Ob es Urteile bzw. Rechtssprechungen gibt, bei dehnen klar geregelt ist, dass eine Therapie keine Rehamaßnahme darstellt, weiß ich gerade nicht.
Die Urteile oder Rechtsprechungen muss es gar nicht geben für eine schlüssige Argumentation.
Das bringt schon der Unterschied Krankenbehandlung - Therapie - Hauptziel: Symptomlinderung
Rehabilitation - berufliche Reha/medizinische Reha - Hauptziel:
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben bzw. Beseitigung Erwerbsminderung bzw. Beseitigung oder Nicht-Entstehenlassen des Einkommensverlusts.
Deswegen bekommt man auch nur eine Reha, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich bedroht oder bereits gemindert ist. Weil das Ziel einer Reha eben ist diesen Zustand zu beseitigen. Die Ansätze sind da aber auch ganz anders als in einer Therapie.
Diese BESEITIGUNG des Einkommensverlusts durch Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit hat Vorrang im § 89 aber keinesfalls eine Heilbehandlung. Steht da auch nirgends. Sollen sie halt nachweisen, dass das eine Reha ist. Wage Vermutungen, dass der erfolgreiche Abschluss der Therapie zu einer Rehafähigkeit führen könnte sind da absolut rechtswidrig. Reine Kaffeesatzleserei.
Es gibt diesen Reha vor Rente Grundsatz halt, weil klar sein soll, dass sich vor Geldzahlung bemüht wird wieder arbeiten zu können und nichr hilfebedürftig zu sein.
Das sind also wirklich unterschiedliche Ziele zwischen Reha und Therapie, weswegen § 89 SGB XIV auch nur auf die Vorrangigkeit bezüglich der 2 Sachen, die den Einkommensverlust beseitigen könnten abstellt - das sind medizinische Reha und LTA.
Da kann man im Prinzip diverse Quellen zitieren (z.B. bar Frankfurt). Die Therapie kann Teil einer Reha sein, aber die Therapie ist NIE für sich genommen eine Reha.
Deswegen hinkt diese Argumentation und insbesondere dann, wenn bereits mehrere andere Stellen auch "Reha vor XYZ" geprüft haben, z.B. Reha vor Erwerbsminderungsrente wurde durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft.
Bei mir haben sie diese Therapie-Argumentation auch schon anklingen lassen, aber das wird vor Gericht niemals standhalten.
Grade bei der Erwerbsminderung im SGB VI wird da schon sehr genau geschaut, die bekommt man nicht hinterhergeworfen und dann ist das Thema erstmal geklärt. Da besteht dann mindestens für die Zeit der befristeten Erwerbsminderung der Anspruch auf BSA.
Ein Versorgungsamt, das dann weiterhin infrage stellt scheint einfach die Gesetze nicht zu lesen....