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Haushaltshilfe

Hallo fragesteller88,

schau mal hier: Haushaltshilfe. Hier findest du vielleicht was du suchst.

Ich hatte mal ne Putzhilfe - das war ne große Erleichterung, auch wenn sie nur alle zwei Wochen kam. Aber das war klasse.
Leider war es echt schwierig, nach ihrem Ausfall (sie wurde krank) jemanden neuen zu finden, die zuverlässig waren... außerdem wollten irgendwie alle nur schwarz arbeiten. *nerv*

Wenn deine Mutter das machen würde und du ihr was dafür gibst - warum nicht?
 
Ich hatte mal ne Putzhilfe - das war ne große Erleichterung, auch wenn sie nur alle zwei Wochen kam. Aber das war klasse.
Leider war es echt schwierig, nach ihrem Ausfall (sie wurde krank) jemanden neuen zu finden, die zuverlässig waren... außerdem wollten irgendwie alle nur schwarz arbeiten. *nerv*

Wenn deine Mutter das machen würde und du ihr was dafür gibst - warum nicht?
Die frage ist ob ich sie dann anmelden und versicher müsste oder sie es nur als gefälligkeit machen kann und ich bezahle sie sagen wir mal in bar.
 
Die frage ist ob ich sie dann anmelden und versicher müsste oder sie es nur als gefälligkeit machen kann und ich bezahle sie sagen wir mal in bar.

offiziell wäre es Schwarzarbeit. Aber das ist ein bisschen, wie wenn einem Freunde beim Umzug helfen und man gibt ihnen was dafür oder lädt sie dann zum essen ein... ist das dann geldwerter Vorteil? Offiziell wahrscheinlich ja, inoffiziell sieht das da wohl keiner so genau.

Sie könnte natürlich auch auf Rechnung arbeiten, aber dann bräuchte sie zumindest ein Kleingewerbe etc....
 
Auch innerhalb der familie? Wenn ich jetzt meiner mutter helfe und sie mir geld gibt wäre das auch schwarzarbeit?

Nein. Das ist keine Schwarzarbeit. Das Schwarzarbeitsgesetz regelt, dass familiäre oder Nachbarschaftshilfe ausdrücklich ausgeschlossen sind, so lange Leistung nicht ausdrücklich auf Gewinn ausgerichtet ist. Wenn Deine Mutter 2 Mal die Woche kommt für je eine Stunde und Du ihr dafür 30 Euro die Woche gibst, also 120 Euro im Monat, dann kann man da kaum von "Gewinn" sprechen. Das sind Kleinstbeträge, die den Staat nicht interessieren. Zumal sie ja auch Kosten hat, z.B. Fahrtkosten.


(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
 

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