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Arbeitergeber fordert Unterlagen an

Wir wissen gar nicht, ob TE überhaupt geimpft ist.

Von dem was Du von mir zitiert hast, musste ich abrücken und hab es gelöscht, weil ich erst danach die Bestimmungen in dem link des Bundesgesundheitsministeriums gefunden habe.
Die muss man aber erst mal verstehen und werten um dann so eine ( deswegen gelöschte) Aussage wie ich zu treffen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast also mit Symptomen sogar noch weiter gearbeitet, so wie es vorher schon war - und dann bist Du krank geworden 7 Wo.
Ja.

Die ersten Symptome hatte ich am 02.02.2022, gearbeitet habe ich bis einschl. 05.02.2022.

Am 07.02.2022 habe ich dann beim Arzt angerufen und meinen Termin zum testen für den 08.02.2022 bekommen. Beim testen habe ich auch meine AU bekommen, beginnend ab dem 07.02.2022.
Meinen AG habe ich auch am 07.02.2022 angerufen und mich krank gemeldet.

Am 09.02.2022 bekam ich den Anruf von meiner Arztpraxis das ich positiv bin und nicht nur eine Erkältung habe.
Und am 10.02.2022 bekam ich den Anruf vom Gesundheitsamt und die Info das meine Quarantäne laut Regelung schon am Folgetag, 11.02.2022 enden würde da ich ja die ersten Symptome bereits am 02.02.2022 hatte.
 
Und du hast Unterlängen bekommen? Genesenenbescheid? Dann schicke das dem Arbeitgeber.
 
Die Angaben geben den Hinweis, dass Du erst krank und danach positiv warst.

Nun müsstest Du Dich durch meinen o.a. link wühlen und den Sachverhalt da einreihen.
Denn nun ergibt sich die Rechtsgrundlage, wer von wem was wofür bekommt bzw Erstattung von Kosten beantragen kann. Als AN , aber auch als AG.

Ist aber nicht "ohne", ich fürchte, man muss das wollen.... 🙂

zitat:
Erkrankt der Arbeitnehmer erst zu einem späteren Zeitpunkt während seiner Quarantäne, findet grundsätzlich die Regelung des § 56 Absatz 7 IfSG Anwendung. Danach besteht der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war. Soweit aber Ansprüche gegen den Arbeitgeber beziehungsweise die Krankenversicherung nach § 56 Absatz 7 Satz 2 IfSG auf das Land übergehen würden, ist jedoch davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers beziehungsweise der Krankenkasse nicht als Entschädigung gezahlt werden, sond ern aus eigener Verpflichtung gezahlt werden. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass Zahlungen während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit letztendlich von demjenigen (Arbeitgeber/Krankenversicherung) zu tragen sind, den diese Kosten ungeachtet der Quarantäne treffen würden. Es kann daher in diesem Fall bereits nicht zu einer Forderung nach § 56 Abs. 5 S. 3 IfSG kommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja.

Die ersten Symptome hatte ich am 02.02.2022, gearbeitet habe ich bis einschl. 05.02.2022.

Am 07.02.2022 habe ich dann beim Arzt angerufen und meinen Termin zum testen für den 08.02.2022 bekommen. Beim testen habe ich auch meine AU bekommen, beginnend ab dem 07.02.2022.
Meinen AG habe ich auch am 07.02.2022 angerufen und mich krank gemeldet.

Am 09.02.2022 bekam ich den Anruf von meiner Arztpraxis das ich positiv bin und nicht nur eine Erkältung habe.
Und am 10.02.2022 bekam ich den Anruf vom Gesundheitsamt und die Info das meine Quarantäne laut Regelung schon am Folgetag, 11.02.2022 enden würde da ich ja die ersten Symptome bereits am 02.02.2022 hatte.
Soweit ich weiß ändert sich die zuzahlende Stelle bei Quarantäne. Bei "normaler" Krankheit entschädigt die KK den AG, bei Erkrankungen, die unter das Seuchenschutzgesetz fallen, wird diese Zahlung über die Entschädigungsansprüche nach Infektionsschutzgesetz abgewickelt.
Ich war ebenfalls positiv 14 Tage mit Symptomen per AU krank geschrieben, musste aber den Genesenennachweis beibringen, damit die Zahlungen nach IfsG beantragt werden können.

Kann man vielleicht mit Ersatzansprüchen der KK bei einem Arbeitsunfall vergleichen...
 
Hast du Unterlagen von Landratsamt? Dann schick doch einfach diese an den Arbeitgeber.
Ja, habe ich. Mir ging es nur darum ob ich diese einreichen muss bzw um den Hintergrund.

Ich gehöre zu den Menschen die nicht alles vorlegen, ausfüllen oder angeben nur weil sie nichts zu verbergen haben oder weil sie es können.
Was ich nicht machen / angeben / nachweisen muss, mache ich auch nicht.
 
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 3 IfSG).
Danke, nun leuchtet mir das Ganze ein.

Danke an alle. Weitere Antworten sind nicht mehr nötig.
 

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