Haben alle Berechtigten das Erbe ausgeschlagen, sind die
Beerdigungskosten nicht in jedem Fall auch vom Staat zu tragen.
Zunächst gilt hier laut
Erbrecht eine Nachlassbeschränkung, d.h. der Fiskus haftet gegenüber den Gläubigern des Erblassers nur mit der hinterlassenen Erbschaft, nicht für darüber hinausgehende Kosten.
Die Gemeinde kann die Beerdigung zunächst zwar beauftragen und die Kosten aus der Erbschaft entnehmen.
Es besteht aber die Möglichkeit, das
Geld von den potentiell Erbberechtigten zurückzuholen – auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben.
Die Beerdigungskosten sind nämlich auch
im Rahmen der >Unterhaltspflicht zu betrachten:
Viele Bestatter beerdigen sozial nur nach Zusage des Amtes, du wirst wohl auf den Kosten sitzenbleiben.
Ist kein Einzelfall, viele Bestatter wie wir auch machen das gar nicht mehr, weil die Ämter oft nicht zahlen.
Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch darauf, dass die Beerdigungskosten vom Sozialamt übernommen werden.
Für eine derartige Beerdigung hat sich der Begriff „Sozialbegräbnis“ eingebürgert.
Wer als Angehöriger auf diese Hilfe zurückgreifen möchte, muss einen entsprechenden Antrag gemäß § 74 XII Sozialgesetzbuch beim zuständigen Sozialamt stellen.
Dem Antrag sind umfangreiche Dokumente beizufügen.
- Dokumente über die regelmäßigen Einkünfte, wie Lohnabrechnung oder der Rentenbescheid.
- Übersicht über die monatlichen Belastungen einschließlich Mietvertrag und eventuell Kontoauszüge.
- Beleg über Unterhaltsverpflichtung, zum Beispiel gegenüber Studierenden oder sich in der Ausbildung befindlichen Kindern.
- Die Prüfung des Antrags kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund tritt das Sozialamt häufig in Vorlage. Sollte sich jedoch im Nachhinein herausstellen, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht, stellt das Amt die verauslagten Kosten dem Antragsteller in Rechnung.