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SGB XIV BSA Höhe

Die Grundvoraussetzungen (Reha vor BSA) sind bei BSA und der höherbewertung gleich, weshalb die aktumentation, dass erst abgewartet werden muss, auch hiernach nicht nachvollziehbar ist. Soweit die höherbewertung anerkannt wurde, könnte das Amt meines Erachtens BSA nur ablehnen, wenn sich von der Höhe kein BSA ergibt. Hast du einen Anwalt, welcher für dich klagt?
 
Ja genau, das irritiert mich schon seit Jahren, dass ich bbB bekommen und BSA nicht. Und ihr habt dazu ja auch schon ne Menge geschrieben. Anwältin hat noch nichts Konkretes dazu gesagt. Alle berufen sich auf ein Gutachten, in dem steht, dass erst die Intervalltherapie zeigen wird , ob Maßnahmen zu Teilhabe am Arbeitslebens noch erreicht werden können. Aber in diesem Gutachten steht eben auch, dass ich seit 2012 dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Und es wurde auf die Chronifizierung der Erkrankung hingewiesen. Und das Amt pickt sich nur den Satz heraus , dass eventuell Besserung eintreten könnte. In dem Gutachten steht nichts davon, dass die Aussichten gut sind. Anwältin hat zwar meine Akte vorliegen, aber genau dieses Gutachten fehlt.abwarten bis sie es vorliegen hat und dann bin ich gespannt...
 
Es gibt im Gesetz keine Regelung, dass BSA erst zu zahlen ist, wenn gar keine Besserung mehr eintretten kann. Soweit du nicht mehr wie vor der Schädigung arbeiten kannst, soll BSA nach einer Reha gewährt werden bzw. wenn diese nicht erfolgsversrpechend oder zumutbar. Der Punkt mit der Reha sollte eigentlich durch die Gewährung der Höherbewertung geregelt wurden sein.

Handelt es sich um ein Gutachten von einer Versorgungsärztin?
 
Ja, ich verstehe das Recht genauso wie ihr. Aber irgendwie scheint es da ein Problem zu geben.
Die Gutachterin wurde vom Gericht beauftragt, als es um die Höhe meines GdS ging. Fand das Gutachten insgesamt auch sehr angemessen. Nur den den Satz " dass erst Intervalltherapie zeigen wird ob Teilhabe am Arbeitsleben noch möglich ist" hat die Sache nun verkompliziert.
 
Hier ist stellt sich die Frage ob eine Rehamaßnahme erfolgversprechend und zumutbar ist bzw. war.
Bist du darüber belehrt wurden, dass du BSA erst beginn wenn du eine Reha gemacht hast?
Nur eine Therapie ist keine Reha und ich meine die Verwaltung kann sich auch nicht damit rausreden, dass eine Reha irgendwann erfolgsversprechend sein könnte.

Zur Belehrung einer Reha Massnahme hat der BSG im Urteil B 9/9a VS 1/06 R von 2008 wie folgt entschieden:



