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G

Gast

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Hallo, ich habe zwei Fragen.

I)

Ich bin Empfänger von Arbeitslosengeld II und habe die Dienste eines Anwaltes in Anspruch nehmen müssen.
Ich habe mir dann einen Beratungsschein geholt. Nun bekam ich gestern ein Schreiben, dass ich 142 € (eine Pauschale sowie Entgelt für Post und Telekommunikationsdiensleistungen usw.) bezahlen soll.
Ich wollte gerne wissen, ob ich diese Summe auch wirklich bezahlen muss?

II)

Ich habe zwei Schreiben vorliegen, in dem ein Anwalt mich bittet, die Anwaltskosten, die seinem Mandanten entstanden sind, zu begleichen.

Ein Schreiben datiert aus dem Jahr 2010, das andere aus dem Jahr 2011.

Auf das Schreiben 2010 habe ich reagiert, dass ic Empfänger von Arbeitlosengeld II bin, diese Rechnung aber in Raten abbzahlen wollte. Bis heute habe ich auf dieses Schreiben keine Reaktion erhalten.

Auf das Schreiben 2011 habe ich gar nicht reagiert und bis heute habe ich diesbezüglich keine weitere Post erhalten.

Meine Fragen:

Gibt es bei solchen Anliegen eine Frist, wann die Forderung entfällt?

Muss bzw. kann ich jetzt noch damit rechnen, dass der Anwalt doch noch mal Anspruch erhebt?
 
G

Gast

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@Cosma

Also, ich könnte mich nicht erinnern, dass ich damals bezüglich weiterer Kosten unterschrieben hätte, sondern nur beim Amtsgericht war wegen Beratungsschein. Vielleicht gehe ich einfach noch mal zum Amtsgericht und frage nach.

Ja, beide Schreiben handeln um die selbe Person, aber zwei unterschiedliche Situationen.

Also, ich habe den jenigen, der mich m*** hat, einmal 2010 öffentlich bloß gestellt, so dass dieser seinen Anwalt beauftragen musste. 2011 haben ich seiner Mutter zwei heftige Mails geschrieben, so dass sein Anwalt wieder tätig wurde.

In beiden Fällen sollte ich daher die jeweiligen Anwaltskosten übernehmen.

-im Jahr 2010 ca. 1600€ (ich habe Ratenzahlung angeboten, es kam aber bis heute keine Antwort)
-im Jahr 2011 ca. 800€ (ich habe es generell ignoriert, es kam bis heute keine Antwort)

Und meine Frage diesbezüglich war, ob der Anwalt heute noch auf die Kosten Anspruch erheben kann oder ob es u.a. eine Frist gibt, wann solche Schreiben "abgelaufen" sind.
 
G

Gast

Gast
Na ja, ich muss Anfang kommenden Jahres, unabhängig von den Anwaltskosten, wahrscheinlich eh Private Insolvenz beantragen, weil ich derzeit Empfänger von ALGII bin und u.a. noch andere Zahlungen habe, und mache mir daher keine Sorgen, zu mal ich notfalls, mein Konto pfändungssicher machen kann, wenn doch noch mal Anspruch auf besagte Anwaltskosten erhoben wird. Mir ist nur die Frage, ob solche Schreiben und Summen i-wann hinfällig sind, in den Kkpf gekommen.
 

Simone_1979

Mitglied
Zu Punkt 2 lässt sich sagen, dass Du die Verjährung bereits unterbrochen hast, indem Du Dich an den RA gewandt hast. Da noch kein Titel vorliegt, läuft die Verjährungsfrist erneut. Sollte er sich innerhalb von 3 Jahren nicht erneut melden, ist die Forderung verjährt. Die Frist wird nur unterbrochen, wenn Du auf seine Schreiben reagierst. Ein normales Schreiben von ihm reicht dazu nicht aus. Es sei denn, er lässt die Forderung titulieren.

Zu Punkt 1:
Ja, wenn Du Zusätzliches unterschrieben hast. Der Beratungsschein umfasst generell nur bestimmte Leistungen. Arbeiten, die darüber hinausgehen, fallen nicht unter einen Beratungsschein und sind gesondert zu bezahlen.
 

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