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Bin ich hier zu irgendetwas verpflichtet??

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Gast

Gast
hallo erst mal zusammen, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, denn es geht um folgendes problem.
ich habe vor einem jahr geheiratet, mit im haus, das schon klein genug für meinen mann (40) und meine kinder ist, wohnen auch noch seine eltern, beide alt und zum teil pflegebedürftig.

wie ich herausgefunden hatte, hat sich mein mann, bevor er mich zum ersten mal in sein haus eingeladen hat, überall rat eingeholt, ob er mich ins haus holen soll oder nicht, denn seine eltern waren und sind gegen mich gewesen.

er hat es doch gewagt, denn ihm wurde von allen seiten gesagt das er allein überbleiben wird wenn er auf seine eltern weiter hört die ihm sein ganzes leben frauen verboten haben.

dann kam ich, ich zog ein, und der stress war vorprogrammiert.
seine eltern beleidigten mich was das zeug hielt, demütigtem mich, behandeln mich als ihre leibeigene - und nun wäre ich gut genug sie zu pflegen ???

bin ich dazu verpflichtet nur weil ich heute seine frau bin ????

ich seh nicht ein wieso ich das denn machen soll wenn sie mich soo behandelt haben??
mein mann sagt dann es läge an mir ich würde mit ihnen nicht auskommen doch tatsache ist das seine eltern von anfang an gegen mich gestichelt haben da haben sie mich noch nicht einmal gesehen hat es schon geheissen, na sowas brauchst net herbringen.....

was soll ich tun ?

mein mann sagt ihnen zwar ab und zu mal sie sollen sich zusammenreissen aber bringen und nützen tut das alles nichts und dann meint mein mann noch eigentlich hätte er schon von mir erwartet das ich seine eltern pflege, denn andere frauen machen das auch so....

oder hat er gedacht, nur weil er mich bei ihm mitversichert hat, und ich fest mitarbeiten soll - ohne entlohnung und ohne sonst irgendwas, das das n ormal ist dann auch seine leute zu pflegen ??

wie seht ihr das ??

lg gast
 

Zitronengelb

Aktives Mitglied
Urteil vom 03.04.2001 (also noch mit DM-Angaben)

  1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
  2. § 54 Absatz 1 und 2, § 55 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 57 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 .... sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
  3. Die unter 1 genannten Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch können bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2004, weiter angewendet werden ...
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung.

1. Die Beiträge werden von den Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung erhoben (§ 54 Abs. 2 SGB XI). Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 SGB XI beitragsfrei versichert (§ 56 Abs. 1 SGB XI). Die Beiträge werden wie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nach dem versicherten Risiko, insbesondere nicht nach Gesundheitszustand, Alter und Geschlecht, sondern nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 55, 57 SGB XI). Die Beitragsbemessungsgrenze liegt wie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI) und belief sich am 1. Januar 2000 in den alten Ländern auf 6.450 DM und in den neuen Ländern auf 5.325 DM monatlich.

2. Der Beitrag in der sozialen Pflegeversicherung betrug in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 bundeseinheitlich 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Seit 1. Juli 1996, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der leistungsrechtlichen Vorschriften über die stationäre Pflege, beträgt der Beitrag 1,7 %. Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI pflichtversicherten Arbeiter, Angestellten und zu ihrer Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten - Personen, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind - sowie ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Arbeitnehmer, die nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuss vom Arbeitgeber, der dem Arbeitgeberanteil der nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI Versicherten entspricht (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Im Freistaat Sachsen, in dem kein gesetzlicher landesweiter Feiertag aufgehoben wurde, trugen die Arbeitnehmer bis 30. Juni 1996 den Beitrag in voller Höhe (vgl. § 58 Abs. 3 SGB XI). Durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Inkraftsetzen der 2. Stufe der Pflegeversicherung vom 31. Mai 1996 ... wurde § 58 Abs. 3 SGB XI im Ergebnis dahingehend geändert, dass in Sachsen seit 1. Juli 1996 die Arbeitnehmer 1,35 % und die Arbeitgeber 0,35 % des Arbeitsentgelts als Beitragslast tragen. In allen anderen Ländern blieb es auch nach dem 30. Juni 1996 bei einer hälftigen Teilung der Beitragslast zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Der monatliche Höchstbeitrag (einschließlich des Arbeitgeberanteils) hat sich seit dem 1. Januar 1995 schrittweise in den alten Ländern von 58,50 DM auf 109,66 DM im Jahre 2000 und in den neuen Ländern von 48 DM auf 90,52 DM monatlich entwickelt.

3. Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung in dem Sinne, dass ein etwaiger Bedarf des Pflegebedürftigen in jedem Fall umfassend durch Leistungen gedeckt würde. Diese reichen im stationären Sektor je nach Pflegesatz in den Pflegestufen I und II teilweise und in der Pflegestufe III ganz überwiegend nicht aus, um die Pflegekosten abzudecken, zu denen noch nicht unerhebliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung hinzutreten ... In den alten Ländern waren im Jahre 1998 im Durchschnitt pro pflegebedürftigen Bewohner 4.261 DM, in den neuen Ländern durchschnittlich 3.307 DM an Mitteln monatlich aufzubringen ... Dem standen folgende Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gegenüber:

§ 41 SGB XI
§ 42 SGB XI
Art. 49 a § 1 PflegeVG, § 43 Abs. 5 SGB XI vom 1.7.1996 bis 31.12.2001
§ 43 a SGB XI Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ab dem 25.6.1996
Pflegestufe
monatlich bis zu
für vier Wochen im Jahr bis zu
monatlich pauschal
monatlich bis zu
I
750 DM
2.800 DM
2.000 DM
10% des nach § 93 Abs. 2 BSHG vereinbarten Heimentgelts,
höchstens 500 DM monatlich
II
1.500 DM
ab 1.8.1999:
1.800 DM
2.800 DM
2.500 DM
III
2.100 DM
ab 1.8.1999:
2.800 DM
2.800 DM
2.800 DM
Härtefälle
------
------
3.300 DM

Auch im ambulanten Sektor decken die Leistungen der Pflegeversicherung in vielen Fällen nicht die gesamten Pflegekosten ab. 1998 hatten in Privathaushalten lebende Pflegebedürftige durchschnittlich selbst zu tragende regelmäßige Zusatzkosten in Pflegestufe I in Höhe von 210 DM/Monat, in Pflegestufe II in Höhe von 264 DM/Monat und in Pflegestufe III in Höhe von 384 DM/Monat ... Dabei können die zusätzlichen Kosten für die ambulante Pflege von Schwerstpflegebedürftigen deutlich höher als die genannten Durchschnittswerte ausfallen. Die Leistungen der Pflegeversicherung betragen bei häuslicher Pflege seit In-Kraft-Treten des Gesetzes:
Pflegestufe
Sachleistung § 36 SGB XI im Monat
Pflegegeld § 37 SGB XI im Monat
Kombinationsleistung § 38 SGB XI (Bsp.: 50/50) im Monat
I
750 DM
400 DM
575 DM
II
1.800 DM
800 DM
1.300 DM
III
2.800 DM
1.300 DM
2.050 DM
Härtefälle
3.750 DM
-------
2.525 DM

Sowohl für die häusliche als auch für die stationäre Pflege gilt, dass der Sozialhilfeträger bei versicherten Pflegebedürftigen Leistungen erbringen muss, wenn - finanzielle Bedürftigkeit unterstellt - entweder die erste Pflegestufe noch nicht erreicht wird oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten zu decken.
Gegenstand der zulässigen Verfassungsbeschwerde sind § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI. Zwar richtet sich die Verfassungsbeschwerde auch auf die Feststellung der Nichtigkeit weiterer Vorschriften des SGB XI über die Beitragspflicht. Aus ihrer Begründung ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer das SGB XI nur insoweit angreift, als weder in Bezug auf den Beitragssatz noch in Bezug auf die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen darauf Rücksicht genommen wird, dass er unterhaltsberechtigte Kinder hat. Die Beschwer ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Vorschriften. Der Antrag ist daher entsprechend auszulegen ...

§ 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI sind mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, bei gleich hohem beitragspflichtigem Einkommen mit einem betragsmäßig gleich hohen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet werden wie kinderlose Mitglieder. Demgegenüber lässt sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers, Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, von der Beitragspflicht auszunehmen, aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten.
Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern ... Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln ... Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln ... Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen ... Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei ... Allerdings kann sich eine weiter gehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet ...

Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung auch dann, wenn sie Kinder betreuen und erziehen, der Beitragspflicht unterworfen werden.

1. Familien werden durch finanzielle Belastungen, die der Gesetzgeber Bürgern allgemein auferlegt, regelmäßig stärker finanziell betroffen als Kinderlose. Dies hat seinen Grund in der besonderen wirtschaftlichen Belastung von Familien, die sich aus der in Art. 6 Abs. 2 GG vorgegebenen und im Familienrecht im Einzelnen ausgeformten Verantwortung der Eltern für das körperliche und geistige Wohl ihrer Kinder ergibt. So müssen Eltern einerseits für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, andererseits können ihnen Einkommensverluste oder Betreuungskosten entstehen. Häufig sieht sich ein Ehepartner durch Betreuung und Erziehung der Kinder gehindert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bisherige Erwerbstätigkeit während der ersten Jahre nach der Geburt von Kindern uneingeschränkt fortzusetzen. Sind beide Elternteile erwerbstätig, entstehen nicht selten erhebliche Kosten durch die von Dritten wahrgenommene Kinderbetreuung. Finanzielle Lasten, die Familien durch Sozialversicherungsbeiträge treffen, beschränken daher ihren Spielraum stärker als die Beitragsverpflichtung von verheirateten oder unverheirateten Personen ohne Kinder.

2. Der besondere Schutz der Familie, zu dem Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, hält den Gesetzgeber aber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Diese wird nicht dadurch in verfassungswidriger Weise benachteiligt, dass auch von einem erwerbstätigen Elternteil Beiträge für eine Sozialversicherung erhoben werden, die zu einem erheblichen Teil das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit für ihn, seine Kinder sowie seinen nicht erwerbstätigen Ehegatten abdeckt und diese zudem noch weithin beitragsfrei stellt (vgl. § 25 SGB XI). Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen ... Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Abwägung aller Belange lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt. Demgemäß lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ... Er bewegt sich innerhalb dieses Spielraums, wenn er auch die Familien mit Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung belastet.

