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Anspruch auf Hartz 4?

Sulamita

Aktives Mitglied
Hallo zusammen,

1. Habe ich Anspruch als werdende Mutter auf Hartz 4 bzw. wie viel, wenn ich mit einem Lebenspartner ( Wir leben schon seit paar Jahren zusammen. Vater des Kindes- nicht Hartz 4 Empfänger) in einem Haushalt zusammen lebe?


2. Während der Elternzeit muss ich dann irgendwelche Gegenleistungen als Hartz 4 -Empfängerin (Arbeitsamtbesuche, 1 E Job, Irgendwelche Nutzlose Kurse vom Arbeitsamt Machen, usw.) erbringen?
Und während der Schwangerschaft?

3. Was muss ich dann in etwa für Krankenversicherung bezahlen? Wo wird das Kind dann versichert.

Vielen Danke im Voraus
 
Zuletzt bearbeitet:
A

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Re: Anspruch auf Hartz 4?
AW: Habe ich anspruch auf Hartz 4

Hallo Sulamita,

das kann man nicht genau sagen ob du Anspruch auf ALG2 hast.
Das kommt drauf an was dein Freund verdient und was du verdienst(wenn du arbeitest).
Ihr werdet nämlich als Eheähnliches Verhältnis geführt dann beim Arbeitsamt.
In welchem MOnat bist du denn?
Weil das Arbeitsamt kann dich bis kurz vorm Mutterschutz vermitteln.
Nach der Schwangerschaft wirst du die nächsten 3 Jahre freigestellt ( hört sich blöd an 😀 ) bis dein Kind das Kindergartenalter erreicht hat.
Dein KInd ist dann über seinen Vater versichert.
Deine Krankenversicherung muss du dann selber bezahlen wenn du kein ALG2 bekommst.Da kann man nicht sagen was sie kostet,kommt auf die Versicherung drauf an.
Meine Krankenversicherung hatte ca.140,00€ pro Monat gekostet.
Haben auch kein ALG bekommen weil mein Freund (jetzt Mann) zuviel verdiente(kann man sehen wie man will).

LG
Puschl
 
Kommt drauf an, wieviel er verdient.
Ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft.

Man muss zuerst den Bedarf berechnen, den ihr zwei habt.
Das sind pro Person 316 Euro, plus die Miete, plus 60 Euro Schwangerschaftsaufschlag.

Dann wird das Einkommen angeguckt und die Differernz berechnet.

Bei den meisten sieht es besser aus mit hartz4, wenn das Kind erstmal da ist.

Da kommt zum bedarf dann noch 211 für's kind dazu und zu den Einkünften zählt das Elterngeld Minus 300 Euro, Unterhalt für's KInd, Einkommen.


Das ost alles recht kompliziert, ich würde dir empfehlen, mal zu ner Sozialberatung zu gehen, die gibt's beispielsweise vo der Diakonie.
Die rechnen dir in allen Varianten (mit ohne Partner, vor nach Entbindung) durch, bo du mit Hartz4 besser fährst oder beispielsweise mit Wohngeld usw.
 
Hallo, wenn dein Freund für dich mit einsteht, dann wird sein Einkommen angerechnet, wenn nicht, dann bist du als alleine angesehen mit werdenden Kind.
Lese bitte dazu erstmal das:
Anrechnung des Einkommens eines unverheirateten Partners bei Hartz IV ist dann unzulässig, wenn der gegenseitige Einstandswille nicht vorhanden ist

Mit Urteil (Az.: L 19 AS 70/08) erklärt das Landessozialgericht das Anrechnen des Einkommens eines unverheirateten Partners dann als unzulässig, wenn der gegenseitige Einstandswille nicht vorhanden ist. Dieser Einstandswille der Betroffenen ist Voraussetzung, dass aus einem Zusammenleben zweier nicht miteinander verwandten oder verheirateten Personen eine eheähnliche Gemeinschaft wird, die eine Anrechnung des Einkommens des einen Partners bei Bedürftigkeit des anderen Partners zulässt.

Obwohl das SGB II diese Regelung eigentlich eindeutig zum Ausdruck bringt, handeln die Argen hier in den meisten Fällen rechtswidrig. Während der § 7 des SGB II klare Kriterien für die Zulässigkeit der Anrechnung von Partnereinkommen erklärt, ersetzen die Argen grundsätzlich die tatsächliche Willensentscheidung der Partner durch die willkürliche Annahme eines Willens der die Kosten des Leistungsträgers senkt.

