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Anzeige wegen angeblicher Freiheitsberaubung

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Gast

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Hallo,
Ich bin 19 Jahre alt und meine Ex-Freundin hat mich wegen Freiheitsberaubung angezeigt weil ich sie angeblich ins Auto gezerrt haben und sie 2 1/2 Stunden festgehalten haben soll. An dieser Aussage ist aber definitiv nichts dran. Ich habe sie nicht einmal angefasst, sie ist freiwillig in mein Auto eingestiegen und wollte dort wo sie eigentlich raus wollte nicht aussteigen. Daraufhin bin ich eine gewisse Zeit einfach durch die Gegend gefahren und dann anschließend wieder dahin wo sie raus wollte. Da sie immer noch nicht aussteigen wollte machte ich mich auf den Weg zu mir nach Hause. Während der Fahrt fing sie an mich anzuschreien sie riss meinen einen Arm vom Lenkrad und schlug mich. Ich hielt auf dem Seitenstreifen an und schrie sie an sie solle sofort aussteigen. Dies tat sie dann auch. Kurz darauf kam der Vater sie dort abholen, dies konnte ich beobachten da ich dort vorbei fahren musste um etwas in einem Nachbarort abzuholen.

Nun meine Frage..
Ich habe eine Einladung bzw. eine Vorladung bekommen von der Polizei wo ich alsgeklagter vorsprechen soll...

Was kann mir im schlimmsten Fall passieren, denke nicht das es irgendwelche Zeugen gibt die irgendwas gesehen haben, weder das ich sie ins Auto gezerrt habe noch anders herum !

Bitte um schnelle Antwort...
Danke
 

mikenull

Urgestein
Wenn es nur eine polizeiliche Vorladung ist, mußt Du nicht hin. Das ist nur eine Bitte, dort vorbeizukommen. Man muß nur auf staatsanwaltlichen ( oder richterlichen ) Vorladungen folgen.

Mein Tip wäre, dort keinesfalls hinzugehen und stattdessen einen Anwalt aufzusuchen - denn der Vorwurf ist schwer.

§ 163 StPO
§ 214 StPO
 

gflash

Aktives Mitglied
Hallo,

ich sehe das genau wie mikenull. Du brauchst einen Anwalt, damit du nichts falsches sagst oder machst. Sonst könnte dieser Vorwurf selbst dann negative Konsequenzen für dich haben, wenn nichts dran ist.
 
G

Gast

Gast
Hallo,
Ich bin 19 Jahre alt und meine Ex-Freundin hat mich wegen Freiheitsberaubung angezeigt weil ich sie angeblich ins Auto gezerrt haben und sie 2 1/2 Stunden festgehalten haben soll. An dieser Aussage ist aber definitiv nichts dran. Ich habe sie nicht einmal angefasst, sie ist freiwillig in mein Auto eingestiegen und wollte dort wo sie eigentlich raus wollte nicht aussteigen. Daraufhin bin ich eine gewisse Zeit einfach durch die Gegend gefahren und dann anschließend wieder dahin wo sie raus wollte. Da sie immer noch nicht aussteigen wollte machte ich mich auf den Weg zu mir nach Hause. Während der Fahrt fing sie an mich anzuschreien sie riss meinen einen Arm vom Lenkrad und schlug mich. Ich hielt auf dem Seitenstreifen an und schrie sie an sie solle sofort aussteigen. Dies tat sie dann auch. Kurz darauf kam der Vater sie dort abholen, dies konnte ich beobachten da ich dort vorbei fahren musste um etwas in einem Nachbarort abzuholen.

Nun meine Frage..
Ich habe eine Einladung bzw. eine Vorladung bekommen von der Polizei wo ich alsgeklagter vorsprechen soll...

Was kann mir im schlimmsten Fall passieren, denke nicht das es irgendwelche Zeugen gibt die irgendwas gesehen haben, weder das ich sie ins Auto gezerrt habe noch anders herum !

Bitte um schnelle Antwort...
Danke
Du bist Beschuldigter, nicht Angeklagter. Du mußt der Ladung der Polizei keine Folge leisten, die Polizei wird dann den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgeben und von der bekommst Du dann auch eine Ladung. Da würde ich dann allerdings hingehen, schaue Dir auch mal die Belehrung zu der Ladung an. ;-)
Das Ermittlungsverfahren läuft also bereits, Ladungen ist Folge zu leisten, das Verfahren muß ja schließlich durchgeführt und abgeschlossen werden.

"denke nicht das es irgendwelche Zeugen gibt die irgendwas gesehen haben, weder das ich sie ins Auto gezerrt habe noch anders herum !" ++ interessant, wie Du es formulierst, mir fällt da was auf. ;-)
 

Rhenus

Urgestein
Hallo Gast,

Nun meine Frage..
Ich habe eine Einladung bzw. eine Vorladung bekommen von der Polizei wo ich alsgeklagter vorsprechen soll...
Nein, du bist nicht angeklagt.
Vielmehr sollst du als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren vernommen werden!

Also nimm dir einen Anwalt für Strafrecht und der wird Akteneinsicht nehmen.
Danach äußerst du dich schriftlich über den Anwalt, oder garnicht. Das wird dir der Anwalt sagen.

Oh, Mikenull!??
§ 163 StPO ??
§ 214 StPO ??

Das tut mir doch sehr weh. :)
Ist er bereits Angeklagter vor Gericht?
 
G

Gast

Gast
Hallo Gast,

Nein, du bist nicht angeklagt.
Vielmehr sollst du als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren vernommen werden!

Also nimm dir einen Anwalt für Strafrecht und der wird Akteneinsicht nehmen.
Danach äußerst du dich schriftlich über den Anwalt, oder garnicht. Das wird dir der Anwalt sagen.

Oh, Mikenull!??
§ 163 StPO ??
§ 214 StPO ??

Das tut mir doch sehr weh. :)
Ist er bereits Angeklagter vor Gericht?
Ein Delikt findet sich im StGB wieder, nicht im StPO. ;-)

Freiheitsberaubung und evtl. noch dazu kommende Straftaten gleich §(§) X StGB. Muß man nicht unbedingt wissen, aber es schadet nicht. ;-) wir sind ja Laien, oder? ;-)
 
G

Gast

Gast
"Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a)
§ 239
Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen."

Ist keine "Urteilsfindung bzw Deliktsbeurteilung", daß Freiheitsberaubung tatsächlich begangen wurde, das wissen wir alle nicht, sondern nur um zu zeigen, daß ein Delikt im StGB steht. ;-)
 

Hexe46

Aktives Mitglied
Die Polizei hat dir nur mitgeteilt, das eine Anzeige gegen dich vorliegt.
Es ist ihre Pflicht, dich auf das Recht aufmerksam zu machen, dich zu dieser Sache zu äußern.
Ob und wie du dieses Recht in Anspruch nehmen möchtest ist dir überlassen.
Ich würde in diesem Fall auch einen Anwalt zu Rate ziehen, da die Anschuldigung doch sehr schwerwiegend ist.

l.g. Hexe
 

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