Die angegriffenen Vorschriften verstoßen nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie den besonderen Beitrag, den Versicherte mit unterhaltsberechtigten Kindern für das System der sozialen Pflegeversicherung erbringen, in dieser Versicherung nicht leistungserhöhend berücksichtigen.

1. Verheiratete Eltern, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich oder weitgehend auf Erwerbsarbeit verzichten, erleiden anders als in der durch Lohn- und Beitragsbezogenheit geprägten gesetzlichen Rentenversicherung ... gegenüber kinderlosen Versicherten, die erwerbstätig sind, keine Nachteile bei der Inanspruchnahme der durch die soziale Pflegeversicherung gewährten Leistungen. Art und Ausmaß der Leistungen, die diese gewährt, hängen allein davon ab, dass der Pflegebedürftige in der Pflegeversicherung versichert oder mitversichert ist, und nicht davon, in welchem Umfang er Beiträge entrichtet hat. Die soziale Pflegeversicherung kennt Leistungen ohne Beiträge. So erhält etwa der nach § 25 SGB XI im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei versicherte Ehegatte bei gleicher Pflegestufe die gleichen Leistungen wie ein Versicherter, der immer Höchstbeiträge gezahlt hat.

2. Allerdings kann bei Eltern der Aufwand der Pflegeversicherung geringer sein als bei kinderlosen Mitgliedern, weil bei ihnen die Pflege durch Kinder an die Stelle der Pflege durch Dritte treten kann.

a) Vergleicht man die Gruppe der Eltern mit den Kinderlosen, so sind erhebliche Unterschiede im Aufwand bei stationärer Pflege nicht nachweisbar. Der Sachverständige Professor Dr. Schmähl hat ausgeführt, es lägen derzeit keine repräsentativen empirischen Daten vor, ob stationäre Pflege von Kinderlosen häufiger in Anspruch genommen wird als von Pflegebedürftigen mit Kindern. Zwar gebe es einige Anhaltspunkte dafür, dass sich ältere Pflegebedürftige ohne Kinder im Vergleich zu Pflegebedürftigen mit Kindern relativ häufiger in stationärer als in häuslicher Pflege befänden, jedoch scheine der Unterschied nicht allzu ausgeprägt zu sein.

Für die Gesamtgruppe der stationär Pflegebedürftigen dürfte sich dieses Bild nicht wesentlich ändern, denn der Anteil der Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen, die jünger als 60 Jahre sind, beträgt ohnehin nur 7% ... Es lässt sich deshalb für diese Leistungen der Pflegeversicherung nicht feststellen, dass pflegebedürftige Eltern die Pflegeversicherung finanziell nennenswert weniger belasten als kinderlose Pflegebedürftige. Hinzu kommt, dass - wie vom Gutachter ausgeführt - eigene Kinder nur einer von mehreren Faktoren für die Entscheidung zur häuslichen oder stationären Pflege sind und dieser Faktor derzeit nicht gewichtet werden kann.

b) Dagegen hat im ambulanten Pflegebereich die Pflege durch Kinder Einfluss auf den Umfang der Leistungsgewährung. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend festgestellt, dass die Elterneigenschaft, wenn auch nicht die Zahl der Kinder, die Wahl zwischen den verschiedenen Leistungsarten der ambulanten Pflege entscheidend bestimmt. Die Auswertung der von ihm erhobenen Daten ergibt folgendes Bild: In der Gruppe der über 60-Jährigen - zu denen über 80 % der Pflegebedürftigen zählen -, die ambulant gepflegt werden, ist ein signifikanter Unterschied zu beobachten. Pflegebedürftige Eltern nehmen zu 75,8 % Pflegegeld und nur zu 24,2 % andere, aufwendigere Leistungsarten (Sachleistung, Kombinationsleistung, teilstationäre Leistung) in Anspruch. Für kinderlose Pflegebedürftige gilt dagegen ein Verhältnis von 66 % zu 34 %. Würden Kinder - und hier weit überwiegend Töchter und Schwiegertöchter -, die rund 38 % der Pflegepersonen darstellen ..., ihre Eltern und Schwiegereltern nicht pflegen, wären der Pflegeversicherung im Jahre 2000 Mehrkosten von 3,53 Mrd. DM entstanden. Selbst unter Berücksichtigung des Aufwands für die zugunsten von Pflegepersonen zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge hätten die Mehrkosten noch 2,695 Mrd. DM betragen. Dies entspricht etwa 8 % des gegenwärtigen Leistungsvolumens der sozialen Pflegeversicherung.

Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungsausgaben im ambulanten Bereich insbesondere in der nach dem vorhandenen Datenmaterial aussagekräftigsten Pflegestufe II - bezogen auf alle Altersgruppen - für Pflegebedürftige mit Kindern etwas höher sind als die für Pflegebedürftige ohne Kinder. Denn entscheidend ist, dass insgesamt die Leistungsausgaben für Pflegebedürftige ohne Kinder, die 60 Jahre und älter sind, um 10 % höher sind als für gleichaltrige Pflegebedürftige mit Kindern. Die Altersgruppe der Pflegebedürftigen unter 60 Jahren weist insoweit Besonderheiten auf, als zu vermuten ist, dass für ihre Pflege weniger das Vorhandensein von Kindern maßgeblich ist. Sie werden häufig noch durch ihre Eltern gepflegt. Für diese Kinderpflege wird in erheblich größerem Umfang das Pflegegeld gewählt als im Falle der Elternpflege. So erklärt sich nach Auffassung des Sachverständigen auch, dass bezogen auf alle Altersgruppen pflegebedürftige Kinderlose im Durchschnitt geringfügig geringere Pflegekosten verursachen als Pflegebedürftige mit Kindern.

3. Es ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, vereinbar, wenn der Gesetzgeber, der bei der Gestaltung sozialer Sicherungssysteme einen großen Gestaltungsspielraum hat, die Erziehungsleistung von Eltern auf der Leistungsseite nicht berücksichtigt, obwohl diese langfristigen Einfluss auf die Höhe der Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung hat. Die bei kinderlosen Pflegebedürftigen entstehenden Mehrausgaben der sozialen Pflegeversicherung haben nicht nur einen maßvollen Umfang. Sie rechtfertigen sich auch als Folge des mit der Pflegeversicherung verfolgten gesetzgeberischen Ziels, in solidarischem Ausgleich auch denen Pflege zukommen zu lassen, die ansonsten niemanden haben, der sie ihnen geben kann. Außerdem kann aus dem Umstand, dass Eltern Erziehungsleistungen erbringen, nicht typisierend geschlossen werden, dass sie später als Pflegebedürftige von ihren Kindern unter Inanspruchnahme des günstigeren Pflegegeldes gepflegt werden. Dies gilt umso mehr, als mit einem schwindenden Pflegepotential der Töchter und Schwiegertöchter gerechnet wird ... Schon heute ist das Fehlen von Angehörigen nur ein Grund unter mehreren, sich für die Sachleistung zu entscheiden. Fast 90 % der privaten Haushalte, in denen Pflegebedürftige versorgt werden, begründen die Entscheidung für die Pflegesachleistung mit dem Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person oder entsprechenden Empfehlungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. 73 % wollen mit der Entscheidung für die Pflegesachleistung einer Überlastung der Angehörigen vorbeugen ...

Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ist jedoch dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung findet. Dadurch wird die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

1. Die Erziehungsleistung versicherter Eltern begünstigt innerhalb eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems, das der Deckung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos dient, in spezifischer Weise Versicherte ohne Kinder. Dabei ist entscheidend, dass der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der Großelterngeneration (60 Jahre und älter) auftritt. Die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden, nimmt mit dem Lebensalter deutlich zu. Sie steigt jenseits des 60. Lebensjahres zunächst leicht an, um dann jenseits des 80. Lebensjahres zu einem die Situation des Einzelnen maßgeblich prägenden Risiko zu werden ... Wird ein solches allgemeines, regelmäßig erst in höherem Alter auftretendes Lebensrisiko durch ein Umlageverfahren finanziert, so hat die Erziehungsleistung konstitutive Bedeutung für die Funktionsfähigkeit dieses Systems. Denn bei Eintritt der ganz überwiegenden Zahl der Versicherungsfälle ist das Umlageverfahren auf die Beiträge der nachwachsenden Generation angewiesen.

a) Die Begünstigung Kinderloser wird sichtbar, wenn man die Gruppe der Eltern, die unterhaltsbedürftige Kinder haben, mit der Gruppe der kinderlos bleibenden Versicherten im erwerbsfähigen Alter vergleicht. Beide sind bei einer Finanzierung der Sozialversicherung im Umlageverfahren darauf angewiesen, dass Kinder in genügend großer Zahl nachwachsen. Die heutigen Beitragszahler der erwerbsfähigen Generation vertrauen im Umlageverfahren darauf, dass in der Zukunft in ausreichendem Umfang neue Beitragsschuldner vorhanden sind. Dies können nur die heutigen Kinder sein, denen in der Zukunft zugunsten der dann pflegebedürftigen Alten durch die mit Beitragslasten verbundene Pflichtmitgliedschaft eine kollektive Finanzierungspflicht auferlegt wird, die einer auf den besonderen Bedarf der Pflege bezogenen Unterhaltspflicht gleichkommt. Diese Pflicht besteht jedoch, unabhängig vom Vorhandensein familiärer Unterhaltsverpflichtungen, gegenüber allen pflegebedürftigen Alten. Beispielsweise ziehen alle in 20 oder 30 Jahren Pflegebedürftigen aus der gegenwärtigen Erziehungsleistung von Eltern in der Zukunft den gleichen Vorteil, für den eigenen Versicherungsfall durch ein öffentlichrechtliches Pflichtversicherungssystem "gesamthänderisch verbundener Unterhaltsschuldner" abgesichert zu sein und Pflegeleistungen zu erhalten, unabhängig davon, ob sie selbst zum Erhalt des Beitragszahlerbestandes durch Kindererziehung beigetragen haben oder nicht.

b) Damit erwächst Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten. Zwar werden Kinderlose mit ihren Beiträgen auch zur Finanzierung des Pflegerisikos der beitragsfrei mitversicherten Ehegatten und Kinder herangezogen. Das wiegt jedoch den Vorteil der kinderlosen Versicherten zu Lasten derjenigen nicht auf, die zur Abdeckung des Pflegerisikos aller im Alter für die zukünftigen Beitragszahler sorgen.

