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Gelöscht 123484
Gast
Weiß ich alles, habe ich trotzdem schon x-fach gemacht und erfolgreich als Beweis bei Gericht vorgelegt.
Ergebnis: Es gibt kein Beweisverwertungsverbot seit BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17.
Ist genau wie beim Bruch des Datenschutz: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr23317-dashcam-datenschutz-beweisverwertung-erlaubt/
Wenn ein verrückter STA wirklich glaubt, wegen 201 StGB ein Verfahren aufmachen zu wollen, nehme ich das gerne in Kauf. Bis dahin habe ich das gute Gefühl, mich nicht derart verarschen zu lassen.
Das fehlende Beweisverwertungsverbot bestreite ich nicht.
Dennoch wäre ein Strafverfahren gegen die TE möglich. Davor möchte ich die TE warnen. Selbst wenn das Verfahren dann eingestellt würde, den Ärger hätte sie.
Um wieder zum Thema zu kommen: Ich würde anstelle der TE den Untermieter rausschmeißen und Strafantrag stellen. Dann sollen sich die Ermittlungsbehörden damit auseinandersetzen.
@TE: Du brauchst kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn die Bewährung deines Untermieters widerrufen wird. Er hat es sich dann selbst zuzuschreiben.