Lebensbedarf ab 18 - gesetzliche Rangfolge
Grundlagen und Reihenfolge:
Ab 18 muß man sich SELBST kümmern,
gibt es nur dann Unterhaltsanspruch,wenn die Bedingungen vorliegen--einfordern/erklagen muß man SELBST,
nur bei "vorrangiger Pivilegierung" gilt "Erwerbspflicht" für die Eltern,
ist NICHT der Staat "zuständig"!
Das "Verschonen" der Pflichtigen auf Kosten des Staates ,
das bewußte/fahrlässige Herbeiführen einer "Notsituation" und dann Inanspruchnahme von "Sozialleistungen" kann bereits ein Straftatbestand sein
(Betrug,Beihilfe zum Betrug,Sozialbetrug,Erschleichung von staatlichen Mitteln...).
Wenn der Staat in Vorleistung geht an Stelle der EIGENTLICH PFLICHTIGEN gibt es einen Rückzahlanspruch .
Wenn die Pflichtigen also dem Bedürftigen keine Auskunft geben (wollen/sollen), kann/wird der in Vorleistung gehende Staat
eine Stufenklage führen (Auskunft/Rückforderung).
Erst,wenn schlüssig
bewiesen ist,daß ERSTENS weder der volljährige Unterhaltsbedürftige
bei EINSATZ ALL SEINER EIGENEN KRÄFTE UND MITTEL seinen Lebensunterhalt selbst decken kann,noch seine lt.BGB verpflichteten Verwandten dies KÖNNEN (nicht "wollen"!),
hätte der Staat die gesetzliche Pflicht, den Lebensbedarf
abzusichern (Grundbetrag/Wohnmöglichkeit durch eine ergänzende Zahlung bzw.die Bereitstellung von Wohnraum (z.B. im Extremfall Platz im Obdachlosenheim).
Die Stimmungen und privaten Antipathien der Verpflichteten oder die "Unlust zur Klage" sind nicht ausschlaggebend für die Rangfolge.
Es ist allein die Angelegenheit des Hilfe erheischenden,sich zu kümmern.
Die Rechte ab 18 stehen im Kontext zu den Pflichten ab 18.
Es ist nicht "beschissen",die Eltern anklagen zu müssen,es ist
nur dann nötig,wenn er seinen Bedarf nicht selbst decken kann und
vom Staat etwas haben wollte.
DANN müßte er vorher nachweisen,daß er ALLE Möglichkeiten ausgeschöpft hat.
Sonst wäre dem Sozialbetrug Tür und Tor geöffnet,da sich Kinder und Eltern "einvernehmlich verschonen " könnten zum Schaden der Allgemeinheit.
Was soll daran "beschissen" sein?
Natürlich sind hier die Eltern leistungsfähig.
Kein Kredit wird so ausgereicht,daß weder Eigenleistung vorlag,noch
eine Immoblilie zu 100% finanziert wird!
Üblich sind 60%(!).
Dann ist auch der Umzug in eine WOHNUNG zumutbar!
Bei Kreditausreichung wird sowohl eine angemessene Summe für die Lebenshaltung der Kreditnehmer (Eltern) belassen,als auch natürlich in der Selbstauskunft nach unterhaltsbedürftigen Kindern gefragt.
Deshalb stimmt entweder die Aussage nicht,die Eltern "hätten nichts übrig für den Ausbildungsunterhalt"--oder es wurde in der Selbstauskunft geschummelt--> Kreditbetrug?
Sie müßten es ihm beweisen ,daß sie unter dem Selbstbehalt liegen !
Da nach
BGB §1605 (klick!) auch ohne "Gerichtsweg" ein UMFASSENDER Auskunftsanspruch besteht, kann Jig also diese Frage selbst recherchieren. Wir können hier nur vermuten.
Fakt ist und bleibt: derzeit hat "der Staat" keine Pflichten.
Micky