Micky
Sehr aktives Mitglied
Sehr schöne Diskussion!
🙂
Danke! Genau das ist es "KONJUNKTIV" --man kann ,aber muß nicht!
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Übrigens würde ich auch so manchem eher raten,zeitweise PRIVATDARLEHEN (untereinander) aufzunehmen,da sind die Fakten noch klarer zu definieren !
Dann gibt es auch bei Trennungen keine Huddeleien,weil DIESE Privatverträge "üblich und allgemein bekannt" sind!
Der Knackpunkt bei "nichtehlichen LG" ist ja IMMER die Zeit während/nach einer Trennung oder beim Tod eines Partners.
Statt ALG2 zu beantragen (wo man diversen gesetzlichen Pflichten und Kontrollitäten unterliegt) ,würde eine andere Variante m.E. IMMER dann Sinn machen,wenn man einen gutverdienenden LG hat.
Der kann Darlehen aufnehmen...und im Innenverhältnis selbige übertragen.
Bei Fall X haben BEIDE SEITEN Klarheit---beim späteren "doch-noch-ALG2-Antrag" kann z.B. die Partnerin ihre
Verbindlichkeiten auflisten--also die Schulden beim LG---und im Falle einer Erbschaft müßte dann ja "die älteste Schuld" zuerst beglichen werden--sie wäre also nicht " ihres Anspruches " auf ALG2 enthoben.
Okay.
Die Threaderöffnerin hat m.E. genug Informationen, um ihren ALG2-Antrag schlüssig zu stellen ---und VORHER alle Fakten mit dem Freund zu bereden und zu klären und ggf.einen "WG-Vertrag" zu verfassen .
Gruß!
Micky
🙂
Danke! Genau das ist es "KONJUNKTIV" --man kann ,aber muß nicht!
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Übrigens würde ich auch so manchem eher raten,zeitweise PRIVATDARLEHEN (untereinander) aufzunehmen,da sind die Fakten noch klarer zu definieren !
Dann gibt es auch bei Trennungen keine Huddeleien,weil DIESE Privatverträge "üblich und allgemein bekannt" sind!
Der Knackpunkt bei "nichtehlichen LG" ist ja IMMER die Zeit während/nach einer Trennung oder beim Tod eines Partners.
Statt ALG2 zu beantragen (wo man diversen gesetzlichen Pflichten und Kontrollitäten unterliegt) ,würde eine andere Variante m.E. IMMER dann Sinn machen,wenn man einen gutverdienenden LG hat.
Der kann Darlehen aufnehmen...und im Innenverhältnis selbige übertragen.
Bei Fall X haben BEIDE SEITEN Klarheit---beim späteren "doch-noch-ALG2-Antrag" kann z.B. die Partnerin ihre
Verbindlichkeiten auflisten--also die Schulden beim LG---und im Falle einer Erbschaft müßte dann ja "die älteste Schuld" zuerst beglichen werden--sie wäre also nicht " ihres Anspruches " auf ALG2 enthoben.
Okay.
Die Threaderöffnerin hat m.E. genug Informationen, um ihren ALG2-Antrag schlüssig zu stellen ---und VORHER alle Fakten mit dem Freund zu bereden und zu klären und ggf.einen "WG-Vertrag" zu verfassen .
Gruß!
Micky