pikant
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Wir wissen gar nicht, ob TE überhaupt geimpft ist.Sie hat ja für den Zeitraum eine AU; die AU müsste die Basis für die Lohnfortzahlung sein, also nicht die Quarantäneanweisung als Arbeitsverhinderungsgrund.
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Wir wissen gar nicht, ob TE überhaupt geimpft ist.Sie hat ja für den Zeitraum eine AU; die AU müsste die Basis für die Lohnfortzahlung sein, also nicht die Quarantäneanweisung als Arbeitsverhinderungsgrund.
Hallo pikant,
schau mal hier: Arbeitergeber fordert Unterlagen an. Hier findest du vielleicht was du suchst.
Wir wissen gar nicht, ob TE überhaupt geimpft ist.
Ja.Du hast also mit Symptomen sogar noch weiter gearbeitet, so wie es vorher schon war - und dann bist Du krank geworden 7 Wo.
Soweit ich weiß ändert sich die zuzahlende Stelle bei Quarantäne. Bei "normaler" Krankheit entschädigt die KK den AG, bei Erkrankungen, die unter das Seuchenschutzgesetz fallen, wird diese Zahlung über die Entschädigungsansprüche nach Infektionsschutzgesetz abgewickelt.Ja.
Die ersten Symptome hatte ich am 02.02.2022, gearbeitet habe ich bis einschl. 05.02.2022.
Am 07.02.2022 habe ich dann beim Arzt angerufen und meinen Termin zum testen für den 08.02.2022 bekommen. Beim testen habe ich auch meine AU bekommen, beginnend ab dem 07.02.2022.
Meinen AG habe ich auch am 07.02.2022 angerufen und mich krank gemeldet.
Am 09.02.2022 bekam ich den Anruf von meiner Arztpraxis das ich positiv bin und nicht nur eine Erkältung habe.
Und am 10.02.2022 bekam ich den Anruf vom Gesundheitsamt und die Info das meine Quarantäne laut Regelung schon am Folgetag, 11.02.2022 enden würde da ich ja die ersten Symptome bereits am 02.02.2022 hatte.
JaWarst du wegen Corona 7 Wochen krankgeschrieben?
Ja, habe ich. Mir ging es nur darum ob ich diese einreichen muss bzw um den Hintergrund.Hast du Unterlagen von Landratsamt? Dann schick doch einfach diese an den Arbeitgeber.
Danke, nun leuchtet mir das Ganze ein.Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 3 IfSG).
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