"16
Eine solche Rehabilitationsaussicht genügt aber nicht, um die anspruchsaufschiebende (und ggf - ausschließende) Wirkung des § 29 BVG
bejahen zu können. Der Senat lässt offen, ob dafür ein - hier möglicherweise fehlendes - konkretes, etwa nach Ziel, Zeit, Ort, Inhalt, Dauer
und Veranstalter der Rehabilitationsmaßnahme sowie nach begleitenden Leistungen bestimmtes Angebot der Verwaltung zu fordern ist (vgl
dazu Böhm, Der Versorgungsbeamte 1987, 100, 112, 113 und - weitergehend - Hansen, Der Berufsschadensausgleich, 1996, 77, der
entgegen BSG SozR 3-3100 § 29 Nr 1 S 3 eine bewilligende Verwaltungsentscheidung verlangt). Jedenfalls muss ein Beschädigter, für den es
Erfolg versprechende und zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen gibt, vorab über die leistungsrechtliche Bedeutung der Aussicht auf
Rehabilitation und die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt werden (in diesem Sinne schon der BMA zur Vorgängervorschrift des § 30 Abs 6
BVG (damaliger Fassung): Rundschreiben vom 17.10.1968 - V/2 - 5211.1 - 2230/68 - BVBl 1968, 143). Geschieht das nicht, so endet der
Anspruchsaufschub nach § 29 BVG auch dann, wenn die Rehabilitationsbemühungen sich verzögern oder scheitern, weil der Beschädigte
nicht mitgewirkt hat.
17
Das folgt - mangels ausdrücklicher Normierung - aus Ziel, Zweck und Funktion der Vorschrift. Sie beruht zwar weiter auf dem im
Versorgungsrecht seit langem geltenden Gedanken, dass nicht mit Rente abgefunden werden soll, wem zB durch Umschulung geholfen
werden kann (vgl BSG SozR Nr 22 zu § 30 BVG), zielt aber nicht darauf ab, rehabilitationsunwillige Kriegs- und Wehrdienstopfer durch
Vorenthalten einkommensabhängiger Leistungen zu bestrafen und auf diese Weise Haushaltsmittel einzusparen. Kommt es dazu, hat die
Vorschrift ihr eigentliches Ziel nicht erreicht. § 29 BVG soll sicherstellen, dass der zur Schadensminderung verpflichtete Beschädigte zu
seinem eigenen Besten an einer von Amts wegen durchzuführenden beruflichen Rehabilitation (vgl § 26 BVG iVm § 54 Abs 2
Kriegsopferfürsorgeverordnung; BSG, Urteil vom 30.9.1966 - 9 RV 752/65 - insoweit nicht abgedruckt in SozR Nr 22 zu § 30 BVG) mitwirkt
(vgl zu Ziel, Zweck und Sinn der Rehabilitation: Böhm, aaO, S 100; Hansen, aaO, S 75) und so den Grundsatz "Rehabilitation vor Rente"
verwirklicht (BSG SozR 3-3100 § 29 Nr 1 S 3; BT-Drucks 7/4653, S 8). Die dazu angedrohte Sanktion (Beginn der in § 29 BVG genannten
Leistungen erst nach Abschluss von Rehabilitationsmaßnahmen) kann das Verhalten des Beschädigten (Mitwirkung an den
Rehabilitationsbemühungen des Trägers) nur dann dem Normzweck entsprechend steuern, wenn er von dem drohenden Nachteil weiß. Nur
so verstanden fügt sich die Vorschrift in die im Sozialrecht allgemein geltenden Regeln über die Folgen fehlender Mitwirkung (vgl § 66 SGB I)
ein.
18
Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, ob überhaupt und ggf wann der Kläger im Zusammenhang mit den 1988/1989
stattgefundenen Rehabilitationsbemühungen über die leistungsrechtliche Bedeutung unausgeschöpfter, Erfolg versprechender und
zumutbarer Möglichkeiten zur beruflichen Rehabilitation belehrt worden ist oder ob er etwa ohne Belehrung davon gewusst hat, dass
Ansprüche auf Höherbewertung der MdE (des GdS) und auf BSchA bei fehlender Mitwirkung an einer derartigen Rehabilitation nicht würden
entstehen können. "

zum Hinauszögern der Verwaltung:

"
13
Damit wird ein zeitliches Nacheinander von Maßnahmen zur Rehabilitation und dem Anspruch auf einkommensabhängige
Versorgungsleistungen (unter Einschluss der an eine Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs 2 BVG anknüpfenden Rentenleistungen)
vorgeschrieben. Letztere entstehen erst nach erfolgreichem Abschluss oder nach Scheitern zumutbarer und Erfolg versprechender
Rehabilitationsmaßnahmen. Ob das auch gilt, wenn die Versorgungsverwaltung Rehabilitationsmaßnahmen unangemessen hinauszögert,
hat der Senat offen gelassen (BSG SozR 3-3100 § 29 Nr 1 S 3). Die Priorität von Rehabilitationsmaßnahmen gilt aber uneingeschränkt auch
in der Zeit, um die sie sich hinauszögern, weil der Beschädigte nicht mitwirkt. Entfallen während dieser Zeit Zumutbarkeit und/oder
Erfolgsaussicht, so wirkt der Prioritätsgrundsatz nicht mehr - nur - anspruchsaufschiebend, sondern anspruchsausschließend."

Das BSG Urteil auf welches verwiesen wurde habe ich nicht gelesen. Ich meine es ist komplett nur kostenpflicht einsichtbar.

Wobei bei dir ja schon fraglich ist, warum eine Rehamaßnahme als nicht mehr erfolgsversprechend bzw. zumutbar für die Höherbewertung gesehen wurde und dies für den BSA nicht mehr zählen soll.

