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ALG 2 - Geldgeschenk einfach an Schenker zurückzahlen?

Marah

Mitglied
Hallo zusammen,

das hier ist mein erster Beitrag. Ich suche Rat und Erfahrung zu folgendem Thema, ich habe zu dieser Lösungsmöglichkeit konkret bisher keine Informationen gefunden:

Wenn ich ein einmaliges Geldgeschenk, das ich zum Geburtstag erhalten habe, an den Schenkenden per Überweisung nachvollziehbar zurückgebe, darf mir das JobCenter dann weiterhin die Leistung für diesen Monat kürzen und das Geld von mir fordern?

Was muss ich dabei beachten und wie muss ich mich beim JobCenter ausdrücken?

Es ist klar, dass der Schenkende mir das Geschenk so nicht gemacht hätte, wenn er gewusst hätte, dass es mir als Einkommen angerechnet wird. Ich hatte nicht darum gebeten. Andererseits hatte ich auf Nachfrage vom JobCenter angegeben, dass ich das Geld als Zuzahlung für eine Matratze benötigte, da mein Konto dadurch immer weiter ins Minus ging und Dispo-Zinsen anfielen. Ich hatte Schmerzen durch die alte Matratze.

Auch wenn es doof ist, mich beschäftigt/belastet dieser blöde Bescheid sehr, weil er mich ärgert und in Bedrängnis bringt, und lenkt mich vom eigentlich wichtigen ab, jetzt schnell weiter Bewerbungen zu schreiben.

Ich weiß überhaupt nicht, an wen ich mich wenden soll. Das Jobcenter ist nicht hilfreich und Rechtsberatung wegen 170 Euro erscheint mir aufwändig.

Vielleicht gibt es hier ja zufällig Leute, die da Bescheid wissen. Danke im voraus!
 
Ich gehe davon aus, dass Du mit einer Rückzahlung noch mehr Probleme haben wirst, weil Deine Begründung den Gesetzen und dem Grundprinzip solcher Hilfeleistungen widerspricht.

ALG 2 Empfänger müssen alles erdenkliche und zumutbare tun, um ihre Situation zu verbessern.
Die Ablehnung einer Geldleistung steht dem direkt entgegen.
 
Ich weiß gar nicht wie ich schon wieder formulieren soll um keine Verwarnung zu erhalten.. also sag ich gar nichts zu Uris Beitrag.

An Marah:

Das mit den Geldgeschenken ist eine höchst komplizierte Sache. Gibt hier verschiedene Urteile.

Zahl das Geld nicht zurück.
Widersprich stattdessen dem Bescheid mit der Argumentation, dass es sich um ein einmaliges Geldgeschenk zum Geburtstag gehandelt hat, mit dem Zweck des Matratzenkaufes, welche dir vom Amt versagt wurde.

Schreib gleich dazu dass du bei negativer Bescheidung gerichtliche Entscheidung beantragen wirst.

Hallo Deadleaf,

danke für die Antwort. Genau diese Begründung habe ich nach dem ersten Feststellen, worüber ich per Brief informiert wurde, dem Amt mitgeteilt. Dass es sich um ein einmaliges Geschenk handelt, zur Beihilfe da mein Konto durch Matratzenkauf im Minus und ich handlungsunfähig war. Deshalb denke ich nicht, dass die erneute Begründung damit etwas bewirkt.
Widerspruch werde ich auf jeden Fall einlegen.
Ich habe mich vielleicht missverständlich ausgedrückt: es geht bei dem Bescheid des Amts nur um meinen Geburtsmonat, der etwas zurückliegt, nicht um den aktuellen oder weitere Monate.
 
Zur weiteren Erklärung:

Es gab einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Amt, den ich gestern erhielt.
Darin steht, dass mir für den Monat, in dem mir das Geldgeschenk von 200 Euro zum Geburtstag zuging, rückwirkend der Anspruch auf Grundsicherung um 170 Euro (=Überzahlung) gekürzt wird, die ich in einer Summe oder in Raten zurückzahlen soll. Gegen den Bescheid kann ich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, was ich auch tun werde.

Ich würde gern die 170 Euro an den Schenker zurücküberweisen und dies dem Amt mitteilen. Begründung wäre, dass mein Konto inzwischen nicht mehr im Minus ist und ich entweder diesen oder nächsten Monat Geld aus einer 2-wöchigen, inzwischen beendeten Arbeitsstelle erhalte. Aber meine Befürchtung ist, dass die Sachbearbeiterin (oder die nächsthöhere Instanz bei einem Widerspruch? Wer ist beim Widerspruch zuständig?) das nicht anerkennt und erneut die Zahlung ans Amt verlangen.
 
Kauf mit dem Geld die Matratze und lege den Nachweis in einem persönlichen Gespräch vor oder überweise es zurück und laß es Dir bar geben. Total krank das ganze System.
 
Es wäre einfacher gewesen, der Schenker hätte dir eine Matratze gekauft, das Geld bar gegeben, oder du hättest sofort das Geld ausgegeben.

