diesem Fall überhaupt direkt vom Lohn pfänden kann. Auch das ist irgendwo, glaube in der ZPO, geregelt.

Und dann gibt es eben Freibeträge, wenn z.B. ein Kind mit im Haushalt lebt. Um diesen Betrag erhöht sich das nicht pfändbare Einkommen. Was ist aber, wenn das Kind im Wechselmodell lebt, oder wenn 3 Kinder 3 Tage in der Woche beim Schuldner leben?

Und es kann auch mehrere Gläubiger geben, die Anspruch auf den gepfändeten Lohn haben. Wie verhält es sich dann, bekommt da jeder anteilig zur Forderung oder jeder gleich viel oder noch ganz anders?

Und wenn etwa der Ehegatte gar kein Einkommen hat, dann muss das auch berücksichtigt werden, aber wo steht das genau?

Man muss dem Angestellten also die richtigen Fragen stellen, sonst kann man das nicht korrekt ausrechnen.
 

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