Ob es Urteile bzw. Rechtssprechungen gibt, bei dehnen klar geregelt ist, dass eine Therapie keine Rehamaßnahme darstellt, weiß ich gerade nicht. Das die Versorgungsverwaltung es häufiger wegen einer Therapie ablehnt bzw. diese als noch offene Rehamaßnahme sieht, habe ich hier immer mal gelesen.
 
Ob es Urteile bzw. Rechtssprechungen gibt, bei dehnen klar geregelt ist, dass eine Therapie keine Rehamaßnahme darstellt, weiß ich gerade nicht.
Die Urteile oder Rechtsprechungen muss es gar nicht geben für eine schlüssige Argumentation.

Das bringt schon der Unterschied Krankenbehandlung - Therapie - Hauptziel: Symptomlinderung
Rehabilitation - berufliche Reha/medizinische Reha - Hauptziel:
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben bzw. Beseitigung Erwerbsminderung bzw. Beseitigung oder Nicht-Entstehenlassen des Einkommensverlusts.

Deswegen bekommt man auch nur eine Reha, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich bedroht oder bereits gemindert ist. Weil das Ziel einer Reha eben ist diesen Zustand zu beseitigen. Die Ansätze sind da aber auch ganz anders als in einer Therapie.

Diese BESEITIGUNG des Einkommensverlusts durch Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit hat Vorrang im § 89 aber keinesfalls eine Heilbehandlung. Steht da auch nirgends. Sollen sie halt nachweisen, dass das eine Reha ist. Wage Vermutungen, dass der erfolgreiche Abschluss der Therapie zu einer Rehafähigkeit führen könnte sind da absolut rechtswidrig. Reine Kaffeesatzleserei.

Es gibt diesen Reha vor Rente Grundsatz halt, weil klar sein soll, dass sich vor Geldzahlung bemüht wird wieder arbeiten zu können und nichr hilfebedürftig zu sein.

Das sind also wirklich unterschiedliche Ziele zwischen Reha und Therapie, weswegen § 89 SGB XIV auch nur auf die Vorrangigkeit bezüglich der 2 Sachen, die den Einkommensverlust beseitigen könnten abstellt - das sind medizinische Reha und LTA.

Da kann man im Prinzip diverse Quellen zitieren (z.B. bar Frankfurt). Die Therapie kann Teil einer Reha sein, aber die Therapie ist NIE für sich genommen eine Reha.

Deswegen hinkt diese Argumentation und insbesondere dann, wenn bereits mehrere andere Stellen auch "Reha vor XYZ" geprüft haben, z.B. Reha vor Erwerbsminderungsrente wurde durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft.

Bei mir haben sie diese Therapie-Argumentation auch schon anklingen lassen, aber das wird vor Gericht niemals standhalten.

Grade bei der Erwerbsminderung im SGB VI wird da schon sehr genau geschaut, die bekommt man nicht hinterhergeworfen und dann ist das Thema erstmal geklärt. Da besteht dann mindestens für die Zeit der befristeten Erwerbsminderung der Anspruch auf BSA.

Ein Versorgungsamt, das dann weiterhin infrage stellt scheint einfach die Gesetze nicht zu lesen....
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke danke für eure Ausführungen!
Demnach hätte ich ja schon längst ab 2015 BSA bekommen müssen. Eine eindeutige Belehrung habe ich nie erhalten. hatte den BSA halt beantragt und dann kam nur der Verweis auf Rehe vor Rente und dass bei mir Therapie (Heilbehandlung) noch erfolgsverprechend ist. Aber dem Amt und durch die bbB war klar, dass ich nie wieder in meinem alten Beruf oder ähnliches arbeiten kann.
Jetzt hat meine Anwältin ein Schreiben vom Versorgungsamt bekommen in dem steht, dass explizit auch ambulante Psychotherapie zu diesen Reha Maßnahmen gehört 🙂
Und wie geschrieben, wird meinem Gutachten keine positive Prognose abgeben, dass ich wieder am Arbeitsleben teilhaben kann. Eben nur , dass man Intervalltherapie abwarten müsse, ob Maßnahmen zur Teilhabe dann möglich sind oder nur der Status quo aufrechterhalten werden kann.
 

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