Im § 7 des SGB II werden Unterhaltsansprüche analog zum Familiengesetz geregelt. Sie begründen die Bedarfsgemeinschaft. Folgende Konstellationen nichtverwandter Personen sind dabei in § 7 Abs. 3.3 als Bedarfsgemeinschaften genannt:

- der nicht dauernd getrennte Ehegatte,
- die Person die mit dem Bedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
- der nicht dauernd getrennte Lebenspartner

Die Unterhaltsansprüche ergeben sich dabei jeweils aus dem freien Willen der Betroffenen die sich entweder durch die Erklärung der Ehe dem Ehegesetz, durch die Erklärung einer Lebenspartnerschaft dem Lebenspartnerschaftsgesetz unterwerfen. Wer dies nicht möchte, kann dennoch jederzeit und unbefristet mit einem anderen Menschen zusammenleben ohne für diesen finanziell Sorge tragen zu müssen, also nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Weder ein bestimmtes Verhalten noch die Dauer des Zusammenlebens kann dabei den freien Willen der Partner nicht gegenseitig füreinander finanziell ein zustehen ersetzen.

Genau dieser Umstand begründet das vorliegende Urteil. Es macht deutlich, dass die Anwendung des SGB II, wie sie heute tägliche Praxis in den Argen ist, rechtswidrig ist. Wie das Gericht richtig feststellt, ist der Einstandswille Voraussetzung für das Vorhandensein einer Bedarfsgemeinschaft. Aus der Feststellung das dieser Einstandswille bei einem Zusammenleben, dass noch nicht einmal ein Jahr andauert, nicht angenommen werden kann folgt jedoch nicht zwingend, dass dieser Wille nach einem Jahr gegeben sein muss.

Es mutet doch schon fast kafkaesk an, wenn Gerichte über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft entscheiden. Ob der gegenseitige Einstandswille vorhanden ist, entscheiden einzig und allein die Betroffenen. Diese Willensentscheidung bedarf auch keiner Begründung. Dies gilt auch noch nach einem oder mehreren Jahren des Zusammenlebens. Der Arge steht es frei einen bestimmten Willen bei den Betroffenen zu vermuten, jedoch wird diese Vermutung spätestens dann offensichtlich falsch wenn die Betroffenen einen gegenteiligen Willen schriftlich bekunden. Dies geschieht spätestens mit der Klage gegen die Anrechnung des Einkommens des Partners.

Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht zu entscheiden ob er in einer Partnerschaft mit oder ohne finanzielle Bindung leben möchte. Erst mit der Erklärung vor dem Standesbeamten, für den jeweils anderen einstehen zu wollen, allgemein als Eheschließung bekannt, entstehen rechtlich einklagbare Unterhaltsansprüche. Ansonsten können Unterhaltsansprüche gegenüber nicht verwandten und nicht verheirateten Personen nur im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft entstehen.

Jedes andere Zusammenleben zweier nicht verwandten und nicht verheirateten Personen begründet keinen einklagbaren Unterhaltsanspruch. Denn alleine durch die Klage wäre deutlich, dass kein gegenseitiger Einstandswille vorhanden ist.
Die Argen ersetzen die freie Willensentscheidung der Betroffenen durch die grundsätzliche Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft selbst dann, wenn eine gegenteilige Erklärung der zusammen lebenden Personen vorliegt, um damit die Kosten der Sozialkassen zu schonen.

Rechtlich halte ich dies für sehr bedenklich, zumal seitens der Argen eine Aufklärungspflicht gegenüber den Leistungsempfängern besteht. Aus meiner Sicht wäre zu prüfen, wie weit dieses Verhalten den Tatbestand des § 263 SGB Abs.1 erfüllt. Dietmar Brach, Wiesbaden, Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz, 25.06.2009)

Die anderen Fragen wurden so viel ich las schon beantwortet.
 
Das is ja mal spannend, Vermisst!

Und kann man das mit Einstandswillen in der Praxis auch irgendwie durchsetzen???
Ah, ich sehe schon, im Normalfall leider nur durch eine Klage 🙁
 
Das is ja mal spannend, Vermisst!

Und kann man das mit Einstandswillen in der Praxis auch irgendwie durchsetzen???
Ah, ich sehe schon, im Normalfall leider nur durch eine Klage 🙁

Denke schon, dass man das durchsetzen kann.
Wenn dein Freund schreibt und du, dass ihr nicht gegenseitig für euch einsteht!! Darf dir niemand das Einkommen anrechnen, brauchst du nicht mal das EK offenlegen, da es ja nicht relevant ist, was er verdient, oder wie seht ihr das?
Ich würde tats. klagen, denn 50% aller H4 Klagen sind zugunsten der Hartz IV Empf. ausgefallen!😉
 
Und spätestens dann, wenn ein Kind unterwegs ist, so wie hier, ist das alles mit "einstehen oder nicht" hinfällig, denn dann ist man grundsätzlich eine Bedarfsgemeinschaft.
 
hallo,

ich denke hier ist der Einstandswille egal.. denn der Mann ist sowohl für Mutter wie dann auch später fürs Kind unterhaltspflichtig!
 

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