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Freistellungsvereinbarung Kindesunterhalt

G

Gelöscht 118420

Gast
Hallo zusammen auch wenn das Thema bei einigen auf Unverständnis stößt bitte ich euch das Thema sachlich zubehandel da es von beiden Seiten so gewünscht ist Danke.

Meine EX-Freundin und ich möchten eine Freistellungsvereinbarung bezöglich des Kindesunterhalts vereinbaren. Auf den Inhalt haben wir uns schon geeeinigt nun sind wir auf der Suche nach einer Vorlage oder einem Muster an dem wir uns Orientieren können um das ganze Aufzusetzen. Hätte da jemand ein Muster für uns oder müssen wir uns von einem Anwalt ein solches Dokument aufsetzten lassen ? (Da uns beiden bekannt ist das so ein Dokument anfechtbar ist dachten wir wir können das ohne Anwalt regeln)
Hätte da jemand einen groben Formulierung Vorschlag

Für den Inhalt haben wir uns Folgendes Überlegt:
Ich zahle Monatlich 250€ bis sie in 2 Jahren ihre Ausbildung Abgeschlossen hat. Sobald sie keinerlei Unterhaltsleistungen mehr von mir möchte Verzichte ich auf das Sorgerecht und Umgansrecht.

Das Kind war vom ersten Tag der Schwangerschaft nur von der Mutter gewollt. Ab dem 3 Tag waren wir uns schon einig dass der Vater nirgend wo erwähnt wird. Und die Mutter möchte nur die 250€ da sie diese braucht um keine Sozialleistungen zu beziehen zu müssen. Das Ist alles beiderseits so abgesprochen und mündlich bisher vereinbart. Das der Vater keinen Umgang mit dem Kind haben soll will die Mutter darin stehen haben (als Absicherung das der Vater es sich nicht anders überlegt - hat mich bisher auch nicht gestört) auf den Umgang wird vom Ersten tag an verzichtet jedoch erst abgesichert durch "Zahlungsende " in 2 Jahren bzw wenn kein Bezug mehr nötig ist. Also benötige ich keinen Anwalt und kann das so grob zusammen schreiben wenn es "nichtig" ist ?

Danke für eure Hilfe

Viele Grüße
 

weidebirke

Urgestein
Da das keinerlei Rechtskraft hat, könnt Ihr das aufschreiben, wie Ihr wollt. Letztlich braucht Ihr das nicht einmal aufschreiben, sondern handelt einfach, wie Ihr es sowieso macht.

Keine Rechtskraft hat es, weil sowohl Kindesunterhalt als auch Umgang ein Recht des Kindes sind, das die Mutter nicht mal eben so ablehnen kann.

So lange sie das Kind allein versorgen kann, läuft das auch problemlos. Aber sobald sie staatliche Hilfen beantragt, wird sie auf den Kindesunterhalt verwiesen.

Der Umgang ist ein Recht des Kindes. Nur wenn Du halt nicht willst, willst Du halt nicht. Das muss man nicht extra aufschreiben. Aber wenn Du es Dir anders überlegst, nützt der Mutter kein Papier, auf dem steht, dass Du mal abgelehnt hast. Auch Väter dürfen reifen und zu ihrer Verantwortung finden.

Sobald Du einmal Sorgeberechtigter bist, wirst Du das Sorgerecht nicht so schnell wieder los. Nicht durch Verzicht, nur durch richterlichen Beschluss.
 

Eisherz

Sehr aktives Mitglied
Selbst wenn ihr beide Euch einig sein solltet, wird es so nicht gehen. Der BGH hat mehrfach über solche "Vereinbarungen" geurteilt. Google einfach mal danach.
Jede Vereinbarung solcher Art ist anfechtbar. Allein aus einer von Euch als den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung des betroffenen Kindes für dieses keine Wirkung entfaltet, kann auf ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der Mutter des Kindes zugunsten des Vaters nicht allein nur deshalb geschlossen werden, weil es der Mutter bewusst war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung wegfällt.
Kein Anwalt wird Dir so eine Vereinbarung aufstellen und diese Vereinbarung, selbst wenn Du sie jetzt mit der Mutter vereinbarst, ist nicht mehr wert als das Papier, auf dem sie steht.
Kein Sorgerecht zu haben und zu wollen bzw. keinen Umgangsanspruch hat nichts mit der Unterhaltszahlung zu tun
 

Sonnenblume4407

Aktives Mitglied
Das wird nichts bringen du muss Unterhalt zahlen ob du willst oder nicht.
Übrigens ist der Unterhalt für dein Kind nicht für deine ex und dem Kind steht das Geld nun mal zu, wenn du kein Ärger mit dem Gesetz willst solltest du es schnellstmöglich vergessen und zahlen.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Aktuell vermischt der Vertrag zwei Dinge, nämlich den Unterhalt und Sorgerecht/ Umgangsrecht.
Es ist so, dass dem Kind quasi "Kleidung" zusteht, aufgeteilt in Schuhe und Hosen. Man kann aber nicht verlangen, dass man zwei Hosen zubilligt aber im Gegenzug auf Schuhe verzichtet.
Unterhalt und Sorgerecht/ Besuchsrecht kann man also nur von einander unabhängig regeln aber nicht voneinander abhängig machen.

