Hab ich.
Man muss auf die Feinheiten achten.
Die Richter sprachen von einem funktionierenden Anschluss, also muss dort ein Signal heraus kommen.
Man kann es ganz gut mit einem anderen Rechts - und Vertragsverhältnis vergleichen um es zu verstehen:
Es gibt diese Wohnung.
Der Ex-Mieter war aber nicht alleine dort, sondern hatte möbliert an einen Untermieter (im Auslandssemester) untervermietet.
Zwar ist er ausgezogen und hat die Möbel mit genommen und dadurch schien die Wohnung für den Vermieter leer zu sein, und der hat die Wohnung in gutem Glauben übernommen.
Der neue Mieter zieht ein.
Es klopft. Der Untermieter will hinein.
Da der Ex-Mieter die Wohnung gekündigt hat, ist das Mietverhältnis erloschen. Der Vermieter kann den Mietvertrag nicht einseitig verlängern, da die Kündigung eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar stellt und gilt.
Da der neue Mieter die Wohnung in Empfang genommen hat, kann er dem Untermieter den Zugang verweigern.
Der Untermieter besteht aber darauf, dass es sein Recht sei, die Wohnung zu betreten, und klebt sich im Eingang fest.
So kommt weder der Untermieter rein, noch kann der Neumieter rein und raus. Die Funktion der Tür ist blockiert.
Also ruft der neu-Mieter den Vermieter an und verlangt von ihm, den Untermieter aus dem Türrahmen abzulösen um den Weg frei zu machen, verlangt, dass der auch nicht mehr klopft, und sagt dem Vermieter, dass er eine Wohnung mit freiem Zutritt verlangt und gemietet hat.
Der Vermieter wendet sich also an den Ex-Mieter, der den Untermieter abholen soll, denn mit dem hat er nichts zu tun.
Macht oder kann oder will der Ex-Mieter das nicht, so kommt es wie folgt:
Der Neumieter mindert die Miete und verlangt vom Vermieter Schadenersatz, solang er nicht selbst einkaufen kann, und sich gebrachte Lebensmittel an dem festgeklebten Untermieter vorbei kostenintensiv kommen und anreichen lassen muss.
Der Vermieter holt sich die Kosten vom Ex-Mieter zurück, da er nicht schuld ist, dass der Ex-Mieter seinen Vertrag nicht zeitig aufgehoben hat.
Der Untermieter fordert vom Ex-Mieter ebenfalls Schadenersatz, weil er einen vertrag aber keine Wohnung mehr hat. Das ganze, bis der Ex-Mieter dem Untermieter fristgemäß kündigen konnte.
Also bleibt es dabei:
Ansprechpartner des Neu-Mieters ist dessen Vermieter, der ihm das verfügbar machen muss, was gemietet wurde.