Winnetou
Aktives Mitglied
Wenn ich die Gesetzgebung dazu richtig verstehe, würde gar kein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgen, wenn die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt wird (was ja eigentlich üblich ist, wenn man Tateinsicht zeigt und sich kooperativ verhält):Gefängnis ist ein Problem. Nicht nur jetzt, sondern auch in Zukunft wegen seinem Führungszeugnis.
"Nicht aufgenommen werden (...)
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt (...) und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist"
§ 32 BZRG - Inhalt des Führungszeugnisses - dejure.org
Bundeszentralregistergesetz §32 - (1) 1 In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. 2 Soweit in Absatz 2 Nr....