Dieser Vorteil kinderloser Beitragspflichtiger wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Teil der heutigen Kinder, deren Eltern derzeit in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, dort in der Zukunft vielleicht überhaupt nicht oder nur vorübergehend versicherungspflichtige Beitragszahler sein werden. Dies ist bedingt durch die gesetzliche Zuweisung der Versicherungspflichtigen entweder zur sozialen oder zur privaten Pflegeversicherung nach Einkommenshöhe oder Art der Erwerbstätigkeit und der insofern bestehenden Fluktuation zwischen den beiden Versicherungszweigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegenwärtig rund 87 % der Bevölkerung in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind ... und Kinder als Beitragszahler nicht nur das System der sozialen Pflegeversicherung verlassen, sondern auch von der privaten Pflege-Pflichtversicherung ihrer Eltern zu ihm wechseln werden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Erziehungsleistung in der sozialen Pflegeversicherung auch in Zukunft nachhaltig zum Tragen und den kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung zugute kommt.

2. Der aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den kinderlosen Versicherten erwachsende "systemspezifische" Vorteil unterscheidet sich von dem Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder und ihre Betreuung und Erziehung im Allgemeinen erwächst.

Auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen ist jede staatliche Gemeinschaft angewiesen. An der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien besteht ein Interesse der Allgemeinheit ... Das allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen ... Wenn aber ein soziales Leistungssystem ein Risiko abdecken soll, das vor allem die Altengeneration trifft, und seine Finanzierung so gestaltet ist, dass sie im Wesentlichen nur durch das Vorhandensein nachwachsender Generationen funktioniert, die jeweils im erwerbsfähigen Alter als Beitragszahler die mit den Versicherungsfällen der vorangegangenen Generationen entstehenden Kosten mittragen, dann ist für ein solches System nicht nur der Versicherungsbeitrag, sondern auch die Kindererziehungsleistung konstitutiv. Wird dieser generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führt dies zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen ist. Die kindererziehenden Versicherten sichern die Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung also nicht nur durch Beitragszahlung, sondern auch durch Betreuung und Erziehung von Kindern.

3. Die Benachteiligung der beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die jeweils der Generation der Beitragszahler angehören, kann der Gesetzgeber so lange vernachlässigen, wie eine deutliche Mehrheit der Versicherten Erziehungsleistungen erbracht hat. Der Gesetzgeber kann unter solchen Umständen von seinem Recht zur Generalisierung Gebrauch machen und von einer die Erziehungsleistung berücksichtigenden Differenzierung der Beiträge absehen. Zieht die ganz überwiegende Zahl der beitragspflichtigen Versicherten Kinder auf, befindet sich ein auf dem Umlagesystem aufgebautes Sozialversicherungssystem und insbesondere die soziale Pflegeversicherung in einem generativen Gleichgewichtszustand. Die beitragspflichtigen Versicherten sichern durch ihre Beiträge die Pflegebedürftigen ab. Zugleich haben sie für ihre Kinder gesorgt. Dafür dürfen sie darauf vertrauen, dass diese dann als versicherte Erwerbstätige ihr Pflegerisiko im Alter mit Beiträgen abdecken und wiederum mit Erziehungsleistungen sich die Basis für die eigene Risikosicherung schaffen. Bleibt bei diesem "Dreigenerationenvertrag" der Anteil der kinderlosen Personen an der Mitgliederzahl der sozialen Pflegeversicherung in der deutlichen Minderheit, so kann sie der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in Bezug auf die Beiträge so behandeln wie erziehende Versicherte. Der Gesetzgeber hat jedoch die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit überschritten, als er im Jahr 1994 das SGB XI - von den Vorschriften der §§ 25 und 56 SGB XI abgesehen - ohne eine die Beitragslast der Eltern berücksichtigende Kinderkomponente in Kraft treten ließ.

a) Zwar kann der Gesetzgeber, wenn es um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte geht, eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen beanspruchen. In dieser Zeit darf er sich mit gröberen Generalisierungen begnügen. Damit einhergehende Ungerechtigkeiten geben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechten Lösung verzichtet hat ...

b) Schon 1994 war jedoch erkennbar, dass die Zahl der Kindererziehenden in den letzten Jahrzehnten dramatisch abgenommen hat. Der Gesetzgeber konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen, dass die beitragspflichtig Versicherten in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit neben den Beitragsleistungen durch das Aufziehen von Kindern zur nachhaltigen Stabilisierung und Finanzierung der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beitragen werden.

