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Re: Update
Hallo Echo_der_Stille,

schau mal hier:
Update. Hier findest du vielleicht was du suchst.
Ich darf auch dran erinnern, das es Annette war, die mir in Ausübung ihrer Position als Zugführerin strengstens untersagte, mit anderen über meine Erkrankung zu sprechen und mir bei Zuwiderhandlung damit drohte mich fallen zu lassen? Das kann durchaus als Nötigung aufgefasst werden und hätte strafrechtlichen Charakter, insbesondere, weil sie im Dienst war und dies daher als Zugführerin und nicht als Privatperson tat. Das habe ich auch schriftlich von ihr. Dagegen könnte ich Strafanzeige erstatten, das könnte sie den Dienst beim ASB kosten. Aber auch das ist sicherlich dem ASB egal. Dann kann ich es ja gleich einmal umsetzen, Danke für die Motivation @kasiopaja
 
Ich darf auch dran erinnern, das es Annette war, die mir in Ausübung ihrer Position als Zugführerin strengstens untersagte, mit anderen über meine Erkrankung zu sprechen und mir bei Zuwiderhandlung damit drohte mich fallen zu lassen? Das kann durchaus als Nötigung aufgefasst werden und hätte strafrechtlichen Charakter, insbesondere, weil sie im Dienst war und dies daher als Zugführerin und nicht als Privatperson tat. Das habe ich auch schriftlich von ihr. Dagegen könnte ich Strafanzeige erstatten, das könnte sie den Dienst beim ASB kosten. Aber auch das ist sicherlich dem ASB egal. Dann kann ich es ja gleich einmal umsetzen, Danke für die Motivation @kasiopaja
Können tust Du viel. Was daraus wird, siehst Du ja dann.
 

"Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.

seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht."
 

"Strafgesetzbuch (StGB)​

§ 240 Nötigung​

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.

seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht."
Netter Text.
Mache was Du willst.
 
Es ist ein empfindliches Übel, wenn sie mich fallen lässt und sie hat mich dazu genötigt zu unterlassen mich mitzuteilen, obwohl ich dies wollte und sie hat als Amtsträger gehandelt, also besonders schwerer Fall. Kann ich nachweisen und bin schon dabei. Die Anzeige ist gleich fertig. Ich mache damit keine Witze!
 
So, ich habe fertig.

Die Anzeige ist raus, wurde gerade an die Polizeidirektion übermittelt, E-Mail-Bestätigung folgt. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, kann ich es nicht Mal mehr zurückziehen. Es ist halt ein Verbrechen.
 
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