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ALG 2 - Geldgeschenk einfach an Schenker zurückzahlen?

Wenn das Geldgeschenk über das Konto des TE gelaufen ist erfährt das Amt davon. Schließlich muss man immer wieder mal die Kontoauszüge vorlegen.
Das ist richtig, deswegen lässt man sich auch keine Geldgeschenke überweisen sondern bar auszahlen oder der Schenkende kauft gleich das, was der Empfänger sich wünscht.

Deshalb ist bar zurückzahlen in dem Fall wohl auch keine Option.
Das geht doch. Man hebt einfach das Geld ab. Oder seit wann fragt das Amt nach, wofür man das abgehobene Geld benötigt? Übrigens kann man auf Kontoauszügen auch schwärzen, habe ich auch gemacht, als ich noch ALGII erhielt. Wichtig sind für das Amt nur die Zahlungseingänge. Aber die Abgänge können geschwärzt werden. Wäre also auch noch eine Option, falls man das Geld tatsächlich überweisen will.
 
Das ist richtig, deswegen lässt man sich auch keine Geldgeschenke überweisen sondern bar auszahlen oder der Schenkende kauft gleich das, was der Empfänger sich wünscht.


Das geht doch. Man hebt einfach das Geld ab. Oder seit wann fragt das Amt nach, wofür man das abgehobene Geld benötigt? Übrigens kann man auf Kontoauszügen auch schwärzen, habe ich auch gemacht, als ich noch ALGII erhielt. Wichtig sind für das Amt nur die Zahlungseingänge. Aber die Abgänge können geschwärzt werden. Wäre also auch noch eine Option, falls man das Geld tatsächlich überweisen will.

Es geht doch hier nicht darum, dass TE das Geschenk nicht will, sondern dass das Amt jetzt die Bezüge um genau die Summe kürzt / kürzen will, die das Geldgeschenk war. Was bringt da eine Rückgabe in bar außer noch weniger Geld zur Verfügung zu haben?
 
Es geht doch hier nicht darum, dass TE das Geschenk nicht will, sondern dass das Amt jetzt die Bezüge um genau die Summe kürzt / kürzen will, die das Geldgeschenk war. Was bringt da eine Rückgabe in bar außer noch weniger Geld zur Verfügung zu haben?
Habe doch geschrieben: Bei Geldgeschenken gibt es einen Freibetrag von 150€. Wenn das Geldgeschenk also 200€ war, darf das Amt nur 50 bei der TE anrechnen. Den vollen Betrag anrechnen, oder wie ich hier gelesen habe 170€, ist nicht zulässig.
Da kann man Widerspruch einlegen und mit entsprechenden Gesetzestext begründen. Dürfte im Internet zu finden sein. Ich habe gerade keine Lust zu suchen...
 
Nein, muss man nicht. Nur bei der Erstbeantragung.

Bist du da sicher? Das kann ich mir nicht vorstellen.


TE, wenn es einen Freibetrag von 150 Euro gibt, können dir im schlimmsten Fall doch nur 20 Euro abgezogen werden?

Oder liege ich da falsch?

Weil in diesem Falle würde ich keine schlafenden Hunde wecken und das Geld für die Matratze nehmen.
 
Nein, muss man nicht. Nur bei der Erstbeantragung.

Sorry, aber du hast keine Ahnung.

Ich weiß definitiv von jemandem, der Alg II schon länger bezieht, dass immer wieder bei Verlängerung Kontoauszüge verlangt werden. Manchmal nur die vom letzten Vierteljahr und durchaus auch mal für einen länger zurückliegenden Zeitraum.
 
Ich finde das Vorgehen der Behörde so nicht richtig, wenn es sich bei Deinem Beitrag um die "ganze Wahrheit" handelt.

Zunächst bist Du wegen des Kaufs der Matratze ( Quittung?!) "entreichert". Das Geld ist also weg. Kann man so schreiben, auch wenn es nicht hilft.

Dann gibt es wohl -je nach Behörde - interne Anweisungen, die aber keine Aussenwirkung haben. Die Sachbearbeiter "sollen" es so machen. (Gib bei google bitte mal ein: rechtsberatung/114363-urlaub-mit-geschenktem-geld-trotz-grundsicherung )
Hier ist auch von Anteilen eines Regelsatzes die Rede, die verbleiben sollen. Mal ganz abgesehen davon, dass ein gewisses von mir aus minimales Schonvermögen gewährt werden muss, damit nicht das passiert, was Dir passiert ist, also Du wegen einer Matratze ins Minus gerätst.
 
Mag sein, dass für einen hier der Sachverhalt sooooo kompliziert zu verstehen ist, was ich aber gut nachvollziehen kann.

Liebe TE, ich sehe dich hier im Recht und würde dies nicht einfach so hinnehmen.
Das Geld war erstens ein Geburtstagsgeschenk gewesen, zusätzlich war es eine zweckbestimmte Zuwendung.
Zum Beispiel, Erklärung des Schenkers: Frau Marah hat das Geld ausschließlich für den Kauf der Matraze erhalten. Sie hätte es für andere Zwecke nicht einsetzen dürfen.

Da du dir nun eine Matratze gekauft hast, welche zuvor vom Jobcenter abgelehnt worden ist, ist die zweckbestimmte Geldzuwendung nicht zweckidentisch mit dem ALG 2 gezahlten Geld.

Lass dir vom Schenker die Erklärung schriftlich geben und lege die Quittung der Matraze vor.
Das Jobcenter kann dir diese zweckbestimmte Zuwendung nicht als Einkommen anrechnen. Wenn du das alles gut formulierst und belegst, glaube ich, dass das auch, ohne Gericht, geklärt werden kann.
Scheue dich aber nicht vor Gericht zu gehen, da du, laut deiner Schilderung, im Recht bist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Davon kann ich nur abraten ! Es sei denn es gibt wirklich eine Quittung mit entsprechendem Datum.

Denn die Behörde wird im Laufe des Widerspruchsverfahren eine Quittung verlangen.
Dann kommt ggf. noch ein Bußgeld wegen der gefakten Quittung zum passendem Datum hinzu.


Widerspruch kann ja eingelegt werden aber die Erfolgsaussichten laufen wohl gegen 0, sofern es keine ordentliche Quittung gibt.

Wäre es um die Matratze gegangen, hätte ja Person X eine kaufen können, wer auch immer denn drauf nächtigt.

So wie ich das verstanden habe, ist die Matratze bereits gekauft.
Wie TE sagte, von der alten hatte sie Schmerzen.
Gute Matratzen sind wichtig und können nicht von Person x einfach gekauft werden.
Probeliegen wäre wichtig.
Ausserdem war das Geld als Zuschuss für die Matratze gedacht.
 

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