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Gesetzesalter für Strafmündigkeit herabsetzen?

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G

Gelöscht 6436

Gast
Also mir ist das viel zu pauschal.

Man kann doch nicht einfach behaupten, dass Jugendliche heute viel eher zu Straftaten bereit sind, als früher, bzw dass sie diese eher überblicken.
Kinder mit unter 14 ticken anders: Auch wenn sie in diesem Alter berreits kleine tickende Zeitbomben sein können, so ticken sie dennoch anders und man muss dem rechnung tragen.
Was ich ehrlich gesagt eher kritisch sehe ist die Tatsache, dass viele junge Straftäter, die eigentlich längst nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden sollten sich eine Reifeverzögerung attestieren lassen und dann nach Jugendstrafrecht behandelt werden. DAS geht mir hierzulande definitiv zu einfach.
Also ich finde, ein 20 Jähriger, der sich darauf beruft, nach Jugendstrafrecht behandelt zu werden, weil er reifeverzögert ist, der sollte dann aber zB auch keinen Führerschein haben dürfen, nicht wählen dürfen usw: WENN schon reifeverzögert, dann bitte mit ALLEN Konsequenzen.
Wer so verzögert ist, dass er die schwere einer Straftat nicht überblicken kann, der sollte auch kein Auto fahren und nicht wählen, keine Verträge abschließen, keine Kredite nehmen usw, denn diese Dinge kann er dann logischerweise auch nicht wie ein Erwachsener durchblicken.
Also HIER sehe ich eindeutig ein großes Problem.
Es wird jungen Intensivtätern da zu leicht gemacht, sich die Rosinen rauszupicken und sich rauszureden.
DAS dürfte nicht sein.
Jemand, der aber WIRKLICH reifeverzögert ist oder tatsächlich noch sehr jung, sollte auch altersentsprechend "behandelt" werden: Und da gibt es nunmal unterschiedliche Erfordernisse.

Es macht keinen Sinn, sich einzureden, Jugendliche wären heute "reifer" und würden deswegenStraftaten begehen: Vielleicht sind sie sogar weniger reif und begehen deswegen die Taten.
Also was würde es nützen diese Unreife zu ignorieren und zB einen 13jährigen in einen normalen Knast zu setzen. Der bekommt vielleicht 10 Jahre und kommt als völlig verrohter 23 Jähriger raus, der garnichts anderes kennt als Verbrechen (weil er den wichtigsten Teil seiner sozialen Entwicklung in entsprechendem Umfeld gemacht hat)
Auch nicht gerade im Sinne des Erfinders.

Wo ich mit konform gehe ist, dass wir definitiv strengere und tiefgreifende Maßnahmen für solche sehr jungen Straftäter brauche: Aber eben spezielle, altersgemäße und nicht einfach in einen Topf mit Erwachsenen werfen.
Danke für diesen sachlichen Beitrag, der zum Nachdenken anregt! Das mit der Reifeverzögerung hab ich z.B. nicht gewußt...
 

Lenni

Aktives Mitglied
Weil hier immer wieder über eine Affekthandlung spekuliert wurde:

Freudenberg. Wie "Focus online" erfuhr, sollen die beiden Täterinnen (12,13) sich vor dem Mord an Luise im Internet genau über die Strafunmündigkeit informiert haben. Dies ergaben Ermittlungen der Beamten, die entsprechende Dokumente bei den Durchsuchungen fanden. Der schreckliche Verdacht: Die Täterinnen wollten sichergehen, ungeschoren davonzukommen. Demnach hätten sie die Tat schon lange geplant.

Es war ein eiskalt geplanter Mord. Ein Mord, der allerdings nicht bestraft werden wird. Das perfekte Verbrechen...
 

Sarnade

Aktives Mitglied
Es war ein eiskalt geplanter Mord. Ein Mord, der allerdings nicht bestraft werden wird. Das perfekte Verbrechen...
Dass es keine Tötung im Affekt war, wissen wir alle. Sonst hätte die Mädchen Luise ja nicht in den Wald gelockt. und die eine "Freundin" hätte nicht Luise zu sich eingeladen, um sie hinterher mit der andern Täterin ermorden zu können.

Die Frage in diesem Thread ist, ob man deswegen jetzt allgemein das Strafmündigkeitsalter heruntersetzen sollte.