aa) Nach Einschätzung des Sachverständigen Professor Dr. Birg wird die Bevölkerung Deutschlands in den nächsten 50 Jahren unausweichlich und sehr massiv altern. Dies deckt sich mit anderen Studien der Bevölkerungswissenschaft und lässt sich mit einem hohen Grad an Verlässlichkeit voraussagen .... In Deutschland ist seit Mitte der sechziger Jahre die Zahl der Lebendgeborenen je Frau von 2,49 in rascher Folge auf mittlerweile 1,3 gesunken. In den meisten der wirtschaftlich entwickelten Länder hat der Effekt beobachtet werden können, dass mit steigendem Lebensstandard und steigendem Pro-Kopf-Einkommen die Geburtenrate zum Teil erheblich unter 2,0 sinkt. Es ist - wie auch der Sachverständige dargelegt hat - nichts dafür ersichtlich, dass sich die für diese Entwicklung verantwortlichen Rahmenbedingungen alsbald grundlegend wandeln. Ein sprunghafter Anstieg der Geburtenrate ist nicht zu erwarten, zumal ihr deutliches Absinken unter das bestandserhaltende Niveau bereits eine nicht mehr aufhaltbare Abwärtsspirale in Gang gesetzt hat. Denn die Bevölkerung verringert sich nicht allein dadurch, dass weniger Kinder geboren werden, als zur Bestandserhaltung erforderlich sind. Ganz wesentlich verstärkt wird diese Entwicklung dadurch, dass es infolgedessen immer weniger Personen gibt, die Kinder zeugen und gebären können. Außerdem bleiben immer mehr Frauen kinderlos. Wollte man auch nur die heutige Altersstruktur durch eine Erhöhung der Geburtenrate oder der Einwanderung stabilisieren, so müsste nach Angaben des Sachverständigen rein rechnerisch entweder die Geburtenrate pro Frau im gebärfähigen Alter von 1,3 umgehend auf 3,8 steigen oder es müssten 188 Mio. jüngere Personen bis zum Jahr 2050 einwandern.

bb) Die beschriebene Entwicklung war schon 1994 erkennbar und vom Gesetzgeber bei Erlass des SGB XI zu berücksichtigen. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Daten durfte er nicht davon ausgehen, dass die Alterung der Gesellschaft durch einen Anstieg der Geburtenrate nachhaltig abgemildert werde. Ihm waren das schnelle Absinken und die sich seit Mitte der siebziger Jahre einstellende Konsolidierung der Geburtenrate auf dem gegenwärtigen Niveau unterhalb von 1,5 seit langem bekannt ... Ungeachtet der unterschiedlichen Annahmen und der sich daraus ableitenden unterschiedlichen Werte war die Tendenz der Bevölkerungsentwicklung bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts zu Beginn der neunziger Jahre schon klar erkennbar. Auf einer Datenbasis mit Stand vom 31. Dezember 1989 prognostizierte das Statistische Bundesamt in seiner "siebten koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung" ..., dass im Jahre 2030 die Bevölkerung in Deutschland um mehr als 10 % zurückgehen und über ein Drittel der Bevölkerung 60 Jahre und älter sein werde. In der "achten koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung" des Statistischen Bundesamtes ..., die auf den Daten mit Stand vom 31. Dezember 1992 beruht, wurde davon ausgegangen, dass die Geburtenrate im Wesentlichen unverändert bleiben werde, dagegen das Wanderungsverhalten der Ausländer nicht sicher eingeschätzt werden könne.

Selbst bei gleich bleibender Eintrittswahrscheinlichkeit des Pflegefallrisikos bewirkt der beträchtliche Rückgang der Erziehungsleistung nicht nur, dass sich die Relation zwischen (jüngeren) Beitragszahlern und (älteren) Pflegebedürftigen stetig verschlechtert. Auch gibt es keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür, dass in der Zukunft ältere Menschen einem wesentlich geringeren Risiko unterliegen, pflegebedürftig zu werden, als heute. Gleich bleibend hohe, wenn nicht gar steigende Leistungsausgaben müssen von immer weniger Personen finanziert werden. Dies führt auch dazu, dass immer weniger jüngere Versicherte neben ihrer Beitragslast zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung die Kostenlast der Kindererziehung tragen. Die gleiche Belastung mit Versicherungsbeiträgen führt zu einem erkennbaren Ungleichgewicht zwischen dem Gesamtbeitrag, den Kindererziehende in die Versicherung einbringen, und dem Geldbeitrag von Kinderlosen. Hierin liegt eine Benachteiligung von erziehenden Versicherten, die im Beitragsrecht auszugleichen ist. Ein gewisser Ausgleich besteht zwar darin, dass die kinderbetreuenden und -erziehenden Versicherten bei gleichen Beiträgen, wie sie Kinderlose zahlen, Leistungen auch für die anderen Familienangehörigen erhalten. Diese Begünstigung wiegt aber den mit der Erziehungsleistung zusätzlich erbrachten generativen Beitrag und den damit verbundenen Nachteil der Erziehenden angesichts des Vorteils, der den Kinderlosen durch die Erziehungsleistung zuwächst, nicht vollständig auf. Dementsprechend fordert der Ausgleich der Benachteiligung mehr als nur den beitragsfreien Erwerb des Rechts auf Inanspruchnahme von Pflegeleistungen durch Familienangehörige.

1. Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die Verfassungswidrigkeit des § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI zu beseitigen. Daher sind diese Vorschriften in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang lediglich für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG zu erklären.

2. Eine Unvereinbarerklärung hat grundsätzlich zur Folge, dass die verfassungswidrigen Normen nicht mehr angewendet werden dürfen. Ausnahmsweise können sie weiter anwendbar sein. Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber prüfen muss, welche Wege zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar sind, ist es im vorliegenden Fall geboten, die Weiteranwendung von § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI bis zum 31. Dezember 2004 zuzulassen ... Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird.

