Hallo Tamas, entschuldige wenn ich etwas schwerfällig bin, aber aufgrund meines psychischen Zustand belasten mich solche Dinge grade ungemein.
Also bei mir verhält es sich so wie beschrieben.
Ich wurde während eines Arbeitsverhältnisses 78 Wochen lang krankgeschrieben und wäre Mitte September ausgesteuert. Das Arbeitsverhältnis besteht noch, bisher keine Kündigung oder Auflösung in Aussicht.
Bei der RV besteht seit Februar dieses Jahres ein Antrag zur beruflichen Reha. Dieser wurde erst abgelehnt, Widerspruch, neuer Gutachter etc.. heißt, darüber wurde noch nicht abschließend entschieden. Dauert alles Monate , ich wollte gar nicht soweit kommen dass ich ausgesteuert werde und von 3 unabhängigen Stellen (Klinik, Facharzt, Bildungseinrichtung) wurde die Notwendigkeit unterstrichen, trotzdem stellt sich die RV dermaßen quer.
Hatte jetzt halt Angst dass die Afa dann wegen des Nahtlosengeld auch wieder Steine in de Weg legt.
Und nochmals: im §145 steht nunmal auch drin dass 15 Stunden Leistungsfähigkeit Voraussetzung sind, d.h. womöglich wird dann das Geld noch gekürzt.
Habe hierzu folgendes gefunden:
In der Praxis zeigt sich, dass die Nahtlosigkeitsregelung den Arbeitsagenturen oftmals ein „Dorn im Auge“ ist. Dies hat seine Ursache darin, dass der Gesetzgeber durch § 145 SGB III den Arbeitsagenturen die Abdeckung eines Risikos (nämlich der Erwerbsunfähigkeit) oktroyiert hat, das eigentlich in den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gehört.
Die Arbeitsagenturen greifen hier aus Sicht der Betroffenen praktisch zu zwei „Gegenmitteln“.
Erstens: Bei erstmaliger Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung wird die Arbeitslosengeldzahlung eingestellt mit dem Hinweis, die Voraussetzung des Fortzahlungsanspruchs sei wegen der Entscheidung der Rentenversicherung nunmehr weggefallen. Dies ist schlichtweg falsch! Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes endet nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa bereits BSG, Urteil vom 09.09.1999 – B 11 AL 13/99 R) erst dann, wenn über den Rentenantrag des Betroffenen endgültig rechtskräftig entschieden worden ist! In der Praxis zeigt sich, dass die Arbeitsagenturen diese Rechtslage vor dem Hintergrund unzähliger sozialgerichtlicher Urteile mehr und mehr akzeptieren.
Zweitens: Die Arbeitsagenturen machen von ihrer Möglichkeit Gebrauch, eigene medizinische Feststellungen zum Leistungsvermögen zu treffen (praktisch durch den agenturärztlichen Dienst), solange über eine gegebenenfalls parallel bei der Rentenversicherung beantragte Erwerbsminderungsrente noch nicht endgültig entschieden worden ist.
Es kommt dann immer wieder dazu, dass die Arbeitsagenturen feststellen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine nahtlose Arbeitslosengeldgewährung nicht erfüllt sind, da – angeblich – ein Restleistungsvermögen von über 15 Wochenstunden besteht bzw. die Minderung des Leistungsvermögens voraussichtlich nur für einen Zeitraum von unter 6 Monaten besteht.