Wenn Du als Vater nirgendwo auftauchst, bist Du kein Vater und hast ohnehin keine Rechte.
Auf Rechte, die Du nicht hast, kannst Du vertraglich nicht verzichten.

Da die Mutter aus rechtlicher Sicht keinen Vater kennt, weil sie keinen hat feststellen lassen, ist sie auch rechtlich gehindert, Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
Was Du zahlst, solltest Du daher ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht leisten.

Eine vertragliche Freistellungsvereinbarung widerspricht der Aussage der Mutter und Deiner Aussage, dass Ihr beide den Vater nicht kennt, da Kindesunterhalt von Dir Deine Vaterschaft voraussetzt.
Die Mutter hat also ein Dokument, mit dem sie die Vaterschaft belegen und gerichtlich über prüfen und danach feststellen lassen kann.
In dem Moment, wo die Mutter es sich anders überlegt und die Anerkennung der Vaterschaft ( also ihre Rechtsposition) erfolgreich vor Gericht durchführen konnte, kann sie vermutlich nachträglich Unterhalt für das Kind geltend machen.
Damit Du dann nicht in Schwierigkeiten gerätst, empfiehlt sich, den Differenzbetrag gegenüber der DüsseldorferTabelle für den Notfall weg zu legen.
Quelle: https://www.scheidung.org/unterhalt-rueckwirkend/
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

miasma

Aktives Mitglied
Das ist doch Quatsch... solange ich man keine Sozialleistungen von irgendwo, für irgendwas bezieht,
kann man sich auf sonst was einigen.
Allerding hat "das Kind" durchaus ein Mitspracherecht und die Meinung kann und darf sich ändern.... falls sich die Gegebenheiten ändern.

Rechtskräftig ist das nicht.... aber dazu brauchst du ja einen "Kläger".
Wenn alle einverstanden sind... alles gut.

(bezog sich auf den Beitrag davor)
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Selbst wenn ihr beide Euch einig sein solltet, wird es so nicht gehen. Der BGH hat mehrfach über solche "Vereinbarungen" geurteilt. Google einfach mal danach.
Jede Vereinbarung solcher Art ist anfechtbar. Allein aus einer von Euch als den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung des betroffenen Kindes für dieses keine Wirkung entfaltet, kann auf ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der Mutter des Kindes zugunsten des Vaters nicht allein nur deshalb geschlossen werden, weil es der Mutter bewusst war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung wegfällt.
Kein Anwalt wird Dir so eine Vereinbarung aufstellen und diese Vereinbarung, selbst wenn Du sie jetzt mit der Mutter vereinbarst, ist nicht mehr wert als das Papier, auf dem sie steht.
Kein Sorgerecht zu haben und zu wollen bzw. keinen Umgangsanspruch hat nichts mit der Unterhaltszahlung zu tun
Es geht nicht um die Nicht-Zahlung von Unterhalt sondern um eine Freistellungsvereinbarung.
Der Kindesunterhalt Minderjähriger besteht aus Betreuungsunterhalt und Barunterhalt zu gleichen Hälften und fällt in der Höhe auch an.
Damit sind die Forderungen des Kindes voll befriedigt.
Allerdings geht nun ein Partner hin und bezahlt - neben der Betreuung - einen Barunterhaltsanteil für den anderen Partner und entlastet diesen so.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Eisherz

Sehr aktives Mitglied
Es geht nicht um die Nicht-Zahlung von Unterhalt sondern um eine Freistellungsvereinbarung.
Der Kindesunterhalt Minderjähriger besteht aus Betreuungsunterhalt und Barunterhalt zu gleichen Hälften und fällt in der Höhe auch an.
Damit sind die Forderungen des Kindes voll befriedigt.
Allerdings geht nun ein Partner hin und bezahlt - neben der Betreuung - einen Barunterhaltsanteil für den anderen Partner und entlastet diesen so.
Ist doch bei dem Fragesteller gar nicht das Problem.
Er will doch ab dem bestimmten Zeitpunkt weder Umgang noch Unterhalt zahlen.
Das Kind hat aber den Anspruch auf Unterhalt. Das kann nicht so ausgehebelt werden. Der Kindesvater hat die Pflicht zur Unterhaltszahlung. Die Mutter kann sich das jederzeit anders überlegen, das Papier ist null wert mit der Vereinbarung, die er sich vorstellt.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Das Kind hat aber den Anspruch auf Unterhalt. Das kann nicht so ausgehebelt werden. Der Kindesvater hat die Pflicht zur Unterhaltszahlung.
Wer ist denn als Vater benannt oder festgestellt worden?
Aktuell kann die Mutter neben dem TE genau so gut die Nachbarn verklagen und verliert, so lange keine Vaterschaft dokumentiert ist.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Eisherz

Sehr aktives Mitglied
Wer ist denn als Vater benannt oder festgestellt worden?
Aktuell kann die Mutter neben dem TE genau so gut die Nachbarn verklagen und verliert, so lange keine Vaterschaft dokumentiert ist.
Momentan nicht, aber das kann die Kindesmutter jederzeit tun. Ihre Meinung von heute ist nicht in Stein gemeißelt und keiner weiß, was die nächsten Jahre ihr und dem Kind bringen.
Mehr möchte ich mit Dir da gar nicht diskutieren.
 

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