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Alg 2 ohne KDU

Okay, dann teilt der Vater dem Jobcenter mit, dass seine Tochter bei ihm am (Datum) einzieht oder schon eingezogen ist. Weiterhin teilt er mit, dass sie älter als 25 Jahre ist. Beim Vater sollte die Auswirkung sein, dass ab dem Tag des Einzugs (Nachweis hierfür wäre z.B. eine Kopie der Meldebestätigung der Tochter) noch 50% der KDU berücksichtigt werden. Er dürfte dann also weniger Leistungen erhalten.

Bezüglich der Tochter habe ich jetzt nicht auf dem Schirm, ob sie aktuell ALG 2 erhält. Kannst du diese Frage vielleicht noch beantworten und falls sie aktuell Leistungen erhält auch, ob sie innerhalb des Zuständigkeitsbereich ihres derzeitigen Jobcenters umziehen würde oder ob nach dem Umzug ein anderes Jobcenter (nicht nur ein anderer Standort desselben Jobcenters) zuständig wäre?
 
Alles klar. Die Tochter müsste dann ihrem bisherigen Jobcenter den Umzug mitteilen. Die werden die Leistungen dann voraussichtlich ganz einstellen (gibt auch die Möglichkeit, dass zunächst nur die KDU gestrichen werden). Beim Jobcenter, dass auch für den Vater zuständig ist, stellt sie dann einen Neuantrag. Welche Unterlagen die genau haben wollen, werden die dann schon mitteilen. Die Antragstellung kann auch erstmal telefonisch erfolgen. Dann gilt der Antrag als gestellt. Es müssen im ersten Schritt nicht sofort als Unterlagen vollständig beigebracht werden, im Nachgang jedoch schon.

Die Tochter bildet dann dort ein eigene BG und sollte den Regelbedarf von aktuell 449,00 Euro plus 50% der KDU erhalten. Das ist unter der Voraussetzung, dass kein Einkommen anzurechnen ist, sie erwerbsfähig ist und auch keine Drittstaatlerin, die nicht über einen passenden Aufenthaltstitel verfügt.

Das mit den 50% KDU gilt, wenn nach dem Einzug zwei Personen in der Wohnung leben, bei drei wäre es entsprechend pro Person ein Drittel.

Inwieweit die Vermieterin oder der Vermieter dem Einzug zustimmen muss, vermag ich nicht zu sagen, wurde an anderer Stelle jedoch schon thematisiert. Dies dürfte das Jobcenter jedoch auch nicht interessieren.
 
Noch eine Ergänzung: Sollte sie Bürgerin der europäischen Union sein und nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, gelten für einen Leistungsanspruch noch zusätzliche Voraussetzungen.
 
Sollte die letzte Frage an die Allgemeinheit gerichtet sein: Bei der Berechnung von Leistungen vom Jobcenter gilt das sogenannte Individualprinzip. Dies bedeutet, dass Leistungen nicht beispielsweise für einen Haushalt berechnet werden, sondern für jede einzelne Person gesondert. Was jedoch nicht bedeutet, dass jede Person einen eigenen Bewilligungsbescheid erhält. Es ist nicht einfach. 😕

Bei der KDU gilt grundsätzlich des Kopfteilprinzip. Dies gilt insbesondere, wenn Verwandte zusammen leben. Dies ist gefestigte Rechtsprechung des BSG (Bundessozialgericht). Es wäre jedoch zu einfach, wenn das immer gelten würde, denn selbstverständlich gibt es auch Konstellationen, in den das Kopfteilprinzip nicht gilt.

Leistungen vom Jobcenter sind, was die Kompliziertheit betrifft, bei den Sozialleistungen ganz vorne mit dabei. Das haben sich die Jobcenter jedoch nicht selber überlegt, sondern ist das Resultat von Vorgaben des Gesetzgebers, Vorgaben des kommunalen Trägers (trägt u.a. die Kosten der KDU) und der Rechtsprechung.
 
Sollte die letzte Frage an die Allgemeinheit gerichtet sein: Bei der Berechnung von Leistungen vom Jobcenter gilt das sogenannte Individualprinzip. Dies bedeutet, dass Leistungen nicht beispielsweise für einen Haushalt berechnet werden, sondern für jede einzelne Person gesondert. Was jedoch nicht bedeutet, dass jede Person einen eigenen Bewilligungsbescheid erhält. Es ist nicht einfach. 😕

Bei der KDU gilt grundsätzlich des Kopfteilprinzip. Dies gilt insbesondere, wenn Verwandte zusammen leben. Dies ist gefestigte Rechtsprechung des BSG (Bundessozialgericht). Es wäre jedoch zu einfach, wenn das immer gelten würde, denn selbstverständlich gibt es auch Konstellationen, in den das Kopfteilprinzip nicht gilt.

Leistungen vom Jobcenter sind, was die Kompliziertheit betrifft, bei den Sozialleistungen ganz vorne mit dabei. Das haben sich die Jobcenter jedoch nicht selber überlegt, sondern ist das Resultat von Vorgaben des Gesetzgebers, Vorgaben des kommunalen Trägers (trägt u.a. die Kosten der KDU) und der Rechtsprechung.
Danke habe das leider immer noch nicht verstanden.

Es besteht doch eine Bedarfsgemeinschaft. Dann übernimmt das Jobcenter den Mietanteil, den biser der Vater gezahlt hat.

Macht ihr hier extra alles so kompliziert?
 
Wir kommen jetzt ein wenig vom Thema diese Threads ab, aber vielleicht ist es ja auch für Jen2010 hilfreich: Bisher gibt es eine BG (nur der Vater) in der Wohnung und die KDU werden nur beim Vater (grundsätzlich zu 100%, was hier jedoch nicht zutrifft, da die Kosten zu hoch sind) berücksichtigt. Nach dem Einzug der Tochter gäbe es zwei BGs in der Wohnung (beide mit jeweils einer Person). Und dann werden bei jeder der zwei BGs jeweils 50%, mithin insgesamt bei allen Bewohnern in Summe 100% der KDU berücksichtigt.
 
Der Kopfanteil sind die Kosten geteilt durch die Anzahl der Personen in der Wohnung. Beim Vater wurde bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten bisher eine Person zugrunde gelegt. Nach dem Einzug der Tochter ändert sich diesbezüglich etwas. Dann werden die Kosten genommen, durch zwei geteilt und die Werte die dabei herauskommen, bilden die Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit.

Beispiel:
Kosten der Wohnung 600,00 Euro. Als angemessen gelten für eine Person 500,00 Euro. Aktuell würden beim Vater die angemessenen Kosten berücksichtigt, das wären 500,00 Euro.

Nach dem Einzug der Tochter betragen die Kosten pro Kopf 300,00 Euro (600,00 Euro Gesamtkosten durch zwei Personen). Als angemessen gelten weiterhin 500,00 Euro für Bedarfsgemeinschaften mit einer Person. Die Kosten sind nach dem Einzug wieder angemessen. Vorher wurden 500,00 Euro beim Vater berücksichtigt, danach 300,00 Euro beim Vater plus 300,00 Euro bei Tochter, in Summe also 600,00 Euro und damit 100,00 Euro mehr, als zuvor.

Welche Kosten als angemessen gelten wird den einzelnen Jobcentern von ihren jeweiligen kommunalen Trägern (z.B. einer Stadt) vorgegeben. Zum Zustandekommen dieser Werte kann ich dir keine verlässlichen Auskünfte geben, weil mir hierzu das entsprechende Wissen fehlt, da habe ich nur rudimentäre Kenntnisse.
 

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