Der Gesetzgeber verfügt über einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung. Das Grundgesetz verpflichtet ihn lediglich dazu, beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten.

Der danach zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich muss allerdings durch Regelungen erfolgen, die die Elterngeneration während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasten, denn die Beiträge, die von der heutigen Kindergeneration später im Erwachsenenalter auch zugunsten kinderloser Versicherter geleistet werden, die dann den pflegenahen Jahrgängen angehören oder pflegebedürftig sind, basieren maßgeblich auf den Erziehungsleistungen ihrer heute versicherungspflichtigen Eltern. Die hiermit verbundene Belastung der Eltern tritt in deren Erwerbsphase auf; sie ist deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen. Der verfassungsgebotene Ausgleich zwischen erziehenden und nicht erziehenden Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung kann deshalb nicht durch unterschiedliche Leistungen im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erfolgen.

Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, wie er die Betreuungs- und Erziehungsleistung bei der Beitragsbemessung von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern berücksichtigt.

Allerdings ist er von Verfassungs wegen verpflichtet, eine Lösung zu wählen, die Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlastet. Denn bereits dessen Betreuung und Erziehung führt dazu, dass Ungleiches im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung verfassungswidrig gleichbehandelt wird.
 

Sori

Sehr aktives Mitglied
also Du bist als Schwiegertochter definitiv gesetzlich nicht verpflichtet, die Eltern deines Mannes zu pflegen.

Dein Mann ist unter Umständen verpflichtet, für die Pflege der eigenen Eltern in Teilen zu bezahlen, aber er müsste sie auch nicht selbst pflegen.

Soweit das Gesetz,

Im Zusammenhang sind das natürlich anders aus. Wie würde Dein Mann reagieren, wenn Du Dich nicht um die Eltern kümmerst? Würde er sich auf Deine Seite stellen oder auf die seiner Eltern? Was würdest Du dann tun? Dich erpressen lassen und um des Friedens willen die Eltern pflegen oder die Ehe zu dem Mann riskieren?

Schwierige Situation...

Da müsste man mehr wissen, über die Beziehung zwischen Euch, wer ist berufstätig, wie sieht das mit Kindern aus, etc...
 

JaneDoe

Aktives Mitglied
Oh Mann, Gast, das hört sich nach hartem Brot an.
Erstens hast Du ein Mutter-/Elternsöhnchen geheiratet, daß sich noch nie die Hörner abgestoßen und sich von seinen Eltern abgenabelt hat.
Du hast ihn geheiratet und bist zu ihm und seinen Eltern gezogen, die Dich nicht leiden können (sie hätten wohl keine Frau akzeptiert, die ihr Söhnchen angebracht hätte) und die Dich das ständig spüren lassen und ständig zeigen.
Auf Anraten seiner Bekannten und Freunde hat er sich durchgerungen und Dich genommen, weil er sonst nach dem Ableben seiner Eltern alleine wäre?

Himmel hilf! Mein lieber Scholli!

Und zu guter letzt sollst Du seine Eltern pflegen und umsorgen!?

Das ist schon aufreibend und schwierig genug, dies für liebe Menschen/Familienmitglieder zu machen. Aber dies für Menschen zu tun, die einen ständig beleidigen, nicht bzw. nie akzeptiert haben machen zu sollen...

Schau Dich nach Pflegediensten um, versuch Dich bei der Caritas/Diakonie und anderen Stellen schlau zu machen, was es für Möglichkeiten gibt, die Dir weitest gehend diese Last von Deinen Schultern und Deiner Seele nehmen.
Wenn Du die komplette Pflege übernimmst, wirst Du recht schnell in die Knie gehen. Auch wenn Du mglw. von der Pflegekasse Pflegegeld erhälst und soviel ich weiß, dies wohl auch auf die Rente angerechnet wird.

Wie gesagt, auch Menschen, die geliebte Angehörige pflegen, sind nach einiger Zeit häufig überfordert, körperlich wie seelisch.
Aber wie soll das mit Deinen 'liebenswerten' Schwiegereltern funktionieren.

Vll. solltest Du Deinen Mann auch mal fragen, ob er Dich quasi deswegen geheiratet hat. Zur Pflege seiner Eltern und als Lückenfüller, wenn sie mal nicht mehr da sein werden.

Ich drück Dir die Daumen, Daß Du eine Lösung findest, mit der Du (und Dein Mann) zurecht kommst.

LG
JaneD.
 
G

Gast

Gast
hallo

also wir mein mann und ich sind beide zuhause berufstätig, und ich hab meine zwei kinder mitgebracht, was seitens seiner eltern ja sowieso auch als schande angesehen wird, weil es nicht die kinder meines mannes sind.

bezüglich pflegedienst, heim oder ähnliches will mein mann nichts machen , denn er kassiert das minimale pflegegeld und will da auch behalten und damit nicht irgendwelche pflegerinnen oder heime bezahlen
 

Tyra

Sehr aktives Mitglied
sowas wäre für mich als Frau mit normalem Selbstbewusstsein gar keine Frage. Ich hätte die Dinge von ANfang an geregelt und würde dir raten das noch nachzuholen um da mal Grund und Boden reinzukriegen.