Das Vorgehen des Jobcenter ist eigentlich logisch. Du hast Geld auf deinem Konto, daher wird dir Hartz IV angerechnet.

Ist das Geld jetzt noch auf dem Konto?
 
Zur weiteren Erklärung:

Es gab einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Amt, den ich gestern erhielt.
Darin steht, dass mir für den Monat, in dem mir das Geldgeschenk von 200 Euro zum Geburtstag zuging, rückwirkend der Anspruch auf Grundsicherung um 170 Euro (=Überzahlung) gekürzt wird, die ich in einer Summe oder in Raten zurückzahlen soll. Gegen den Bescheid kann ich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, was ich auch tun werde.

Ich würde gern die 170 Euro an den Schenker zurücküberweisen und dies dem Amt mitteilen. Begründung wäre, dass mein Konto inzwischen nicht mehr im Minus ist und ich entweder diesen oder nächsten Monat Geld aus einer 2-wöchigen, inzwischen beendeten Arbeitsstelle erhalte. Aber meine Befürchtung ist, dass die Sachbearbeiterin (oder die nächsthöhere Instanz bei einem Widerspruch? Wer ist beim Widerspruch zuständig?) das nicht anerkennt und erneut die Zahlung ans Amt verlangen.

Die Thematik ist kompliziert, gibt da wie gesagt unterschiedliche Urteile zu.

Ich würde ganz pragmatisch vorgehen:

Widerspruch einlegen, die Urteile zitieren die sagen das zweckgebundene Geburtstagsgeschenke nicht anrechenbar sind.

Bei negativem Widerspruchsbescheid Klage erheben.
Bis das Sozialgericht entschieden hat vergehen Monate, höchstwahrscheinlich Jahre.

Gerichtskosten fallen für dich keine an und bis dahin wirst ja flüssig sein, falls du verlierst

Ich stimme Deadlefs Beitrag zu.
Und wende dich an einen Rechtsanwalt. Der solle bitte Widerspruch einlegen. Ich vermute, das da auch noch die 100 Euro Freibetrag eine Rolle spielen könnten, die man monatlich hat, plus 20%.
Aber der Freibetrag müsste bei dem Einkommen eine Rolle spielen.

Du verlierst an Glaubwürdigkeit, wenn du jetzt sagst, dass du das Geld zurückgeben willst.
Dann hättest du gleich sagen sollen das es dir geliehen wurde, hast du aber nicht. Jede Verdrehung deiner gemachten Aussage zu dem Geld, läßt dich schlechter dastehen.

Der Anwalt ist der Einzige, der dir da helfen kann, ohne das du an Glaubwürdigkeit verlierst.
 
Das ist eine verzwickte Situation.
Ich weiß ja nicht wo Du wohnst, aber in meiner Stad gibt es zB ein Arbeitslosenzentrum (unabhängig vom Jobcenter/Arbeitsamt), dass beratend tätig ist und auch bei Rechtsfragen weiterhilft.
Gibt es bei Dir auch so eine Anlaufstelle (oder in einer der umliegenden Städte)?
Dann nimm Deine Unterlagen und erkläre denen den Fall. Die können Dir bestimmt helfen bzw. mit Dir gemeinsam ein Schreiben an das Jobcenter aufsetzen.

Das Geld würde ich an Deiner Stelle nicht zurück geben. Bei der Beratung wird man dir bestimmt (wie auch hier schon angesprochen) bezüglich Freibetrag und Geldgeschenk einiges erklären können.
 
1. Warum möchtest du ein Geldgeschenk überhaupt zum Teil zurück zahlen? Wieso behältst du es nicht einfach?
2. Wieso zahlst du es nicht einfach bar zurück, ohne das Amt zu informieren?
3. Wieso hast du das Amt überhaupt informiert, dass du ein Geldgeschenk erhalten hast? Ehrlichkeit ist ja schön und gut, aber bei der geringen Summe kräht doch kaum ein Hahn danach und man hätte sich den ganzen Hickhack sparen können. Zudem hat man bei einem Geldgeschenken einen Freibetrag von 150€ und ein geschenktes Auto darf sogar 7500€ wert sein.
 
1. Warum möchtest du ein Geldgeschenk überhaupt zum Teil zurück zahlen? Wieso behältst du es nicht einfach?
2. Wieso zahlst du es nicht einfach bar zurück, ohne das Amt zu informieren?
3. Wieso hast du das Amt überhaupt informiert, dass du ein Geldgeschenk erhalten hast? Ehrlichkeit ist ja schön und gut, aber bei der geringen Summe kräht doch kaum ein Hahn danach und man hätte sich den ganzen Hickhack sparen können. Zudem hat man bei einem Geldgeschenken einen Freibetrag von 150€ und ein geschenktes Auto darf sogar 7500€ wert sein.

Wenn das Geldgeschenk über das Konto des TE gelaufen ist erfährt das Amt davon. Schließlich muss man immer wieder mal die Kontoauszüge vorlegen.

Deshalb ist bar zurückzahlen in dem Fall wohl auch keine Option.

Der Rat hier einen Anwalt hinzuzuziehen ist sicherlich sinnvoll.
 

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