Anzeige(1)

  • Liebe Forenteilnehmer,

    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

marco

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Marco wird auf keinen Fall wieder in die Türkei gehen.
Das meinten sie auch gestern in den Nachrichten.

Soweit ich weiß, hat Deutschland auch gar kein Abkommen mit der Türkei, über Auslieferungen.
 

Hallo Dr. House,

schau mal hier: marco. Hier findest du vielleicht was du suchst.

Deutschland liefert nicht aus, ein Abkommen gibt es nicht und der Junge wird sich hüten, je wieder einen Fuß in die Türkei zu setzen.

Braucht er auch nicht. die Sache ist für ihn gegessen.
 
Da würde ich die Wette mit jedem halten.
Es geht nicht um Auslieferung - das wäre nicht möglich.
Es geht um seine Wiederherstellung - der kann ja nicht ein Leben lang mit diesem Makel herumlaufen. Dabei wären ja möglicherweise auch andere Staaten aufgerufen, das Delikt zu verfolgen.
Und anzunehmen ist ja, daß z.B. Öger oder auch die deutschen Anwälte dafür gebürgt haben - wenn nicht sogar eine hohe Kaution bezahlt wurde. Das wissen wir ja nicht, aber das ist anzunehmen.
 
An einen Freispruch glaube ich deshalb nicht, weil es ja zumindest Spuren für sexuellen Mißbrauch gibt. ( nicht für eine Vergewaltigung, das glaueb ich auch nicht ) Und ich sag mal, bei einer geringen Strafe würden alle das Gesicht behalten. Aber einfach so nicht mehr hingehen? Dann hätte die Türkei vermutlich die Verpflichtung die Sache international mit Haftbefehl auszuschreiben. Dann könnet er zeitlebens in keinen Rechtsstaat mehr reisen. Kann ich mri alles nicht vorstellen. ich nehem mal an, das die ganze Sache zwischen Türken, Anwälten und Familie abgesprochen ist.

Man muß mal abwarten, ob sich einer der Anwälte dazu äußert.
Über Kautionszahlungen wird sicherlich nichts nach außen dringen.
Muß ja auch - Stichwort Marcos Eltern geht das Geld aus - jemand den Privat-Jet nach Nürnberg bezahlt haben.

Sie werden ihm das schon vorgerechnet haben. Lieber unschuldig zu ein paar Monaten verknackt und hinterher ein Buch aufgelegt: Jetzt rede ich. Zumindest sehe ich seinen Vater als guten Geschäftsmann an.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wir warten es am besten ab. Sonst wird das hier zu naiv.

PS: Hat mit dem Wort Auslieferung gar nichts zu tun. Ich rede von Strafverfolgung. Und die richtet sich nicht nach Verträgen von der Türkei nach irgendwohin. Sondern anch internationalen Abkommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Naja, die deutschen und türkischen Behörden müssten sich natürlich einig über die Übertragung des Verfahrens sein. Warum sollte das nicht der Fall sein? Nachdem Marco ja nun wieder zurück in Deutschland ist, spricht schließlich auch eine Menge dafür. Und der türkische Richter sucht, glaube ich, sowieso händeringend nach einer Gelegenheit, diese unerquickliche Geschichte endlich vom Hals zu bekommen... 😉 !!!

Mikenull, überleg' mal... eine Verurteilung, auch wenn er nicht wieder in's Gefängnis muss, ist für Marco doch trotzdem ungünstiger, als einfach nicht mehr in der Türkei zu erscheinen und das Ganze in der Schwebe zu lassen. Wer sollte ihm einen solchen Deal vorschlagen... in der Gewissheit, dass ein Eingehen darauf höchstwahrscheinlich nur taktische Gründe hätte, und er sich nicht an die Abmachung halten wird? Meinst du, Marco ist schuldig, aber reumütig, und will nun die gerechte Strafe auf sich nehmen? Oder er ist unschuldig, und lässt sich jetzt, nach acht Monaten Untersuchungshaft, auch noch offiziell zu Unrecht verknacken?

Nee, das passt doch alles hinten und vorne nicht.

WENN der Prozess in Antalya weitergeführt wird und Marco dort erscheint, dann wird ihm wohl eher ein Freispruch in Aussicht gestellt worden sein... aber doch keine Verurteilung...!


Wie bereits vor längerer Zeit gepostet, ermittelt die zuständige Staatsanwaltschaft hier. Steht etwas am Anfang des Threads. Also muss man noch abwarten, was die hiesigen Ermittlungen noch so bringen. Und nach meinem Kenntnisstand besteht der gesetzliche Auftrag der Strafverfolgungsbehörden auch dann bei solchen Tatvorwürfen, wenn die Tat im Ausland begonen wurde.

Zu 2. Es gibt ein Abkommen zwischen BRD und Türkei, dass das Verfahren auch an deutsche Behörden und umgekehrt zur Strafverfolgung abgegeben werden kann. Daher ist die zuständige Staatsanwaltschaft bereits in den Startlöchern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Natürlich kann die deutsche Staatsanwaltschaft ermitteln, wenn sie findet, dass es etwas zu ermitteln gibt. Eigentlich zuständig ist aber die Justiz des Landes, in dem die in Frage stehende Straftat begangen wurde... solange sie das Verfahren nicht abgibt. Ich denke, eben das wollte man damals der türkischen Justiz schmackhaft machen, indem man in Deutschland so eifrig zeigte, dass man sich schon an die Arbeit gemacht hat. Damit wurde demonstriert, dass die Umstände mit aller Sorgfalt geprüft und die Akten nicht stillschweigend geschlossen würden. Hat damals leider nichts genützt. Unter anderem vielleicht auch deshalb, weil die politischen Wogen in unangemessener Weise allzu hoch gingen...

Die deutsche Staatsanwaltschaft muss es, denn das Gesetz schreibt es bei Straftaten dieser Art vor, selbst wenn sie im Ausland begangen wurden.
 
Die deutsche Staatsanwaltschaft muss es, denn das Gesetz schreibt es bei Straftaten dieser Art vor, selbst wenn sie im Ausland begangen wurden.

Genauso ist es. Wenn Aussage gegen Aussage stehen, wird ein psychatrisch-forensischer Gutachter hinzugezogen.

Diese Verbrechen sind Kapitalverbrechen und werden von "Amts-wegen" verfolgt. Der Staat klagt in so einem Fall an.
 
Die deutsche Staatsanwaltschaft muss es, denn das Gesetz schreibt es bei Straftaten dieser Art vor, selbst wenn sie im Ausland begangen wurden.


Und geregelt ist das im § 5 Ziff. 8 StGB

Ich zitiere aus dem Gesetzestext:

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:


8.Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
a)in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und
b)in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Anzeige (6)

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.

      Du bist keinem Raum beigetreten.

      Anzeige (2)

      Oben