Es ist ungünstig wenn man sich erst immer devot und passiv alles gefallen läßt, sich in so eine Helferrolle reindrängen läßt und dann hinterher rummeckert...es wäre günstiger gewesen von Anfang an einige Punkte zu klären. Aber das kannst du immer noch nachholen, wird zwar ggf. schwierig, da aus Macht der Gewohnheit die Egoismen deiner Mitbewohner bislang Primat hatten und die so leicht ihre Privilegien ggf. nicht aufgeben wollen, aber es wird mit genügend Konsequenz und Durchsetzungsvermögen schon gut hinzukriegen sein.

Schreib dir also auf was du möchtest, genau möchtest...was genau machst du, arbeitest du? Schreib mal ne Liste auf welche Arbeiten du leistest und stell ne Rechnung auf...
Du musst deine Grenzen festlegen und genau mitteilen (KOMMUNIKATION!!) wie du behandelt werden willst und wie nicht.

Grundsätzlich bist du nur zu dem verpflichtet zu dem du selber dich verpflichtet fühlst!
Ich bin persönlich nicht der Typ mich zu sehr für andere aufzuopfern und für people, die mir null Anerkennung sondern nur Schlechtes geben schon gar nicht..da wäre ich keine fünf Minuten lang, für solche Menschen täte ich keinen Handschlag...zumindest nicht für umsonst...

In deinem Fall würde ich einige Verhaltensregeln aufstellen an die sich dein Mann und seine Eltern zu halten haben...schimpfen, beleidigen etc verboten. pro Verstoss je nach Härtegrad direkt 5,- bis 10,- € in eine kasse rein für die Bewusstwerdung...Und deine Pflegearbeiten würde ich mir zumindest z.T vergüten lassen...die Großeltern haben ja gewiss Renteneinkommen, und dann können sie zahlen, ansonsten ist ihr Sohn zuständig. Alternativ kann man ja auch zumindest für 1-2 Tage die Woche oder stundenweise od.ä. eine Pflegekraft mit dazu engagieren. Regel das mit deinem Mann!

TU mal was um dich mal wieder ein wenig aufzuwerten...und deinen Leibeigenenstatus aufzuheben!

Viel Erfolg!
Tyra
 
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G

Gast

Gast
hallo
also wir sind beide zu hause berufstätig, und ich hab auch noch meine zwei kinder zu versorgen die ich mitgebracht habe.
wegen pflegedienstes oder heime , von sowas will mein mann gar nichts hören, denn er sagt das geld will er selbst haben und nicht irgenwelche pflegerinnen oder heime damit bezahlen!

und ja ich stelle mich quer was das pflegen betrifft, schon lange, denn es kotzt mich an und mich ekelt davor!
und einsehen tu ichs sowieso nicht wieso ich das machen soll nachdem sie so zu mir sind
 
G

Gast

Gast
hallo

nun ich habe von anfang an klar gestellt, das ich das und das nicht mache und das ich nicht deren leibeigene bin.
aaber natürlich geschehen dann die dinge eben auch nicht, wie z.b. das deren wäsche mitten in der küche liebenbleibt wenn ICH sie nicht wegräume , oder ihr gschirr das am tisch stehenbleibt und solche sachen - da bleibt eben alles liegen und stehen und irgendwer wirds schon wegräumen, wer sonst ausser ich. und zeitweise kommt mir vor, das wird bewusst so gemacht und ausgenutzt.
das mit dem strafgeld kann ich nicht machen, da würden sie ihre gesamte pension loswerden... und würde mein mann auch nicht unterstützen...
 

Sori

Sehr aktives Mitglied
In deinem Fall würde ich einige Verhaltensregeln aufstellen an die sich dein Mann und seine Eltern zu halten haben...schimpfen, beleidigen etc verboten. pro Verstoss je nach Härtegrad direkt 5,- bis 10,- € in eine kasse rein für die Bewusstwerdung...
naja, neben der Pflege dann auch noch Erziehungsarbeit mit Rentnern anzufangen, ich weiß nicht.
Das führt doch nur noch mehr zu Konflikten.
Find ich ziemlich albern.

Entweder man einigt sich auf erwachsener Ebene oder man lässt es.
Ich denke, die Gästin sollte sich überlegen, was ihr wichtiger ist. Ihr eigenen Wünsche und ihr Leben (evtl.) ohne Beziehung oder ihre Beziehung (evtl. jahrelang ohne eigenes Leben).
 

puravida2007

Mitglied
hallo gästin,

mir stellt sich das so dar, als wenn du nur als putzfrau für deinen mann und dessen eltern da bist.

zum pflegen muß man echt berufen sein und wenn es noch personen sind, zu denen man garkeinen bezug hat, bzw. die einen nur gängeln und kein gutes haar ein einem lassen, ist das schier unmöglich... die schikanieren dich ja jetzt schon...

und wenn dein mann das geld selber haben will... dann soll er es grad auch selber tun, er kann es unmöglich moralisch von dir verlangen.
und da brauchst du auch überhaupt kein schlechtes gewissen dabei zu haben.

liebe grüße
 
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