Ich gebe zu bedenken: Nur weil diese beiden Täterinnen nicht nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden, heißt das ja nicht, dass die Tat keine unangenehmen Folgen für sie hat. Vielleicht ergeben Untersuchungen, dass sie nicht ganz richtig ticken und in einen geschlossene Anstalt gehören. Vielleicht ist eine strenge Betreuung mit freiheitseinschränkenden Maßnahmen in speziellen Jugendeinrichtungen erforderlich. Das wissen wir doch alles gar nicht.

Einige tun hier so, als ob die Mörderinnen für die Tat belohnt und ausgezeichnet würden.

Und warum sollten alle Kinder es ausbaden müssen, indem selbst bei Kleinkriminalität bereits ein Strafverfahren gegen sie eröffnet wird, weil hier zwei Mädchen eine Mitschülerin ermordet haben? So etwas kommt - Gott sei Dank - doch nur höchst selten vor. Vor allem aber bin ich davon überzeugt, dass dadurch kein einziges potentielles Opfer besser vor künftigen Straftaten dieser Art geschützt würde.
Da muss man mit anderen Maßnahmen ansetzen. Fängt schon in der Kita und in der Schule an.

Der Fall sollte auch allen Eltern zu denken geben. Ist es nicht besser, wenn sowohl Väter als auch Mütter lieber ihre Ansprüche an den Lebensstandard etwas herunterschrauben, dafür aber beide (nicht immer nur die Frau zu Lasten ihrer späteren Altersversorgung!) ihre Arbeitszeit etwas reduzieren, um sich intensiver um ihre Kinder zu kümmern? Ist es nötig, dass Kinder materiell verwöhnt werden bis zum Geht-nicht-mehr, durch ständige Abwesenheit der Eltern aber psychisch verwahrlosen?

Auch die Fremdbetreuungsrichtungen kann man sich als Eltern gar nicht intensiv genug ansehen.
In eine Einrichtung, wo schlicht strukturiertes Personal mit entsprechend schlichtem Weltbild herumläuft, Leute, die noch nicht mal der deutschen Sprache mächtig sind, würde ich mein Kind jedenfalls nicht geben. Insgesamt ist das intellektuelle Niveau bei Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen in den letzten Jahrzehnten von Dekade zu Dekade gesunken. Ich kann dies den Berichten einer Verwandte entnehmen, die selbst Erzieherin und über 60 ist. Ebenso den Berichten einer Bekannten, die früher Sozialarbeiterin war und im Ruhestand nun stundenweise ehrenamtlich in einer Kita aushilft.
 

Luna_New

Aktives Mitglied
Die beiden gehören ins Gefängnis uns zwar sofort. Und hört auf die zwei Mörderinnen zu verteidigen.
Auch wenn du es noch 100 Mal wiederholst, wird es nicht passieren.
Glücklicherweise funktioniert unser deutsches Rechtssystem nicht nach deiner Einteilung in gut und böse.


Für alle, die es interessiert:
Gestern beim Lanz wurde 1 zu 1 das diskutiert, was hier auch im Forum angesprochen wurde.
Unter anderem wurde auch gesagt, dass 2/3 derartiger Tagen nur von 5 bis 7 Prozent der Täter vollzogen werden
Es wurde unter anderem auch nochmal gesagt, dass derartige Taten glücklicherweise die Ausnahme sind und sehr selten.

 

Sarnade

Aktives Mitglied
Hier könnt ihr nachlesen, welche Maßregeln, Zuchtmittel und Strafen nach dem JGG bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 (ggf. auch noch bei Heranwachsenden ab 18 und unter 21) überhaupt möglich sind.
Das Höchstmaß sind 10 Jahre Jugendstrafe. Das, was einigen hier vorschwebt, geht also gar nicht.
Selbst wenn das Strafmündigkeitsalter herabgesetzt würde, würde man garantiert bei Kindern unter 14 noch mildere Strafen vorsehen, schon im Gesetz selbst.

Was wäre daran besser? Glaubt ihr im Ernst, dass dadurch potentielle Opfer besser geschützt wären?

