Hallo.
Vielleicht hilft Dir meine Ansicht, die Du prüfen kannst.
Es gibt mehrerer Gründe, eine Anzeige aufzugeben.
Einerseits kann der Grund darin liegen, dass eine Strafverfolgung gewünscht ist.
"Ich habe gesehen, dass jemand einen Joint raucht."
Geschädigt wurde niemand, es handelt sich um ein reines Verbot(§29 BtmG).
Andererseits kann der Grund darin liegen, dass eine Strafverfolgung mit Schadenersatz gewünscht ist.
"Die Person ist ohne Fahrschein in den Zug gestiegen und mitgefahren". (§265a StGB Erschleichen von Leistungen)
Der Unterschied ist, dass man in beiden Fällen dem Staat eine Mitteilung macht, dass eine Straftat getätigt wurde - aber im zweiten Fall hierdurch jemand zu Schaden kam, der seinen Schaden darlegt und ihn ersetzt haben will.
Diese Art der Schäden bedürfen nicht nur einer Strafanzeige ( ich hab gesehen) sondern auch eines Strafantrages ( wir beantragen zu bestrafen).
Ist dann die strafrechtliche Seite erledigt ( das Gericht bestraft, da "Person" ohne Fahrschein mitgefahren ist), so ist damit bereits absehbar, dass der Schädiger einen genau zu beziffernden Schaden an den Geschädigten zu leisten hat.
Insgesamt folgt daraus, dass man im ersten Fall natürlich keinen Rechtsanwalt braucht, der den Anzeigenden bei der Wahrnehmung SEINER EIGENEN rechtlichen Interessen vertritt. Bei einer normalen Straftat hat der Anzeigende keine eigenen Interessen.Kein eigenes Interesse ist die Verurteilung eines Täters, denn dieses Interesse steht alleine dem Staat zu.
Verfolgt der Anzeigende aber eigene Interessen, so müsste er überlegen, ob sie durchsetzbar sind. Durchsetzbar sind sie dann, wenn sie bewiesen werden können, so dass einer Entscheidung zur Überzeugung des Gerichts nichts mehr entgegen steht.
Derjenige, gegen den die Anzeige gerichtet ist, hat Gegenmittel.
Er kann dann, wenn jemand falsche Anschuldigungen macht, selbst Anzeige erstatten (falsche Verdächtigung, §164StGB).
Die Ermittlungen richten sich dann gegen ihn und es ist Aufgabe des Anzeigenden darzustellen, warum die Verdächtigung falsch war ( aber Aufgabe der Justiz, dies nachzuweisen).
Der Rechtsweg, den man beschreitet kann also Folgen haben - so oder so.
Im Strafverfahren ist die Polizei oder eine andere Behörde oft lediglich vorgeschaltet und ermittelt als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Herrin des Verfahrens ist steht die Staatsanwaltschaft mit allen Kompetenzen.
Die Behörden sind dann weisungsgebunden.
Deswegen wird oft empfohlen, einem Vernehmungstermin der Polizei nicht zu folgen und erst später - in einer Verhandlung vor Gericht - auszusagen oder nicht.