Na, dann ist ja alles Bestens.
Um wieder zum Thema zurück zu kommen:
Ich hab grad einen angehenden Juristen gefragt. Der meint, es ist sehr aufwendig zu beurteilen ob die Petition erforderlich ist, oder ob die Verfassung schon präzise genug ist.
Er meinte, die Artikel 1 und 2 gewährleisten zwar die unverletzlichen Menschenrechte, und beschränken die freie Entfaltung der Persönlichkeit auf dem Rahmen der verfassungsgemäßen Ornung. Aber trotzdem gibt es zur Religionsausübung gemäß Artikel 4 keine gesetzliche Auflage oder Einschränkung.
Nach Artikel 9 sind allerdings Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten. Es wäre demnach auch eine religiöse Vereinigung verboten, wenn sie gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstösst. ...rein juristisch erfasst das gemäß Artikel 4 aber nicht die Ausübung der gleichen Religion durch Einzelne.
Das ist wohl auch garnicht so weit hergeholt, da es ein Urteil des Verfassungsgerichts gibt, nach dem das Recht zur Religionsausübung sehr weit gefasst wird:
Aktion Rumpelkammer - Wikipedia
Er meint auch, es kommt bei der vorgeschlagenen Gesetzesänderung sehr auf das Wörtchen "und" an:
"Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt."
Wenn dort nicht "und", sondern "oder" stände, wäre es zum Beispiel möglich Kirchengeläut, Karneval oder Umzüge zu St. Matrin zu verbieten - weil damit schnell die Rechte Anderer verletzt werden. Da dort aber "und" steht, müsste gleichzeitig auch gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstossen werden. Weil dort aber auch alle Rechte eingeschlossen sind, hätte der Teil "nicht die Rechte anderer verletzt" eher symbolischen Charakter.
Er meint übrigens, dass diese Petition keinesfalls im Sinne der christlichen Kirchen sein kann.