An § 18 Abs. 2 JGG können Leute, die einigermaßen intelligent und sprachkompetent sind, außerdem erkennen, dass selbst bei Jugendstrafe in einem Jugendknast immer noch der Erziehungsgedanke und nicht der Strafgedanke im Vordergrund steht.

Anbei der Auszug aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG):

Zweiter Abschnitt
Erziehungsmaßregeln

§ 9 Arten
Erziehungsmaßregeln sind
1.
die Erteilung von Weisungen,
2.
die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Weisungen
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
1.
Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2.
bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3.
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4.
Arbeitsleistungen zu erbringen,
5.
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
8.
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

§ 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;
Folgen der Zuwiderhandlung

(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.
(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.
(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.

§ 12 Hilfe zur Erziehung
Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung
1.
in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder
2.
in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in Anspruch zu nehmen.

Dritter Abschnitt
Zuchtmittel

§ 13 Arten und Anwendung
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind
1.
die Verwarnung,
2.
die Erteilung von Auflagen,
3.
der Jugendarrest.
(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

§ 14 Verwarnung
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.

§ 15 Auflagen
(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
3.
Arbeitsleistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
1.
der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
2.
dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

§ 16 Jugendarrest
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

§ 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe
(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn
1.
dies unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,
2.
dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten, oder
3.
dies geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.
(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat.

Vierter Abschnitt
Die Jugendstrafe


§ 17 Form und Voraussetzungen
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

§ 18 Dauer der Jugendstrafe
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
 

Sarnade

Aktives Mitglied
Emotionen kann man nicht abschalten. Ich würde es krass finden, wenn einem das alles kalt lassen würde.
Das fände ich auch krass. Das heißt aber nicht, dass man sich bei der Frage, welche Folgen so ein Verbrechen für unter 14-jährige Täterinnen haben sollte, von Emotionen bestimmen lassen sollte. Hier ist der Verstand gefordert.
 

Luna_New

Aktives Mitglied
Fändest Du es besser, in einem Land zu leben, in dem die Menschenwürde nicht garantiert ist?
Ich glaube vielen hier ist nicht bewusst, wie es für die wäre in Ländern wie Irak oder Afghanistan zu leben, wo Menschenwürde eben teils nicht wirklich beachtet wird.
Wo Menschen auf offener Straße vor den Augen anderer sterben.

Das was hier passiert ist, ist pathologisch und forensisch auffällig. Es wurde in der Talkrunde mehrfach darauf verwiesen, dass es ein Gutachten geben wird, das mitunter auch die Unterbringung in einer geschlossenen Psychiatrie rechtfertigt. Zumindest eines der Mädchen war damit massiv pathologisch auffällig.
So etwas hat es schon immer gegeben und das wird es auch weiter geben.
Würden wir das Alter herunter setzen, würden wir voraussetzen, dass alle Jugendlichen und alle Kinder so ticken. So ist es aber nicht.
 

Luna_New

Aktives Mitglied
An dieser Stelle möchte ich übrigens nochmal lobend hervor heben, wie toll ich es finde, dass hier trotz kontroverser Ansichten sehr sachlich diskutiert wird, ohne beleidigend oder persönlich zu werden,
Das macht die ganze Diskussion hier sehr hochwertig.
 

Luna_New

Aktives Mitglied
Täter sollten, egal wie alt, die Konsequenzen für ihr Handeln tragen müssen.
6 Jährige im Gefängnis. Wenn das das Empfinden von Recht und Unrecht widerspiegelt, finde ich das bedenklich.
Schau dir die Lanz Talkrunde an. Dort wurde nochmals ausgeführt, warum selbst 12 Jährige noch nicht haftbar gemacht werden sollten. Dort wurde wie so oft auch gesagt, dass die Hirnchemie und die Entwicklung des Hirns gar nicht darauf ausgelegt ist, in diesem Alter ein exaktes Gefühl für Taten zu entwickeln, wie es 15 oder 16 Jährige tun.
Unter anderem wurde dort auch diskutiert, ab wann man den Tod nachvollziehen kann, warum es keine Herabsetzung der Strafmündigkeit geben wird und vieles mehr.

Weiterhin verweise ich erneut darauf, dass das hier ein drastischer Einzelfall ist.
Bei 5 bis 7 Prozent können wir davon ausgehen, dass 93 Prozent unserer Kinder Jugendlichen so eben nicht ticken.
 
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